Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener berät und vertritt Sie bundesweit, wenn Ihnen vorgeworfen wird, kinderpornographische Inhalte i.S.d. § 184b StGB bezogen, besessen, verbreitet, etc. zu haben. Da wir schon zahlreiche Mandate aus diesem Bereich betreut haben, wollen wir im Folgenden einmal wesentliche Themen, die immer wieder eine Rolle spielen, wenn Mandanten mit dem Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornographie konfrontiert sind, zusammenfassen.

Vorab zur Beruhigung: Strafverteidiger Dr. Baumhöfener ist seit dem Jahr 2008 als Rechtsanwalt tätig. § 184b StGB ist im Laufe dieser Zeit bereits sechs Mal geändert worden. So wurde u.a. festgelegt, dass auch sog. „Posing-Dateien“ strafbar sind, oder im Jahr 2021 – besonders bedeutsam -, dass der Umgang mit Kinderpornographie ein Verbrechen ist. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat in dieser Zeit weit mehr als 100 Verfahren im Zusammenhang mit § 184b StGB betreut. Mitunter wurde den Mandanten vorgeworfen, mehr als 20.000 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen zu haben. In keinem dieser zahllosen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Keiner von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertretenen Mandanten musste demnach wegen Kinderpornographie ins Gefängnis.

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertritt Sie auch bei Verfahren wegen § 184b StGB vorurteilsfrei, einfühlsam und erfolgreich! Dies zeigt seine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Keiner seiner zahlreichen Mandanten wurde aufgrund einer Anklage wegen Kinderpornographie je zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltsverzeichnis

Als Rechtsanwalt ist es meine Aufgabe, Ihnen Einblicke in komplexe rechtliche Themen zu verschaffen und Ihnen dabei zu helfen, diese besser zu verstehen. In diesem Beitrag möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf einen besonders sensiblen Bereich des Strafrechts lenken – Kinderpornographie. Genauer gesagt werden wir uns mit dem einschlägigen Gesetz, nämlich § 184b des Strafgesetzbuches (StGB), befassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 184b StGB wurde neu gefasst, um Gesetzeslücken bei kinderpornographischen Schriften zu schließen.
  • Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verschaffung von Kinderpornographie betrug 2015 insgesamt 3.753.
  • Ermittlungsverfahren werden aus verschiedenen Gründen eingeleitet, z.B. Fund von kinderpornographischem Material bei anderen Personen oder Hinweise von Bekannten.
  • Die Einrichtung von Sonderabteilungen bei der Staatsanwaltschaft deutet auf eine Zunahme der Ermittlungen hin.
  • Der neue Tatbestand des § 184b StGB führt zu Strafschärfung und erfasst nun auch Posing-Bilder und Nahaufnahmen.
  • Kinderpornographische Inhalte umfassen sexuelle Handlungen an oder vor Personen unter 14 Jahren sowie Darstellungen von unbekleideten Kindern in geschlechtsbetonter Körperhaltung.
  • Die Verbreitung und Zugänglichmachung solcher Materialien ist strafbar und zielt auf die Eindämmung des Handels und Tauschs von kinderpornographischem Material ab.
  • Das bloße Anschauen von kinderpornographischem Material im Internet wird nun strafbar, auch ohne Download.
  • Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine Dauerstraftat.
  • Es ist ratsam, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuzuziehen, da die Vorwürfe schwerwiegende Folgen haben können und eine rechtzeitige Verteidigung wichtig ist.

Wie häufig wird wegen § 184b StGB (kinderpornographische Inhalte) ermittelt?

Mit dem Fall Edathy ist die Strafbarkeit des Besitzes kinderpornographischer Schriften ins Zentrum der medialen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit gerückt. In der Konsequenz wurde § 184b StGB (kinderpornographische Inalte) neu gefasst um Gesetzeslücken zu schließen.

Seit 2008 ist der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schrittweise erweitert worden. Zuletzt erfolgte eine umfassende Reform im Januar 2015 im Zuge der Edathy-Affäre.

Im Jahr 2015 wurden laut Polizeilicher Kriminalstatistik 3.753 Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verschaffung von Kinderpornographie eingeleitet. Dazu kamen 2.730 Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Kinderpornographie. Die Gesamtzahlen der Ermittlungsverfahren bewegen sich in den letzten Jahren auf einem recht konstanten Niveau. Anzumerken ist noch, dass die Aufklärungsquote in diesem Bereich bei über 90 Prozent liegt.

Warum wird ein Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte eingeleitet?

Die Fallgestaltungen, aufgrund derer ein Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischer Inhalte eingeleitet wird, sind zu unterschiedlich, als dass eine allgemeine Regel aufgestellt werden könnte.

Häufig geraten die Mandanten in das Visier der Ermittlungsbehörden wegen § 184b StGB (kinderpornographische Inhalte), weil bei jemand anderem, bei dem eine Durchsuchung stattgefunden hat, kinderpornographisches Material gefunden wurde, und der Mandant als Chatpartner oder Tauschpartner (z.B. eMule, eDonkey, Kad, Ares oder Gnutella) auf dem sichergestellten bzw. beschlagnahmten Rechner ausfindig gemacht werden konnte. Auch kann die Überprüfung des Zahlungsverkehrs (Kreditkarten o.ä.) den Taterdacht des Umgangs mit kinderpornographischem Material begründen oder Hinweise von Bekannten (häufig zerstrittene Ex-Partner) oder von überführten Produzenten von Kinderpornos. Nicht selten wird auch aufgrund anderer Delikte gegen den Mandanten ermittelt und die kinderpornographische Schriften bei einer Hausdurchsuchung eher „zufällig“ gefunden. Aber auch der Konsum legaler Erwachsenenpornographie birgt Gefahren. So zum Beispiel wenn unter ganz unverfänglichen Suchbegriffen (teen, amatauer etc.) Dateien beispielsweise auf emule „gedownloaded“ werden, ohne dass man sich diese zuvor angeschaut hat und auch danach nichts von deren Existenz auf dem Computer weiß.

Die Reihe ließe sich fortführen. Fakt ist, dass die Tätigkeiten der Ermittlungsbehörden hier deutlich zugenommen haben und damit die Gefahr, wegen § 184b StGB (kinderpornographische Inhalte) verfolgt zu werden.

Nicht zuletzt die Einrichtung von Sonderabteilungen bei der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich auf dem Gebiet des Pornographiestrafrechts ermitteln, weist in diese Richtung.

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ermittelt wird?

In der Regel erfährt der Beschuldigte erst von einer Ermittlung wegen des Verdachts des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte dadurch, dass eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung werden alle Computer und Speichermedien sichergestellt, welche strafbares Material enthalten könnten. Für den Beschuldigten tritt schon zu diesem Zeitpunkt eine enorme Belastungssituation ein, zumal die Nachbarn schnell Kenntnis von der Hausdurchsuchung erlangen und der Beschuldigte möglicherweise zu Unrecht im privaten und beruflichen Umfeld ausgegrenzt wird.

Nachdem die Speichermedien sichergestellt/beschlagnahmt wurden, werden diese von speziell geschulten Ermittlern auf strafbare Materialien untersucht. Das heißt, dass Festplatten auf vorhandene und gelöschte Bilder und Videos untersucht werden und jede Datei vom Ermittler angeschaut wird, damit beurteilt werden kann, ob strafbares Material vorliegt.

Was ist am neuen Tatbestand des § 184b StGB (kinderpornographische Inhalte) geändert worden und warum?

Die Vorschrift hat ihre aktuelle Fassung erhalten durch das am 1.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Diese Änderung war weitreichend, weil mit ihr eine erhebliche Strafschärfung durch Hochstufung nahezu aller Tatvarianten zu Verbrechen erfolgt ist; nur bei nicht realem kinderpornographischem Material sieht der neu eingefügte § 184b Absatz 1 S. 2 eine Vergehensstrafbarkeit mit erhöhter Mindeststrafe vor. Die Hochstufung zu einem Verbrechen bedeutet, dass bei dem Vorwurf Kinderpornographie stes mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen ist. Mit der Einordnung als Verbrechen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hinter Kinderpornographie häufig sexualisierte Gewalt gegen Kinder steht. Hierdurch soll auch eine negativ generalpräventive Wirkung auf potenzielle Täter ausgehen, um das Geschehen solcher Taten schon im Vorfeld zu verhindern.

Strittig war vor der Gesetzesnovelle, ob auch Abbildungen von Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen (sog. „Posing-Bilder“). Auch Nahaufnahmen, sog. „Close-ups“, von Genitalien oder Gesäß wurden nicht eindeutig erfasst.

Daher hat man die neuen Nr. b) und c) in § 184b Abs. 1 StGB eingeführt, welche nun „die Wiedergabe eines ganz oder teilweisen unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ unter Strafe stellen, ebenso wie „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“.

Das Bestreben des Gesetzgebers mit Einführung der Norm war es und ist es, Kinder sowohl davor zu schützen im Rahmen der Herstellung pornographischer Schriften missbraucht zu werden als auch einer Anreiz- und Nachahmungswirkung auf Grund der Verbreitung solcher Schriften entgegenzutreten.


Was ist ein kinderpornographischer Inhalt gemäß § 184b StGB?

Der Begriff eines kinderpornographischen Inhats ist in § 184b Abs. 1 StGB definiert. Kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

– sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

– die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

– die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Der Begriff der Schrift wird damit zusammenfassend für jegliche Form der Darstellung verwendet.

Kind ist jede Person in einem Alter von unter 14 Jahren. Für die Einstufung als kinderpornographische Schrift ist es unerheblich, ob der Täter sich vorgestellt hat, dass der spätere Betrachter der Schrift die abgebildete Person als Kind erkennen würde. Solange die Person tatsächlich ein Kind ist, liegt stets eine kinderpornographische Schrift vor. Aber selbst wenn die abgebildete Person tatsächlich älter als 14 Jahre und damit kein Kind mehr ist, liegt dennoch eine kinderpornographische Schrift vor, wenn ein verständiger Betrachter die Person für ein Kind halten würde.

Fallen Posing-Bilder unter den Tatbestand des § 184b StGB?

Vor der bereits erwähnten Reform des Straftatbestandes im Juli 2021 bestand lange Uneinigkeit, später sogar Gewissheit, dass sog. „Posing-Bilder“ von der alten Fassung des § 184b StGB ( kinderpornographische Schriften) nicht erfasst waren. Nunmehr fällt nahezu jede Form der „Posing-Bilder“ unter die Varianten b) und c) des Absatz 1.

Nach § 184b Absatz 1 Strafgesetzbuch ist die Verbreitung und das Zugänglichmachen von Material strafbar, welches „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ enthält. Die Regelung soll die Strafbarkeit im Zusammenhang mit den Posing-Fotos erweitern und insbesondere den Handel und den Tausch von kinderpornographischen Materialien eindämmen.

„Posing-Bilder fallen nunmehr eindeutig unter § 184b StGB.“

Dr. Baumhöfener

Nach alter Rechtslage war die Grenze zwischen strafbarem und nicht strafbarem Material fließend. Nur solche kinderpornographische Schriften waren erfasst, die eine sexuelle Handlung von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zeigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren sexuelle Handlungen jedenfalls solche, „bei dem Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau gestellt werden“ (BGH Beschluss vom 02.02.2006 – Az. 4 StR 570/05). Problematisch waren hingegen diejenigen Materialien von Kindern, bei denen das Kind schlief oder gefesselt war, da dann keine Handlung vom Kind selbst mehr vorlag. Die Neuregelung hingegen erfordert keine Handlung des Kindes mehr, sondern eine unnatürliche Körperhaltung.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 1 StGB?

In Absatz 1 von § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) werden insgesamt vier Tatbestandsalternativen unter Strafe gestellt.

Strafbar macht sich zunächst, wer kinderpornographische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Auch macht sich strafbar, wer einem anderen den Besitz an kinderpornographische Schriften verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Es wird deshalb zwischen tatsächlichem und wirklichkeitsnahem Geschehen unterschieden, weil Abbildungen von tatsächlichem Geschehen als verwerflicher anzusehen sind, als solche von (lediglich) wirklichkeitsnahem Geschehen.So ist auch die Herstellung kinderpornographischer Schriften nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches Geschehen abbilden.

Letzlich macht sich strafbar, wer einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 2 StGB?

Erfolgen die Handlungen aus § 184b Absatz 1 StGB gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so sind diese Taten aufgrund des Absatzes 2 mit einem erhöhten Strafmaß bedroht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat für längere Zeit und nicht nur vorübergehend eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande besteht immer zumindest aus drei Personen.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 3 StGB?

§ 184b Absatz 3 stellt die Verschaffung von Besitz und den Besitz selbst unter Strafe. Der Besitz definiert sich als die tatsächliche Verfügungsmacht. Diese besteht immer dann, wenn die kinderpornographische Schrift sich im Herrschaftsbereich des Täters befindet. Sie ist eindeutig gegeben, wenn Abbildungen oder Fotos sich auf CDs, Festplatten oder anderen Speichermedien des Täters befinden.

Umstritten ist, ob auch schon die (vollautomatische) Speicherung im Cache eines Browsers beim Abruf einer einschlägigen Webseite bereits Besitz verschafft. Die Rechtsprechung bejaht dies mittlerweile überwiegend, sodass es nunmehr schon ausreicht, sich kinderpornographische Inhalte im Internet anzusehen, da diese automatisch im Cache (ggf. auch nur vorübergehend) gespeichert werden. Diese Rechtsprechung führt zu einer erheblichen Vorverlagerung der Strafbarkeit. Löscht der Betroffene seinen Cache-Speicher jedoch umgehend, so haben einiger Gerichte den Besitz abgelehnt, da es am erforderlichen Besitzwillen gefehlt hat.

Was ist, wenn ich die kinderpornographische Inhalte nur angeschaut habe, nicht aber heruntergeladen habe?

Durch die technischen Errungenschaften ist es mitunter notwendig, dass Straftatbestände dem Zeitgeist angepasst werden. Insbesondere jene Straftatbestände, die hohe Rechtsgüter schützen, werden hierbei im Blick behalten. Der Schutz des Kindeswohls, welcher sich auch aus Art. 6 GG herauslesen lässt, ist ein solch hohes Rechtsgut. Mit dem neuen § 184b Absatz 3 StGB wird bestraft, wer es unternimmt, es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen. Mithin der Aufruf von Kinderpornographie im Internet.

Inhalte werden abgerufen, wenn der Nutzer die Übertragung der Daten veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Ein Inhalt ist nicht nur dann abgerufen, wenn er auf dem eigenen Bildschirm wahrnehmbar ist. Vielmehr genügt es, dass eine Datei erlangt wurde, die erst nach einem weiteren Schritt (etwa: Anklicken eines Symbols) Abbildungen zeigen würde.

Der Täter muss allerdings gezielt durch eine eigene Handlung den technischen Vorgang der Übertragung in Gang setzen. Es genügt insofern nicht, dass automatisch durch sog Pop-Up-Fenster oder sonstige technische, nicht vom Nutzer initiierte Vorgänge kinderpornographische Inhalte auf dem Bildschirm erscheinen.

Erst durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBI. I Nr. 2 vom 26.01.2015) wurden damit europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes war es, auch den mittelbaren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Durch die neuen Möglichkeiten des Internets waren einmal im Netz veröffentliche Dateien kaum noch nachzuverfolgen, geschweige denn zu löschen.

Durch die Änderungen des Gesetzgebers sollte insbesondere verhindert werden, dass Nacktbilder von Kindern und Jugendlichen als kinder-bzw. jugendpornographische Inhalte verbreitet werden. Dafür war es notwendig, auch das bloße Anschauen dieser Bilder, also den Aufruf von Kinderpornographie, zu verbieten. Somit ist schon das bloße Aufrufen einer Internetseite mit kinder- oder jugendpornographischen Inhalten nunmehr strafbar. Dafür muss die Datei auch nicht heruntergeladen werden, das bloße temporäre Speichern im sogenannten Cache reicht aus. Durch die Kriminalisierung des Anschauens sollte der Markt für kinder- und jugendpornographische Inhalte stillgelegt werden, da es schlichtweg zu riskant ist, als Verbraucher dieser Inhalte zu fungieren.

Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nach Vorstellung des Gesetzgebers nicht erforderlich (BT-Drs. 18/2601, 34.) Der Täter muss gezielt durch eine eigene Handlung den technischen Vorgang der Übertragung von Daten in Gang setzen. Es genügt nicht, dass automatisch durch sog Pop-Up-Fenster oder sonstige technische, nicht vom Nutzer initiierte Vorgänge kinderpornographische Inhalte auf dem Bildschirm erscheinen. Auch wird das bloße Betrachten ohne eigenen (versuchten) Abruf der kinder- und jugendpornographischen Inhalte nicht vom Tatbestand erfasst, weil es an einem unternehmen des Abrufs mangelt. Am Aufruf von Kinderpornographie fehlt es ebenso, wenn jemand ohne Tatherrschaft über den Abrufvorgang lediglich passiv vor einem Bildschirm sitzt oder ohne eigenes Tun eine Abbildung von einem anderen geschickt bekommt. Nicht strafbar ist auch, wenn jemand nach unvorsätzlichem Aufruf die dann erscheinende Abbildung betrachtet. Mangelnder Vorsatz in diesem Sinne kann beispielsweise vorliegen, wenn man im Internet nach Erwachsenenpornographie sucht, aber kinderpornographische Inhalte präsentiert bekom.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass ich (auch) kinderpornographische Inhalte besitze?

Um Besitz zu haben, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsmacht. Diese besteht nicht, wenn man sich nicht bewusst ist, einen kinderpornographischen Inhalt besessen zu haben. Dann nämlich hat man keinen Besitzwillen und auch keine tatsächliche Verfügungsmacht. Werden jedoch kinderpornographische Inhalte auf den eigenen Datenträgern gefunden, kann es mitunter schwierig werden, glaubhaft zu machen, dass man von deren Existenz nichts wusste. Letztlich muss jedoch die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass ein Besitzwille vorgelegen hat. Sie kann sich aber auf die Indizwirkung stützen, die beispielsweise von hunderten gefundener Bilder oder dem Nachweis des gewollten Öffnens einer solchen Datei ausgeht.

Was ist, wenn die kinderpornographischen Inhalte nur im Browser-Cache gefunden werden?

Wie ist ein Fall zu beurteilen, in dem die ursprünglichen kinderpornographischen Bilder auf den Datenträgern eines Computers nicht mehr vorhanden sind, jedoch in einer separaten Datei Vorschaubilder, sog. Thumbnails der ursprünglichen Bilder.

Computer stellen solche Thumbnails vollautomatisch her sobald Bilder erstmals in der Miniaturansicht auf einem Computer angezeigt werden. Die Vorschaubilder werden dann in einer separaten Datei dauerhaft gespeichert. Durch die Thumbnail-Datei kann der Computer später die Miniaturansicht schnell reproduzieren sobald der Computernutzer beispielsweise im Windows-Explorer nochmals die Miniaturansicht der Bilder aufruft.

Die Löschung der ursprünglichen Bilddatei hat dabei keinen Einfluss auf die in Windows „thumbs.db“ genannte Datei. Diese bleibt bis zu ihrer manuellen Löschung dauerhaft bestehen. Die „thumbs.db“-Datei kann auch nachträglich ausgelesen werden. So lassen sich auch sämtliche in ihr gespeicherte Vorschaubilder nachträglich wiederherstellen.

Daher können in dieser Datei gespeicherte Vorschaubilder mit Kinderpornograpghie zu einer Strafbarkeit wegen des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten nach § 184b Strafgesetzbuch (StGB) führen, auch wenn die Original womöglich niemals geöffnet wurden und sich auch nicht mehr auf dem Computer befinden.

Laut Gericht setzt die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe aber ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus. Es gehört also nicht zum Allgemeinwissen.

Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind (Browser-Cache) begründet keinen Besitz iSd § 184b StGB.

BGH (2. Strafsenat), Urteil vom 28.03.2018 – BGH Aktenzeichen 2 StR 311/17.

Dementsprechend dürfte die Mehrheit der Computernutzer sich nicht darüber bewusst sein, dass durch die Ansicht von Bildern in der Miniatur weitere kleine Kopien der Bildern vollautomatisch angefertigt werden, welche separat gelöscht werden müssen. Der durchschnittliche Computernutzer wird nur die Originaldatei löschen und glauben, den entsprechenden Inhalt damit vollständig vom Computer entfernt zu haben.

Dann aber, so das Gericht, kann der Nutzer keinen Vorsatz für den Besitz der Vorschaubild-Datei haben. Schließlich weiß der Nutzer gar nicht, dass die Datei existiert.

Lässt sich der Vorsatz hinsichtlich des Besitzes der Thumbnails nicht feststellen, so ist eine Verurteilung des Nutzers nur aufgrund des Sich-Verschaffens oder aufgrund des vormaligen Besitzes der inzwischen gelöschten Original-Bilddateien zu erreichen. Es muss also bewiesen werden, dass der Nutzer sich die ursprünglichen kinderpornographischen Bilder wissentlich und willentlich verschafft oder sie besessen hat.

Ist der Versuch stets strafbar?

Nein, strafbar macht sich nur, wer versucht, kinderpornographischen Schriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder versucht kinderpornographische Inhalte herzustellen, die tatsächliches Geschehen wiedergeben. Daneben ist auch der Versuch aller Tatbestandsalternativen des Absatz 1 mit gewerbsmäßiger Absicht oder als Mitglied einer Bande unter Strafe gestellt.

Was bedeutet § 184b Absatz 5 StGB?

Das Gesetz muss es Beamten der Strafverfolgungsbehörden, Richtern und Strafverteidigern und allen anderen Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld rechtmäßig mit kinderpornographischenInhalten befasst sind, ermöglichen, ihren beruflichen Pflichten nachgehen zu können, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Daher beschreibt Absatz 5 eine Ausnahme von der Strafbarkeit für Handlungen, die in rechtmäßiger Erfüllung von staatlichen Aufgaben, dienstlichen und beruflichen Pflichten oder von Aufgaben liegen, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben. Erfasst von dieser Ausnahme sind allerdings lediglich die Verschaffung des Besitzes und der Besitz selbst.

Wann verjähren die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 184b StGB?

Der gewerbsmäßige Handel verjährt innerhalb von 10 Jahren, alle anderen Handlungen verjähren in fünf Jahren. Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine Dauerstraftat. Das heißt, dass die Verjährung nicht beginnt, solange man im Besitz der kinderpornographischen Schriften ist.

Wie verhalte ich mich im Falle einer Durchsuchung?

In den allermeisten Fällen findet eine Durchsuchung bei einem Beschuldigter statt, ohne dass dieser zuvor von den Vorwürfen wusste oder einen Anwalt kontaktieren konnte. Die erste Regel in einer solchen Situation heißt: Ruhe bewahren! Zudem sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Diese verfügen in der Regel über eine Notfallnummer, über die sie 24 Stunden erreichbar sind. Machen Sie sich bewusst, dass eine Durchsuchung im Lichte des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist und grundsätzlich von einem Richter anzuordnen ist. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie diesen genau. Notieren Sie sich die Namen der Ermittlungsbeamten und lassen Sie sich nicht verunsichern. Sie haben ein Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein, wenn sie diese nicht stören. Zudem sollten Sie die Beamten bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis ihr rechtlicher Beistand eingetroffen ist.

Im Regelfall werden die Ermittlungsbeamten technische Geräte wie Desktop-PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und Datenträger bei Ihnen sicherstellen, um diese auf kinderpornographische Schriften zu untersuchen. Die Untersuchung kann dann durch sachverständige Beamte der Polizei erfolgen. Häufiger werden jedoch externe spezialisierte IT-Dienstleister beauftragt.

Wie lange dauert ein Verfahren wegen des Umgangs mit Kinderpornograpie?

Die Dauer eines Verfahrens ist maßgeblich davon abhängig, wie umfangreich der Vorwurf ist. Die Verfahren sind aber grundsätzlich sehr langwierig. So dauern allein die Ermittlungen und Auswertungen der beschlagnahmten Speichermedien im Schnitt bis zu 10 Monate. Bis zum Abschluss des Verfahrens in einer Gerichtsverhandlung können so, vom Zeitpunkt der Durchsuchung an, erfahrungsgemäß 18-24 Monate vergehen.

Von wem werden die Datenträger ausgewertet?

Die Auswertung beschlagnahmter Datenträger erfolgt häufig durch spezialisierte IT-Dienstleister. Dies bedeutet, dass die Auswertung nicht mehr in den Händen des Staates liegt, sondern in der Regel „geoutsourced“ wird – mit den entsprechenden Risiken, wie beispielsweise Verschleierung oder Weitergabe der Bilder.

Muss ich die Kosten für IT-Gutachten tragen?

Wichtig ist für viele Beschuldigte zudem die Frage, wer die Sachverständigenkosten (die mitunter enorm sind) für die Auswertung der Datenträger auf kinderpornographische Schriften tragen muss. Dies ist maßgeblich abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte sämtliche Verfahrenskosten. Wird der Angeklagte freigesprochen, fallen die Kosten der Staatskosten zur Last. Werden Gutachter beauftragt, deren Ergebnisse zugunsten des Angeklagten ausgehen, so werden die Kosten allerdings teilweise oder auch ganz von der Staatskasse übernommen, wenn es zwar einen hinreichenden Ermittlungsgrund der Strafverfolgungsbehörden gab, sich dieser Verdacht aber nicht im Schuldspruch bestätigt sieht. Die Kosten für die Auswertung von Datenträgern können aber dann nicht dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die entsprechende Firma nicht als Sachverständige, sondern nur als bloße Ermittlungsgehilfin tätig wird (OLG Schleswig – 2 Ws 441/16). Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der rechtlicher Beistand unerlässlich ist.

Bekomme ich meine sichergestellten/beschlagnahmten Datenträger zurück?

Ist nachgewiesen, dass eine rechtswidrige Tat in Form des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften vorliegt, so verfällt das gesichtete Material, d.h. es wird nicht mehr zurückgegeben.

Lassen sich jedoch Behörden bei den Ermittlungen zu viel Zeit und erheben keine Anklage, so kann das beschlagnahmte Material herausgefordert werden. So waren Klagen auf die Herausgabe bereits erfolgreich, wenn seit der Beschlagnahme eineinhalb Jahre vergangen sind.

Sollte ich den Termin zur polizeilichen Anhörung wahrnehmen?

Der Rat eines Anwalts lautet hier grundsätzlich: Nein! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und gehen Sie nicht zu dem Termin bei der Polizei.

„Absage des Termins bei der Polizei und Einsicht in die Akten.“

Dr. Baumhöfener

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, wird dieser – bevor irgendwelche Angaben gemacht werden – zunächst einmal den Anhörungstermin bei der Polizei für Sie absagen und Akteneinsicht nehmen. Nach Akteneinsichtsnahme wird Ihr Rechtsanwalt das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. In der Regel empfiehlt es sich in Fällen des Vorwurfs des Umgangs mit Kinderpornographie für den Rechtsanwalt mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, um mittels Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschuldigten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beeinflussen. Dies hat weit überwiegend großen Erfolg.

Macht es Sinn, mich gegen die Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu wehren?

Häufig folgte die Aufforderung, sich zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gemäß § 81b StPO in ein Polizeipräsidium zu begeben, weil bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafbereich reflexartig von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird. Auch hier lohnt indes, den Rat eines Strafverteidigers einzuholen. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Saarlouis entscheiden, dass die allgemeine kriminalistische Erfahrung, dass bei Sexualstraftaten eine neigungsbedingte Wiederholungsgefahr besteht, für sich genommen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht ausreiche. Es müsse hinzukommen, dass sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles in tatsächlicher Hinsicht ein Verdacht einer entsprechenden sexuellen Neigung belegen lässt (Urteil vom 21.01.2010 – 6 K 860/08).

Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten. Da § 184b StGB ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr ausweist, erfolgt bei einem Schuldspruch auch eine Eintragung ins Führungszeugnis. Lediglich bei § 184b Abs. 1 S. 2 StGB, also wenn die Dateien kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder geben,wäre auch eine Einstellung möglich, die keinen Eintrag ins Führungszeugnis zur Folge hätte.

Ist der Vorwurf auch im Wege des Strafbefehlsverfahrens zu lösen?

Der Strafbefehl ist Ergebnis eines vereinfachten Verfahrens der Strafverfolgung. Per Strafbefehl dürfen nur Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht über einem Jahr zur Bewährung ausgesprochen werden, sodass er nur bei kleineren Gesetzesverstößen in Betracht kommt. Vorteil des Strafbefehlsverfahrens ist, dass es schriftlich erfolgt und keine mündliche Gerichtsverhandlung stattfindet. Gerade die Verhinderung einer mündlichen Hauptverhandlung wird bei den meisten Beschuldigten von großer Bedeutung sein. Ein kompetenter Strafverteidiger kann schon während der Ermittlungen die notwendigen Schritte einleiten, damit ein Fall mit einem Strafbefehl statt eines Urteiles abgeschlossen wird.

Findet eine Gerichtsverhandlung statt?

Eine Hauptverhandlung im Strafverfahren kann durch einen Strafbefehl umgangen werden. Auch an eine Einstellung ist zu denken, wenn eine Verteidigungsstrategie erwogen wird, da auch in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung entfällt. Eine Einstellung ist grundsätzlich möglich bei mangelndem hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Kommt es zu einer Hauptverhandlung, so ist diese grundsätzlich öffentlich, da im deutschen Strafrecht der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt.

„Verteidigungsziel ist die Verhinderung einer Gerichtsverhandlung.“

Dr. Baumhöfener

Zur Beruhigung: Zwar ist eine Gerichtsverhandlung, außer in Jugendstrafverfahren, grundsätzlich öffentlich. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener konnte jedoch bislang immer erreichen, dass die Öffentlichkeit bei der Einlassung des Mandanten ausgeschlossen wird.

Ist eine Therapie zu empfehlen?

Der Erfolg einer Therapie hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Jedoch belegen die Statistiken, dass Therapien eine hohe Erfolgsquote haben und grundsätzlich gerade bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger oder Taten wie denen des § 184b StGB vielversprechender sind als Geld- und Freiheitsstrafen.

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener kann Ihnen die richtigen Ansprechpartner vermitteln, sofern Sie sich für eine Therapie interessieren sollten.

Wirkt sich eine Therapie positiv auf das Strafmaß aus?

Wer sich in eine Therapie begibt, vermittelt ein Bedürfnis nach Veränderung und Besserung. Dieses wird von den Gerichten üblicherweise strafmildernd berücksichtigt. Das Gericht ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden. Die Chance auf ein milderes Strafmaß, aber vor allem die Chance auf eine Besserung im Umgang mit den eigenen Bedürfnissen führen dazu, dass eine Therapie grundsätzlich in Betracht gezogen werden sollte. Gerade für die Frage einer Bewährungsstrafe ist die Durchführung einer Therapie von maßgeblicher Bedeutung.

Muss ich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ins Gefängnis?

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat in seiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger noch nicht einen Fall betreut, bei dem der Mandant eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weit überwiegende Anzahl der Fälle wurde gegen eine Zahlung einer Geldauflage oder nach Erfüllung einer Therapieauflage eingestellt. Daneben konnte auch häufig die Erledigung im Strafbefehlsverfahren erreicht werden, sodass die Mandantschaft nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen mussten. Ganz selten endete die Verhandlung mit einer Freiheitsstrafe. Dies waren aber stets die „ganz harten Fälle“ (zehntausende von Dateien, Verbreiten und echter Missbrauch von Kindern). Auch hier wurden jedoch alle Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist der Experte, den Sie suchen, wenn Ihnen der Umgang mit Kinderpornographie vorgeworfen wird. Keiner seiner Mandanten musste wegen Kinderpornographie je ins Gefängnis.

Einschränkend muss leider gesagt werden, dass die Möglichkeiten für eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Gesetzesverschärfung ab 1. Juli 2021 nur noch äußerst begrenzt sind. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafe ab diesem Zeitpunkt auf ein Jahr heraufgesetzt. Damit ist § 184b StGB, außer in den Fällen des § 184 Abs. 1 S. 2 StGB, als Verbrechen qualifiziert worden und eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO, die an ein Vergehen anknüpfen, nicht mehr möglich. Dennoch gilt auch seit dem 1. Juli 2021 nach wie vor, dass nicht ein einziger Mandant, der von Rechtsanwalt Dr. Baumhöefener vertreten wurde, ins Gefängnis musste.

Brauche ich einen Rechtsanwalt bei dem Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornographie gemäß § 184b StGB?

Ist man der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornographischer Inhalte beschuldigt, gehen damit in der Regel etliche sehr unangenehme Erfahrungen einher. So wenden sich nicht selten langjährige Freunde, Lebenspartner oder sogar Familienmitglieder von einem ab. Auch für den beruflichen Werdegang kann ein entsprechendes Verfahren verheerende Wirkung haben. Entsprechende Vorwürfe haben oftmals stigmatisierende oder sogar existenzvernichtende Wirkung. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur noch einmal an den eingangs erwähnten Fall von Sebastian Edathy. Nicht selten begleiten einen die Folgen für das restliche Leben. Und dafür ist es zunächst völlig unerheblich, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht.

Umso wichtiger ist das Hinzuziehen eines diskreten, vorurteilslosen und spezialisierten sowie erfahrenen Strafverteidigers, der Sie durch alle Stufen des Verfahrens begleitet und Ihnen zahlreiche Handlungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Gerade die Verhinderung eines öffentlichen Verfahrens ist im Hinblick auf die zuvor genannten Punkte ein entscheidender Faktor. Zudem führt gerade im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen, und den damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Praxis, kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei.

Durch die Hochstufung der meisten Varianten des § 184b StGB zu einem Verbrechen muss an dem Verfahren schon von Gesetzes wegen ein Rechtsanwalt mitwirken (§ 140 StPO). Vermeiden Sie, dass Ihnen vom Gericht ein Verteidiger beigeordnet wird (sog. Pflichtverteidiger), indem Sie sich Ihren Rechtsanwalt selbst wählen.

Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, bedeutet das zunächst, erst einmal nur, dass die Strafverfolgungsbehörden von einem Anfangsverdacht, also der Möglichkeit einer Straftat, ausgehen – nicht mehr und nicht weniger. An diesen Anfangsverdacht sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Erst wenn sich entsprechende Anhaltspunkte in den Ermittlungen ergeben, die eine spätere Verurteilung wahrscheinlich machen, entwickelt sich eine neue Qualität. Grundsätzlich gilt, dass ein Strafverteidiger so früh wie nur möglich zu kontaktieren ist, nicht erst, wenn es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Gerade im Ermittlungsverfahren lassen sich bereits wichtige Weichen stellen, um eine spätere Verurteilung zu vermeiden.

„Bundesweite Vertretung beim Vorwurf des § 184b StGB problemlos möglich.“

Dr. Baumhöfener

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat im Laufe seiner Tätigkeit als Strafverteidiger schon zahlreiche Verfahren wegen des Umgangs mit kinderpornographischen Inhalten betreut. Bundesweit und nicht nur in Hamburg. Stets mit der erforderlichen Diskretion und Professionalität, die gerade bei diesem Vorwurf erforderlich sind.

Jetzt beraten lassen

Das könnte Sie auch interessieren