Facebook ist eine beliebte Plattform um den einen oder anderen Facebook- User in Rage zu versetzen. Doch was passiert, wenn ein Scherzkeks mit einem Amoklauf bei Facebook droht? Führt eine solche Spaßerklärung über Facebook automatisch zu einer Strafbarkeit? Wenn ja, wann ist die Schwelle zur Strafbarkeit erreicht? Ein Amoklauf ist ein sehr besorgniserregendes Thema, das schon in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen hat und in den Vordergrund der Strafermittlungsbehörden und der Sensationsberichterstattung geraten ist.
Strafbarkeit des nicht ernst gemeinten Androhens eines Amoklaufs über Facebook?
In erster Linie kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 126 StGB in Betracht. Dazu muss durch die Androhung des Amoklaufs über Facebook eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegen. Sollte dies der Fall sein, steht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Aussicht. Unerheblich ist, ob der Täter den Amoklauf aus Spaß angekündigt hat. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob der Post von einer gewissen Anzahl von Personen gelesen werden kann. Abzulehnen ist dies, wenn der Post an einen eng beschränkten Personenkreis richtet ist.
Darüber hinaus handelt der Drohende nicht vorsätzlich, wenn er annimmt, dass sein Eintrag nur von einem engen Freundes- bzw. beschränkten Personenkreis gelesen werden kann, in Wirklichkeit jedoch für alle User zugänglich ist (vgl. dazu LG Aachen, Urteil vom 05.09.2012, Az. 94 Ns 27/12 und AG Wolfratshausen, Urteil vom 25.03.2013, Az. 2 Cs 11 Js 27699/12).
Jedenfalls ist ein solcher Spaß mit erheblichen Kosten verbunden, da solche Drohungen ernst genommen werden und aus diesem Grund Polizeieinsätze naheliegend sind.