Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Besitz oder das Herstellen von Posing-Fotos von Kindern strafbar ist. Mit Wirkung vom 27.01.2015 hat der deutsche Gesetzgeber nämlich reagiert und an mehreren Stellen Änderungen zum Thema Kinderpornographie vorgenommen.
Strafbarkeit von Posing-Fotos gemäß § 184b Absatz 1 Strafgesetzbuch
Nach § 184b Absatz 1 Strafgesetzbuch ist nun die Verbreitung und das Zugänglichmachen von Material strafbar, welches „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ enthält. Die Regelung soll die Strafbarkeit im Zusammenhang mit den Posing-Fotos erweitern und insbesondere den Handel und den Tausch von kinderpornographischen Materialien eindämmen.
Nach alter Rechtslage war die Grenze zwischen strafbarem und nicht strafbarem Material fließend. Nur solche kinderpornographische Schriften waren erfasst, die eine sexuelle Handlung von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zeigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren sexuelle Handlungen jedenfalls solche, „bei dem Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau gestellt werden“ (BGH Beschluss vom 02.02.2006 – Az. 4 StR 570/05). Problematisch waren hingegen diejenigen Materialien von Kindern, bei denen das Kind schlief oder gefesselt war, da dann keine Handlung vom Kind selbst mehr vorlag. Die Neuregelung hingegen erfordert keine Handlung des Kindes mehr, sondern eine unnatürliche Körperhaltung.
Doch gerade der Begriff der unnatürlichen Körperhaltung ist der Schwachpunkt der Neuregelung. Ist es beispielsweise unnatürlich, wenn kleine Kinder nackt im Garten spielen? Auch vermag es nicht zu überzeugen, dass ein schlafendes Kind in einer natürlichen Schlafhaltung von der neuen Vorschrift erfasst werden soll.
Nacktaufnahmen von Kindern ohne Posing strafbar gemäß § 201a Absatz 2 Strafgesetzbuch?
Noch zweifelhafter erscheint die Neuregelung des § 201a Absatz 2 Strafgesetzbuch. Danach ist es untersagt einer anderen Person Bildaufnahmen zugänglich zu machen, wenn diese geeignet sind, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Auch diese Vorschrift ist deutlich zu weit gefasst und erfasst nicht nur Nacktaufnahmen von Kindern, sondern auch peinliche Bilder aus der Diskothek oder Bilder der letzten Planschbecken-Party der eigenen Kinder. Die kaum praktikable Vorschrift bietet dem erfahrenen Anwalt somit viele Möglichkeiten zur Verteidigung des Mandanten.