Der am 5. Januar 2008 in das Strafgesetzbuch eingeführte § 184c StGB stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Inhalte unter Strafe.

Dazu zählen auch Fotos und Videos. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Strafverteidiger Dr. Baumhöfener ist seit dem Jahr 2008 als Rechtsanwalt tätig und hat seitdem weit mehr als 100 Verfahren im Zusammenhang mit § 184b oder § 184c StGB betreut. In keinem dieser zahllosen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Keiner von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertretenen Mandanten musste wegen dieser Vorwürfe ins Gefängnis.
Was ist an § 184c StGB geändert worden?
2014 wurde gegen den SPD-Politiker Sebastian Edathy ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser sich kinder- bzw. jugendpornografisches Material beschafft haben soll. Das Verfahren schlug bundesweit hohe Wellen, allerdings wurde es im März 2015 gegen eine Zahlung in Höhe von 5.000 € nach § 153a StPO wegen „geringer Schwere der Schuld“ eingestellt.
Das Verfahren gestaltete sich für die Ermittlungsbehörden schwierig. Die Jugendlichen in den von Edathy bestellten Videos waren zwar ganz oder teilweise unbekleidet, allerdings wurden sie nicht in eindeutiger erotischer oder pornografischer Weise abgefilmt. Deshalb war zumindest der größte Teil der von Edathy bestellten Videos bis dato strafrechtlich nicht relevant. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, beschloss der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sexualstrafrechts. Seit Januar 2015 werden auch solche Schriften unter den § 184c StGB subsumiert, die zwar nicht eindeutig pornografisch sind, aber die abgebildeten Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zeigen.
Zu weiteren Straftatbestände im Sexualstrafrecht informieren wir in diesem Beitrag.
Was sind die Tatbestandsmerkmale des § 184c StGB?
Um sich wegen § 184c StGB strafbar zu machen, muss der Täter zumindest eine der folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt haben:
- Ein jugendpornografischer Inhalt wird verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- Besitz oder das Verschaffen jugendpornografischer Inhalte (Absatz 1 Nummer 2).
- Herstellung, Bewerbung oder Handel von solchen Inhalten.
- Strafverschärfung bei gewerbsmäßiger oder bandenbezogener Begehung.
Die Begehung des § 184c StGB ist dann nicht strafbar, wenn ein jugendpornografischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wird. Außerdem ist es dann auch nicht strafbar, solche Dateien zu besitzen oder sich den Besitz daran zu verschaffen.
Dies gilt allerdings nicht für gewerbsmäßige Verbreitung oder Handel. Zudem ist der Versuch ist strafbar, wenn es um die Herstellung, Verbreitung oder den Erwerb dieser Inhalte geht.
Wann verjähren die Tatbestandsmerkmale?
Der gewerbsmäßige Handel von jungendpornografischen Inhalten verjährt innerhalb von fünf Jahren, alle anderen Handlungen im Zusammenhang mit Jugendpornografie verjähren in drei Jahren. Der Besitz jugendpornografischer Inhalte ist eine Dauerstraftat. Das heißt, dass die Verjährung nicht beginnt, solange man im Besitz der Jugendpornografie Schriften ist.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Dies hängt davon ab, wie schnell die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Es kann einige Monate dauern, manchmal aber auch länger als ein Jahr. Dies liegt daran, dass die Auswertung von Datenträgern sehr aufwendig ist und die Ermittlungsbehörden immer häufiger in vielen Verfahren auch aus anderen Deliktsbereichen Datenträger auswerten müssen. Ausgewertet wird sodann streng chronologisch nach Eingang der Datenträger.
Strafbefehlsverfahren als Alternative zur Hauptverhandlung
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren in der deutschen Strafprozessordnung, das zur Aburteilung von Straftaten ohne Hauptverhandlung vor Gericht dient. Es wird angewendet, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und die Staatsanwaltschaft oder das Gericht davon überzeugt sind, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.
Im Strafbefehlsverfahren erlässt das Gericht einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine andere strafrechtliche Maßnahme festlegt. Der Beschuldigte erhält diesen Strafbefehl, kann ihn akzeptieren oder dagegen Einspruch einlegen. Bei Einspruch kommt es dann doch zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Eine Hauptverhandlung vor Gericht kann belastend sein. Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht es dem Beschuldigten, eine öffentliche Präsentation des Falles zu vermeiden, es findet also keine öffentliche Hauptverhandlung statt. Dies ist selbstverständlich gerade bei dem Vorwurf des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten ein bedeutender Vorteil.
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener wird sich in Fällen, in denen sich dies anbietet, nach Rücksprache mit Ihnen dafür einsetzen, dass das Verfahren im Strafbefehlswege gelöst wird. Dies erspart Ihnen Zeit, Kosten und außerdem kann damit die öffentliche Hauptverhandlung beim Vorwurf des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten verhindert werden.
Fazit
- § 184c StGB stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte unter Strafe.
- Seit 2015 umfasst der Paragraf auch unnatürlich geschlechtsbetonte Darstellungen von Jugendlichen.
- Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar, Vorsatz muss nachgewiesen werden.
- Verfahren können lange dauern, Datenträgerauswertungen sind aufwendig.
- Therapie kann sich positiv auf das Strafmaß auswirken.
- Strafbefehlsverfahren kann eine öffentliche Verhandlung verhindern.
- Ein Rechtsanwalt ist dringend zu empfehlen.
FAQ
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