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Der Vorwurf, kinderpornografische Inhalte besessen, abgerufen oder verbreitet zu haben, trifft viele Beschuldigte völlig unvorbereitet. Häufig beginnt ein Verfahren nach § 184b StGB mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Smartphone, Computer und weiteren Datenträgern. Neben einer möglichen Strafe stehen für Betroffene schnell auch berufliche Konsequenzen und erhebliche Belastungen für das private Umfeld im Raum.

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Haben Sie Fragen zum Thema § 184b StGB? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 38 65 23 44 oder per E-Mail an: info@strafverteidigung-hamburg.com

Gerade in dieser Situation sollten Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde. Denn gefundene Dateien bedeuten nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen einer Strafbarkeit erfüllt sind. Speicherort, automatische Downloads, Cloud-Synchronisierungen, die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und insbesondere der Vorsatz können für die Verteidigung eine erhebliche Rolle spielen.

Dieser Beitrag erklärt, was § 184b StGB unter Strafe stellt, welche Folgen Beschuldigten drohen, wie ein Ermittlungsverfahren abläuft und wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung oder Vorladung verhalten sollten.

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Weitere Informationen

Wie häufig wird wegen § 184b StGB ermittelt?

Viele Beschuldigte erfahren erst durch eine Hausdurchsuchung, dass gegen sie wegen § 184b StGB ermittelt wird. Die Polizei steht am frühen Morgen vor der Tür, legt einen Durchsuchungsbeschluss vor und nimmt Smartphone, Computer, externe Festplatten oder andere Datenträger mit. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es häufig keinerlei Kontakt mit den Ermittlungsbehörden.

Hinweise können beispielsweise aus anderen Ermittlungsverfahren, Meldungen von Plattformbetreibern, der Auswertung von Kommunikationsdaten oder Erkenntnissen zu bestimmten Accounts und digitalen Diensten stammen. Dass eine IP-Adresse, ein Benutzerkonto oder ein Gerät einer Person zugeordnet wird, beantwortet allerdings noch nicht die Frage, ob sich diese Person tatsächlich nach § 184b StGB strafbar gemacht hat.

Gerade bei digitalen Ermittlungen muss deshalb genau geprüft werden, welche Inhalte gefunden wurden, wie sie auf das Gerät gelangten und wem sie tatsächlich zugeordnet werden können.

Warum wird ein Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte kann auf sehr unterschiedliche Weise beginnen. Nicht immer steht am Anfang der gezielte Verdacht, dass ein Beschuldigter entsprechende Dateien bewusst gespeichert oder verbreitet hat.

In der Praxis können Ermittler beispielsweise bei der Auswertung eines anderen Verfahrens auf einen Chatkontakt, einen Account oder eine IP-Adresse stoßen. Auch Hinweise von Plattformbetreibern oder Erkenntnisse aus der Untersuchung sichergestellter Geräte können einen Anfangsverdacht begründen.

Für die Verteidigung stellt sich deshalb früh die Frage: Was lässt sich dem Beschuldigten persönlich und vorsätzlich nachweisen? Ein technischer Bezug zu einem Account oder Gerät allein sagt noch nicht, wer eine konkrete Datei abgerufen, gespeichert oder weitergegeben hat.

Praxistipp

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertritt Sie auch bei Verfahren wegen § 184b StGB vorurteilsfrei, einfühlsam und erfolgreich! Dies zeigt seine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Keiner seiner zahlreichen Mandanten wurde aufgrund einer Anklage wegen Kinderpornographie je zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt.

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen § 184b StGB ermittelt wird?

Häufig erfahren Beschuldigte erst von dem Ermittlungsverfahren, wenn die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführt. Grundlage ist regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Dabei werden insbesondere Computer, Smartphones, Tablets, externe Festplatten und andere Speichermedien gesucht und gegebenenfalls sichergestellt oder beschlagnahmt.

Für Betroffene ist diese Situation besonders belastend. Gleichzeitig besteht gerade jetzt die Gefahr, durch spontane Erklärungen die eigene Verteidigungsposition zu verschlechtern.

Sie müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Auch vermeintlich entlastende Erklärungen sollten erst abgegeben werden, wenn bekannt ist, welche konkreten Inhalte, Zeitpunkte, Geräte und Handlungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Anschließend werden die sichergestellten Datenträger regelmäßig digitalforensisch ausgewertet. Dabei kann unter anderem untersucht werden, wo Dateien gespeichert waren, wann sie angelegt oder gelöscht wurden und welche technischen Vorgänge sich rekonstruieren lassen.

Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

§ 184b StGB: Was hat sich durch die Gesetzesänderung geändert?

Die Rechtslage zu § 184b StGB hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert. Besonders einschneidend war die Reform 2021: Für wesentliche Tatvarianten wurde die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben. Damit wurden diese Taten als Verbrechen eingeordnet.

Diese starre Regelung führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. Sie ließ nur wenig Raum, sehr unterschiedliche Fallkonstellationen angemessen zu behandeln. Der Gesetzgeber reagierte darauf im Jahr 2024 mit einer erneuten Anpassung der Mindeststrafen.

Seit dem 28. Juni 2024 sieht § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für bestimmte Fälle des Abrufs, Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Absatz 3 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Damit handelt es sich bei diesen Tatbeständen nicht mehr zwingend um Verbrechen. Das eröffnet den Gerichten wieder mehr Spielraum, den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

Bei älteren Tatzeiträumen muss zudem genau geprüft werden, welche Gesetzesfassung auf die jeweilige Tat anzuwenden ist. Das kann insbesondere bei Verfahren von Bedeutung sein, in denen sich die vorgeworfenen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken.

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Was ist ein kinderpornographischer Inhalt gemäß § 184b StGB?

Nicht jede Darstellung eines unbekleideten Kindes ist automatisch kinderpornografisch. § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB beschreibt vielmehr, welche Inhalte vom Tatbestand erfasst werden.

Kinderpornografisch ist danach insbesondere ein pornografischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat. Erfasst wird außerdem die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Auch die Frage, ob ein Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, kann für die rechtliche Einordnung nach § 184b StGB von Bedeutung sein.

In einem Strafverfahren sollte deshalb genau geprüft werden, welche der sichergestellten Bilder oder Videos die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Eine pauschale Einordnung sämtlicher Dateien als kinderpornografische Inhalte greift zu kurz.

Fallen sogenannte Posing-Bilder unter § 184b StGB?

Bestimmte sogenannte Posing-Darstellungen können von § 184b StGB erfasst werden. Eine sexuelle Handlung des Kindes ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Das Gesetz erfasst ausdrücklich die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung. Ebenfalls erfasst werden bestimmte sexuell aufreizende Darstellungen der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Nicht jede Nacktaufnahme eines Kindes erfüllt jedoch automatisch den Tatbestand. Entscheidend ist die konkrete Darstellung. Im Ermittlungsverfahren muss deshalb für die einzelnen Inhalte geprüft werden, ob die gesetzlichen Merkmale tatsächlich vorliegen.

Posing

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Was regelt § 184b Absatz 1 StGB?

§ 184b Absatz 1 StGB erfasst nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Die Vorschrift stellt verschiedene Handlungen unter Strafe, die von der Weitergabe über die Herstellung bis zu bestimmten Vorbereitungshandlungen reichen.

Nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB wird bestraft, wer einen kinderpornografischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Daneben erfasst Nummer 2 das Unternehmen, einer anderen Person einen Inhalt zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, wenn dieser ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Nummer 3 betrifft die Herstellung eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt. Nach Nummer 4 können außerdem Handlungen wie das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten oder Bewerben strafbar sein, wenn sie auf eine Verwendung im Sinne der Nummern 1 oder 2 gerichtet sind.

Welche Tatbestandsalternative einschlägig ist, hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung. In einem Ermittlungsverfahren sollte deshalb nicht pauschal von „Kinderpornografie“ gesprochen, sondern genau geprüft werden, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Wann gilt § 184b Absatz 2 StGB?

Deutlich höhere Strafen drohen bei bestimmten gewerbs- oder bandenmäßigen Taten. § 184b Absatz 2 StGB betrifft Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.

Solche Konstellationen unterscheiden sich erheblich von einem Verfahren, in dem ausschließlich der Besitz einzelner Dateien vorgeworfen wird. Für die Verteidigung ist deshalb eine genaue Abgrenzung der jeweiligen Tathandlungen erforderlich.

Was bedeutet Besitz nach § 184b Absatz 3 StGB?

Für viele Ermittlungsverfahren ist § 184b Absatz 3 StGB besonders relevant. Die Vorschrift erfasst das Unternehmen, einen kinderpornografischen Inhalt abzurufen oder sich den Besitz daran zu verschaffen, sowie den Besitz selbst, sofern der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Der Strafrahmen reicht derzeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Besitz setzt tatsächliche Verfügungsmacht voraus. Bei digitalen Dateien stellt sich deshalb nicht nur die Frage, ob eine Datei auf einem Datenträger gefunden wurde, sondern auch, wo sie gespeichert war, wie sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste und auf sie zugreifen konnte.

Ist bereits das Anschauen kinderpornografischer Inhalte strafbar?

Ja, bereits der gezielte Abruf kinderpornografischer Inhalte kann nach § 184b Absatz 3 StGB strafbar sein. Ein dauerhafter Download oder eine bewusste Speicherung auf der Festplatte ist dafür nicht erforderlich.

Für die strafrechtliche Bewertung kommt es darauf an, wie der Inhalt aufgerufen wurde. Ein Abruf setzt voraus, dass der Nutzer durch eine eigene Handlung die Übertragung der Daten veranlasst. Erscheint ein entsprechender Inhalt dagegen ohne eigenes Zutun – etwa durch einen automatisierten technischen Vorgang – ist die Situation anders zu bewerten.

Für die Strafbarkeit des Abrufs kommt es insbesondere darauf an:

  • Wurde der Inhalt gezielt aufgerufen?
  • Hat der Nutzer die Datenübertragung selbst veranlasst?
  • Wusste er, um welche Art von Inhalt es sich handelt?
  • Erfolgte der Aufruf vorsätzlich?
  • Oder erschien der Inhalt automatisch, beispielsweise durch ein Pop-up oder einen anderen nicht selbst ausgelösten Vorgang?

Auch die tatsächliche Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts ist nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend kann bereits sein, dass der Nutzer gezielt einen technischen Abrufvorgang in Gang gesetzt und sich dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat.

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Was gilt bei Dateien im Browser-Cache oder bei Thumbnails?

Dateien im Browser-Cache oder automatisch erzeugte Vorschaubilder können strafrechtlich relevant sein. Ihr bloßes Vorhandensein bedeutet jedoch nicht automatisch, dass vorsätzlicher Besitz nachgewiesen ist.

Browser, Betriebssysteme und andere Programme legen teilweise Dateien an, ohne dass der Nutzer diese bewusst am jeweiligen Speicherort speichert. Ähnliches gilt für sogenannte Thumbnails: Solche Vorschaubilder können automatisch erzeugt und auch dann noch vorhanden sein, wenn die ursprüngliche Datei bereits gelöscht wurde.

Bei der Verteidigung können deshalb insbesondere folgende Fragen relevant werden:

  • Wusste der Beschuldigte überhaupt, dass die Datei existiert?
  • Wie ist die Datei entstanden und an ihren Speicherort gelangt?
  • War der Speicherort für einen durchschnittlichen Nutzer erkennbar und zugänglich?
  • Konnte der Beschuldigte tatsächlich auf die Datei zugreifen?
  • Wurde die ursprüngliche Datei bewusst aufgerufen oder gespeichert?
  • Lassen sich aus den technischen Spuren Rückschlüsse auf einen vorsätzlichen Besitz ziehen?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fortbestehen von Dateien an Speicherorten befasst, die einem durchschnittlichen Computernutzer nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Im bisherigen Beitrag wird hierzu das Urteil des BGH vom 28. März 2018 – 2 StR 311/17 behandelt.

Für ein Ermittlungsverfahren bedeutet das: Nicht nur der Dateifund zählt. Speicherort, Entstehungsweg, Kenntnis und tatsächliche Zugriffsmöglichkeit müssen in die strafrechtliche Bewertung einbezogen werden.

Kinderpornografie im Darknet

KInderpornografie im Darknet. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag

Was ist, wenn ich von den kinderpornografischen Dateien nichts wusste?

Der bloße Fund kinderpornografischer Dateien auf einem Gerät beweist für sich genommen noch keinen vorsätzlichen Besitz. Für eine Verurteilung müssen auch die subjektiven Voraussetzungen der Straftat nachgewiesen werden.

Gerade bei digitalforensischen Untersuchungen können sehr unterschiedliche Umstände eine Rolle spielen. Zu prüfen ist beispielsweise:

  • Hatten mehrere Personen Zugriff auf Computer, Smartphone oder Datenträger?
  • Wurden Dateien möglicherweise automatisch gespeichert?
  • Befanden sie sich in einem für den Nutzer kaum erkennbaren technischen Speicherbereich?
  • Wurden die betreffenden Dateien tatsächlich geöffnet?
  • Gibt es Suchverläufe oder andere Hinweise auf einen gezielten Abruf?
  • Wie wurden die Dateien auf dem Gerät abgelegt und organisiert?
  • Gibt es wiederholte Zugriffe oder andere technische Spuren, die auf eine bewusste Nutzung hindeuten?

Je nach Einzelfall können etwa Anzahl und Ablagestruktur der Dateien, Dateinamen, Suchverläufe oder dokumentierte Zugriffe als Indizien herangezogen werden. Umgekehrt können automatisierte Speicherprozesse, fremder Zugriff oder unbekannte Speicherorte gegen die Annahme eines bewussten Besitzes sprechen.

Praxistipp zu 184b stgb

Ist der Versuch nach § 184b StGB strafbar?

Nicht jede Tatvariante des § 184b StGB ist bereits im Versuchsstadium strafbar. Ob schon der Versuch genügt, hängt davon ab, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Für die rechtliche Einordnung kommt es insbesondere darauf an:

  • welche Tatvariante des § 184b StGB betroffen ist,
  • ob die Handlung bereits begonnen wurde,
  • ob der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist,
  • ob das Gesetz gerade für diese Variante eine Versuchsstrafbarkeit vorsieht.

Für Beschuldigte kann diese Abgrenzung erheblich sein, wenn eine Handlung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.

Was bedeutet die Ausnahme für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?

§ 184b StGB enthält eine Ausnahme für Personen, die im Rahmen rechtmäßiger staatlicher, dienstlicher oder beruflicher Aufgaben mit entsprechenden Inhalten umgehen müssen. Dazu können etwa Strafverfolgungsbehörden oder andere beruflich mit der Auswertung solcher Dateien befasste Personen gehören.

Voraussetzung ist insbesondere:

  • Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer rechtmäßigen Aufgabe.
  • Der Umgang mit den Inhalten ist für diese Aufgabe erforderlich.
  • Die Handlung dient nicht privaten Zwecken.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme müssen im konkreten Fall erfüllt sein.

Die Regelung soll verhindern, dass notwendige berufliche Tätigkeiten selbst zu einer Strafbarkeit führen.

Wann verjährt eine Straftat nach § 184b StGB?

Die Verjährung lässt sich bei § 184b StGB nicht pauschal mit einem einzigen Zeitraum beantworten. Entscheidend ist, welche Tatvariante im Raum steht und wann die konkrete Tat beendet wurde. Der bisherige Beitrag unterscheidet hier insbesondere zwischen verschiedenen Tatvarianten und dem fortdauernden Besitz.

Für die Prüfung sind vor allem diese Punkte relevant:

  • Welche konkrete Tat wird vorgeworfen?
  • Wann wurde sie begangen beziehungsweise beendet?
  • Welcher Strafrahmen gilt?
  • Handelt es sich um einen fortdauernden Besitz?
  • Gibt es Besonderheiten beim Beginn oder Ruhen der Verjährung?

Gerade bei älteren Tatzeiträumen sollte die Verjährung deshalb immer anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

Eine Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB kommt für viele Beschuldigte völlig überraschend. Häufig erfahren sie erst in diesem Moment, dass überhaupt gegen sie ermittelt wird.

Bei einer Durchsuchung sollten Sie:

  • Ruhe bewahren.
  • Keine Angaben zur Sache machen.
  • sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen,
  • prüfen, welche Räume und Gegenstände erfasst sind,
  • der Sicherstellung nicht vorschnell freiwillig zustimmen,
  • sich die mitgenommenen Gegenstände dokumentieren lassen,
  • keine Dateien oder Daten eigenmächtig löschen,
  • möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.

Typischerweise werden Smartphones, Computer, Tablets, Festplatten und andere Speichermedien sichergestellt. Diese können anschließend digitalforensisch ausgewertet werden.

Wie lange dauert ein Verfahren nach § 184b StGB?

Eine feste Verfahrensdauer gibt es nicht. Die bisherige Fassung nennt Erfahrungswerte von mehreren Monaten bis deutlich über ein Jahr, abhängig vom Umfang der Datenauswertung.

Die Dauer hängt insbesondere davon ab:

  • wie viele Geräte sichergestellt wurden,
  • wie groß die Datenmenge ist,
  • ob gelöschte Dateien rekonstruiert werden,
  • ob externe IT-Sachverständige eingeschaltet werden,
  • wie umfangreich der Tatvorwurf ist,
  • ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.

Gerade die technische Auswertung kann einen erheblichen Teil des Ermittlungsverfahrens ausmachen.

Von wem werden die Datenträger ausgewertet?

Die digitale Auswertung kann durch speziell geschulte Polizeibeamte, kriminaltechnische Stellen oder externe IT-Sachverständige erfolgen.

Dabei wird unter anderem untersucht:

  • welche Dateien auf den Geräten vorhanden sind,
  • wann sie gespeichert oder gelöscht wurden,
  • welche Ordnerstrukturen bestehen,
  • ob Daten rekonstruiert werden können,
  • welche Zugriffe sich technisch nachvollziehen lassen.

Für die Verteidigung ist nicht nur das Ergebnis relevant, sondern auch die Frage, wie die Daten erhoben, ausgewertet und dem Beschuldigten zugeordnet wurden.


Muss ich die Kosten für die IT-Auswertung tragen?

Ob Kosten einer technischen Auswertung dem Beschuldigten auferlegt werden können, hängt vom Ausgang des Verfahrens und von der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Maßnahme ab.

Bei einer Verurteilung können Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt werden. Bei einem Freispruch trägt dagegen grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Kosten nach den gesetzlichen Regeln.

Die Frage kann komplizierter werden, wenn externe Unternehmen an der Datenauswertung beteiligt waren. Deshalb sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um Sachverständigenkosten oder um Kosten einer Tätigkeit als Ermittlungsgehilfe handelt. Die bisherige Passage zum OLG Schleswig kann als vertiefender Hinweis erhalten bleiben.

Internetstrafrecht Anwalt

Mehr zum Internetstrafrecht lesen Sie auch hier.

Bekomme ich mein Smartphone oder meinen Computer zurück?

Nicht jedes sichergestellte Gerät bleibt dauerhaft bei den Ermittlungsbehörden. Sobald ein Gegenstand für das Verfahren nicht mehr benötigt wird und keine rechtlichen Gründe für eine weitere Sicherstellung bestehen, kommt grundsätzlich eine Herausgabe in Betracht.

Ob und wann das geschieht, hängt vom Einzelfall ab. Bei langen Auswertungszeiten kann geprüft werden, ob die weitere Beschlagnahme noch verhältnismäßig ist.

Gerade wenn beruflich benötigte Geräte betroffen sind, sollte früh geprüft werden, ob eine schnellere Auswertung, eine Datenkopie oder die Herausgabe einzelner Geräte erreicht werden kann.

Sollte ich zu einer polizeilichen Vorladung gehen?

Als Beschuldigter sollten Sie einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht unvorbereitet folgen und dort keine Angaben zur Sache machen.

Der erste sinnvolle Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen und ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Das Vorgehen lautet regelmäßig:

  • keine Aussage bei der Polizei,
  • Akteneinsicht beantragen,
  • Beweislage prüfen,
  • anschließend Verteidigungsstrategie festlegen.

Eine voreilige Erklärung lässt sich später oft nur schwer korrigieren.

Kann man sich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung wehren?

Eine Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Ob die Maßnahme rechtmäßig ist, hängt von der konkreten Rechtsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab.

Geprüft werden sollte insbesondere:

  • Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Anordnung?
  • Welche Wiederholungsgefahr nehmen die Behörden an?
  • Gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte?
  • Ist die Maßnahme im konkreten Fall verhältnismäßig?
  • Welche Möglichkeiten bestehen, die Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen?

Was sagt die Rechtsprechung zur erkennungsdienstlichen Behandlung?

Beispiel aus der Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine erkennungsdienstliche Behandlung auf eine angenommene Wiederholungsgefahr gestützt werden kann. Nach der Entscheidung genügt die bloße allgemeine Annahme einer neigungsbedingten Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten nicht. Erforderlich sind konkrete Umstände des Einzelfalls, die eine entsprechende Prognose tragen (VG Saarlouis, Urteil vom 21.01.2010 – 6 K 860/08).

Führt eine Verurteilung nach § 184b StGB zu einem Eintrag im Führungszeugnis?

Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, lässt sich nicht allein anhand einer pauschalen Strafgrenze beantworten. Neben der konkreten Strafe spielen auch die gesetzlichen Sonderregelungen und mögliche Vorverurteilungen eine Rolle.

Für die Beurteilung kommt es insbesondere an auf:

  • Höhe und Art der Strafe,
  • bestehende Vorstrafen,
  • die einschlägigen Regeln des Bundeszentralregistergesetzes,
  • besondere Vorschriften für Sexualstraftaten,
  • die Frage, welches Führungszeugnis betroffen ist.

Gerade bei beruflichen Tätigkeiten kann dieser Punkt erhebliche praktische Bedeutung haben.

Kann ein Verfahren nach § 184b StGB durch Strafbefehl beendet werden?

Ja, ein Strafbefehlsverfahren kann grundsätzlich in Betracht kommen. Der Vorteil liegt darin, dass das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden kann.

Ob ein Strafbefehl realistisch ist, hängt unter anderem ab von:

  • der vorgeworfenen Tatvariante,
  • dem Umfang der Dateien,
  • der Beweislage,
  • Vorstrafen,
  • persönlichen Umständen,
  • dem zu erwartenden Strafmaß.

Gerade bei weniger schwerwiegenden Fällen kann der Strafbefehl eine mögliche Verfahrenslösung sein.

Kommt es immer zu einer Gerichtsverhandlung?

Nein. Ein Verfahren nach § 184b StGB muss nicht zwangsläufig in einer öffentlichen Hauptverhandlung enden.

Mögliche Verfahrensausgänge sind beispielsweise:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts,
  • Einstellung nach den Vorschriften der StPO,
  • Strafbefehlsverfahren,
  • Anklage mit anschließender Hauptverhandlung.

Für viele Beschuldigte ist es von großer Bedeutung, eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob das im konkreten Fall erreichbar ist, lässt sich aber erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte seriös einschätzen.

„Verteidigungsziel ist die Verhinderung einer Gerichtsverhandlung.“

Ihr Anwalt für § 184b StGB: Dr. Jesko Baumhöfener

Dadurch, dass die Mindeststrafe für § 184b StGB seit der Neureglung im Juni 2024 wieder herabgesetzt wurde, ist es in weniger schwerwiegenden Fällen wieder sehr gut möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Aber zur Beruhigung: Zwar ist eine Gerichtsverhandlung, außer in Jugendstrafverfahren, grundsätzlich öffentlich. Anwalt für §184b StGB Dr. Baumhöfener konnte jedoch bislang immer erreichen, dass die Öffentlichkeit bei der Einlassung des Mandanten ausgeschlossen wird.

Ist eine Therapie bei einem Verfahren nach § 184b StGB zu empfehlen?

Ob eine Therapie sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation und den Hintergründen des jeweiligen Falls ab. Sie sollte nicht allein aus taktischen Gründen begonnen werden. Besteht tatsächlich therapeutischer Unterstützungsbedarf, kann eine frühzeitige fachliche Behandlung jedoch sowohl persönlich als auch im weiteren Strafverfahren von Bedeutung sein.

Eine Therapie kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • ein problematisches Konsumverhalten aufgearbeitet werden soll,
  • die Ursachen des eigenen Verhaltens geklärt werden sollen,
  • Strategien entwickelt werden sollen, um erneute Straftaten zu verhindern,
  • eine nachhaltige Verhaltensänderung angestrebt wird,
  • gegenüber dem Gericht eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten dokumentiert werden kann.

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sollte die Auswahl einer geeigneten therapeutischen Stelle sorgfältig erfolgen. Dr. Baumhöfener kann bei Bedarf Ansprechpartner benennen, die Erfahrung mit entsprechenden Fällen haben.

Eine Therapie ist allerdings kein Schuldeingeständnis und kein Automatismus für eine mildere Strafe. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine therapeutische Maßnahme sinnvoll ist, sollte mit Blick auf die konkrete Verteidigungsstrategie geprüft werden.

Wirkt sich eine Therapie positiv auf das Strafmaß aus?

Eine ernsthaft durchgeführte Therapie kann sich im Rahmen der Strafzumessung positiv auswirken. Eine Garantie für ein bestimmtes Strafmaß oder eine Bewährungsstrafe gibt es jedoch nicht.

Gerichte betrachten bei der Strafzumessung nicht nur die Tat selbst. Auch die persönliche Entwicklung nach der Tat und die Auseinandersetzung mit möglichen Ursachen können eine Rolle spielen.

Für die Bewertung können beispielsweise relevant sein:

  • Zeitpunkt und Anlass des Therapiebeginns,
  • regelmäßige und ernsthafte Teilnahme,
  • Dauer der Therapie,
  • erkennbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten,
  • Einschätzung des behandelnden Therapeuten,
  • bisheriger Verlauf und persönliche Entwicklung,
  • mögliche Vorstrafen und weitere Straftaten.

Besonders bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, können die persönlichen Verhältnisse und die Prognose für das zukünftige Verhalten eine erhebliche Rolle spielen.

Ob eine Therapie tatsächlich strafmildernd berücksichtigt wird, entscheiden jedoch die Gerichte anhand des konkreten Sachverhalts.

Muss ich wegen Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ins Gefängnis?

Eine Beschuldigung wegen § 184b StGB bedeutet nicht automatisch, dass der Betroffene eine Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen muss. Welche Folgen tatsächlich drohen, hängt erheblich davon ab, welche Taten nachgewiesen werden können.

Die aktuelle Fassung des Gesetzes unterscheidet dabei deutlich zwischen den verschiedenen Handlungen. Für Abruf, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach Absatz 3 sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für bestimmte Formen der Verbreitung nach Absatz 1 Satz 1 reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder der Begehung als Mitglied einer Bande nach Absatz 2 gelten nochmals strengere Vorgaben.

Seit der Anpassung der Mindeststrafen im Jahr 2024 werden die betroffenen Varianten wieder als Vergehen eingestuft. Damit sind auch Verfahrenslösungen wieder möglich, die unter der früheren Einordnung als Verbrechen ausgeschlossen waren. Dazu können je nach Sachverhalt insbesondere Einstellungen nach der StPO oder ein Strafbefehlsverfahren gehören.

Wovon hängt die konkrete Strafe ab?

Für die strafrechtlichen Folgen können unter anderem relevant sein:

  • Geht es um Besitz, Erwerb oder Verbreitung?
  • Wie viele strafrechtlich relevante Inhalte wurden festgestellt?
  • Über welchen Zeitraum erstrecken sich die Taten?
  • Wurden Inhalte an andere Personen weitergegeben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
  • Handelt es sich um einen Ersttäter oder bestehen einschlägige Vorstrafen?
  • Welche Art von Darstellungen ist Gegenstand des Verfahrens?
  • Welche Rolle spielen Vorsatz und technische Abläufe?
  • Liegt bereits eine ernsthafte therapeutische Aufarbeitung vor?
  • Welche persönlichen Umstände sprechen für eine günstige Prognose und damit gegebenenfalls für eine Bewährung?

Gerade bei Ersttätern lässt sich die Frage nach einer Bewährungsstrafe deshalb nicht allein anhand der Anzahl gefundener Dateien beantworten. Die Gerichte müssen die Umstände der Tat und die persönlichen Verhältnisse insgesamt bewerten.

Erfahrung aus der Verteidigungspraxis

Dr. Baumhöfener hat nach eigener langjähriger Verteidigungserfahrung bislang keinen von ihm betreuten Fall im Zusammenhang mit § 184b erlebt, in dem der Mandant eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßen musste. In zahlreichen Fällen konnten andere Verfahrensausgänge erreicht werden, darunter Einstellungen und Erledigungen im Strafbefehlsverfahren.

Daraus lässt sich allerdings keine Prognose für ein neues Verfahren ableiten. Gerade bei Verbreitung, großen Datenmengen, einschlägigen Vorstrafen oder weiteren Straftaten kann die Ausgangslage erheblich anders sein.

Brauche ich einen Anwalt bei einem Vorwurf nach § 184b StGB?

Bei einem Vorwurf wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung regelmäßig sinnvoll. Neben der möglichen Strafe können ein solches Verfahren und bereits die Ermittlungen erhebliche Folgen für Beruf, Familie und gesellschaftliches Umfeld haben.

Hinzu kommt, dass ein digitaler Fund allein noch nicht alle Fragen beantwortet. Für eine sachgerechte Verteidigung kann unter anderem geklärt werden:

  • Welche konkrete Tat nach § 184b wird überhaupt vorgeworfen?
  • Welche Inhalte befinden sich tatsächlich in der Ermittlungsakte?
  • Geht es um Verbreitung, Erwerb oder Besitz?
  • Welche Geräte und Accounts werden dem Beschuldigten zugeordnet?
  • Wie gelangten die Dateien auf die jeweiligen Datenträger?
  • Lassen sich Downloads, Chats oder andere technische Vorgänge rekonstruieren?
  • Kann der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden?
  • Welche Fassung des Gesetzes gilt für den Tatzeitraum?
  • Kommt eine Einstellung oder ein Strafbefehlsverfahren in Betracht?
  • Welche Folgen können für Führungszeugnis, Beruf und persönliche Existenz entstehen?

Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren bedeutet zunächst, dass die Strafverfolgungsbehörden von einem Anfangsverdacht ausgehen. Es bedeutet noch nicht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat oder später verurteilt wird.

Gerade in dieser frühen Phase können jedoch wichtige Weichen gestellt werden. Nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Beweismittel vorhanden sind und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Beschuldigte sollten deshalb insbesondere keine vorschnellen Angaben zur Sache machen, bevor der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist.

Anwalt für §184b StGB Dr. Baumhöfener hat in seiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger noch nicht einen Fall betreut, bei dem der Mandant eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weit überwiegende Anzahl der Fälle wurde gegen eine Zahlung einer Geldauflage oder nach Erfüllung einer Therapieauflage eingestellt. Daneben konnte auch häufig die Erledigung im Strafbefehlsverfahren erreicht werden, sodass die Mandantschaft nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen mussten. Ganz selten endete die Verhandlung mit einer Freiheitsstrafe. Dies waren aber stets die „ganz harten Fälle“ (zehntausende von Dateien, Verbreiten und echter Missbrauch von Kindern). Auch hier wurden jedoch alle Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

  • § 184b StGB erfasst verschiedene Formen des Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten. Strafbar können insbesondere Herstellung, Verbreitung, Zugänglichmachen, Erwerb, Abruf und Besitz sein.
  • Als Kinder gelten in diesem Zusammenhang Personen unter 14 Jahren. Auch bestimmte Posing-Darstellungen sowie wirklichkeitsnahe künstlich erzeugte Inhalte können unter die Vorschrift fallen.
  • Nicht jeder Dateifund führt automatisch zu einer Verurteilung. Bei digitalen Beweismitteln können unter anderem Speicherweg, tatsächliche Zugriffsmöglichkeit, automatische technische Vorgänge und der erforderliche Vorsatz eine Rolle spielen.
  • Seit dem 28. Juni 2024 gelten für § 184b StGB wieder niedrigere Mindeststrafen. Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt insbesondere von der jeweiligen Tathandlung und den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Nach einer Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvorladung oder Sicherstellung von Datenträgern sollten Sie keine vorschnellen Angaben zur Sache machen. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen.
  • Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie lässt sich regelmäßig erst entwickeln, wenn der konkrete Tatvorwurf und die Ermittlungsakte einschließlich der Auswertung digitaler Beweismittel bekannt sind.

Fazit: Frühzeitig die Weichen für die Verteidigung stellen

Ein Vorwurf nach § 184b StGB kann weit über das eigentliche Strafverfahren hinausreichen. Durchsuchungen, die Sicherstellung privater Geräte, mögliche berufliche Folgen und die Sorge vor einer öffentlichen Gerichtsverhandlung belasten viele Betroffene erheblich.

Für die Verteidigung kommt es darauf an, den konkreten Tatvorwurf von Beginn an sauber einzuordnen. Besitz, Erwerb und Verbreitung sind rechtlich nicht gleichzusetzen. Ebenso wenig beweist das Vorhandensein einer Datei auf einem Datenträger automatisch eine vorsätzlich begangene Straftat.

Die zentralen Schritte sind:

  • zunächst keine Aussage zur Sache,
  • Ermittlungsakte und digitale Beweismittel prüfen,
  • konkrete Tatvariante und anwendbare Rechtslage bestimmen,
  • technische Entstehungs- und Speicherwege nachvollziehen,
  • Möglichkeiten einer Einstellung oder eines Strafbefehls prüfen,
  • persönliche und gegebenenfalls therapeutische Umstände frühzeitig in die Verteidigungsstrategie einbeziehen.

Die 2024 erfolgte Anpassung der Mindeststrafen hat den Gerichten und Staatsanwaltschaften wieder mehr Möglichkeiten eröffnet, auf unterschiedlich schwere Fälle angemessen zu reagieren. Welche Lösung erreichbar ist, hängt dennoch immer von der konkreten Beweislage ab.

FAQ zu § 184b StGB

Für Abruf, Sichverschaffen und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Absatz 3 sieht das Gesetz bei einem tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Welche Strafe innerhalb dieses Strafrahmens verhängt wird, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Nicht automatisch. Auch bei Ersttätern hängen Strafmaß und die Möglichkeit einer Bewährung von Tatvariante, Umfang, Vorstrafen, persönlichen Verhältnissen und weiteren Umständen ab. Eine pauschale Zusage, dass Ersttäter keine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, wäre nicht seriös.

Ja, eine Einstellung kann je nach Beweislage und Sachverhalt in Betracht kommen. Seit der Herabsetzung der Mindeststrafen 2024 sind auch bestimmte strafprozessuale Lösungen wieder eröffnet, die aufgrund der vorherigen Einordnung als Verbrechen ausgeschlossen waren.

Ein dauerhafter Download ist nicht Voraussetzung jeder Strafbarkeit. § 184b Absatz 3 erfasst bereits das Unternehmen, einen kinderpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz daran zu verschaffen.

Der bloße Fund auf einem Gerät beantwortet noch nicht die Frage nach dem Vorsatz. Speicherort, Zugriffsmöglichkeiten, automatische Vorgänge, andere Nutzer des Geräts und weitere technische Spuren können für die Bewertung relevant sein.

Als Beschuldigter sollten Sie regelmäßig zunächst keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.

Bildquellennachweise: KI – OpenAI I Chatgpt.com

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