Cannabis ist ein Rauschgift, das im Wesentlichen aus der Hanfpflanze gewonnen wird. Unter Cannabis fallen die Drogen Marihuana, Haschisch und Haschisch-Öl. Diese Drogen können in unterschiedlicher Form konsumiert werden. Was diese Rauschgifte aber miteinander gemeinsam haben, ist, dass ihr Besitz und Erwerb in Deutschland strafbar ist. Es stellt sich jedoch die oft aufgeworfene Frage, ob dies ausnahmslos der Fall ist. Für den Fall, dass eine solche Ausnahme existiert, wie hoch wäre dann die Toleranzmenge für den Besitz von Cannabis anzusetzen?

Toleranzgrenze für den Besitz an Cannabis

In der Regel ist der Besitz und der Erwerb der Cannabisdroge von § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gedeckt. Dabei macht es für die Strafbarkeit nach § 29 BtMG keinen Unterschied, ob der Täter die Droge für sich selbst oder zur Weiterveräußerung besitzt. Laut Bundesverfassungsgericht ist diese Vorschrift aus dem BtMG mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat davon aber eine erhebliche Ausnahme gemacht. Und zwar könne nur der Besitz einer erhöhten Menge an Cannabis eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen und somit den Eingriff nach Art. 2 II GG rechtfertigen. Sollte es hingegen so sein, dass nur eine geringe Menge an Cannabis besessen wird, muss von der Strafbarkeit gemäß § 29 BtMG eine Ausnahme gemacht werden. Über die Frage der Mengenhöhe zum Cannabisbesitz hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Mithin haben die einzelnen Bundesländer eigene Grenzen für den Cannabisbesitz gesetzt. Beispielsweise ist der Besitz von Cannabis in Bayern, Brandenburg und Hamburg in Höhe von sechs Gramm erlaubt, hingegen in Berlin (in Ausnahmefällen) sogar bi zu 15 Gramm zulässig.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Höhe der Besitzmenge nicht gesetzlich geregelt wurde. Vielmehr sind sie in verwaltungsinternen Richtlinien verankert, die an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist. Gleichzeitig ist es aber so, dass die Richtlinien nicht bindend sind und demzufolge ein Abweichen von ihr unter besonderen Umständen möglich ist. Dass heißt, es kann eine „Ausnahme von der Ausnahme“ bei der Menge des Cannabisbesitzes gemacht werden.