Wer technische Fehler eines Spielautomaten lediglich durch objektiv ordnungsgemäßes Bedienen zur Gewinnausschüttung ausnutzt, wirkt nicht unbefugt i.S.d. § 263a I 4. Alt. StGB (Computerbetrug) auf den Datenverarbeitungsvorgang ein.
Diese Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „unbefugten Einwirkens“ auf den Datenverarbeitungsablauf ist für das gesamte Internetstrafrecht relevant, für das insbesondere der Computerbetrug gemäß § 263a StGB eine der zentralen Strafnormen darstellt.
Ausnutzen eines Systemfehlers bei dem Spielautomat „Fruits on Fire“
Die beiden Angeklagten suchten am Morgen des 19.03.2011 eine Spielothek in Berlin auf, um dort einen ihnen bekannten Softwarefehler bei Spielautomaten auszunutzen. Dadurch war es möglich, bei einem Spiel namens „Fruits on Fire“ durch eine bestimmte Tastenkombination zu einem Freispiel zu kommen, und somit risikolos einen hohen Betrag zur Vervielfältigung des Einsatzes zu setzen. Wie den Angeklagten dieser Defekt bekannt geworden war, konnte nicht ermittelt werden, jedenfalls war sein Vorliegen schon vor dem Tatzeitpunkt in einschlägigen Internetforen verbreitet. Die Automateninhaber waren zudem bereits längere Zeit vorher von den Herstellern auf den Fehler hingewiesen worden. Mittlerweile ist der Defekt durch ein Software-Update behoben.
Kein unbefugtes Einwirken auf den Datenverarbeitungsvorgang i.S.d. § 263a StGB
Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Angeklagten zu einer Geldstrafe wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB. Im Rahmen ihrer Berufung sprach sie das Landgericht dann frei. Das Kammergericht schloss sich dieser Wertung an.
Um Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass man Maschinen nicht im tatbestandlichen Sinne des § 263 StGB täuschen kann, schuf der Gesetzgeber den § 263a StGB. Hiernach erfüllt u.a. derjenige den objektiven Tatbestand, der unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges einwirkt. „Unbefugt“ ist ein solches Einwirken dann, wenn das Erregen eines Irrtums bei der Maschine ein sog. Täuschungsanalogon darstellt, die Handlung also äquivalent zur Täuschung eines Menschen ist.
Im vorliegenden Fall ist eine solche Einwirkung aber gerade nicht gegeben. Die Angeklagten haben vielmehr nur einen bestehenden Fehler ausgenutzt. Auch der gewöhnliche Betrug gemäß § 263 StGB stellt das bloße Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums nicht unter Strafe. Die Tatsache, dass der Automateninhaber trotz positiver Kenntnis nichts zur Verhinderung eines Ausnutzens des Programmfehlers tat, führt zur Annahme, dass die von den Angeklagten durchgeführte Spielweise als konkludent gebilligt anzusehen ist. Nicht zuletzt muss nämlich derjenige, der Spielautomaten zu seinem finanziellen Vorteil aufstellt, auch für die Funktionsfähigkeit sorgen, soweit es ihm möglich ist. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so kann ihm auch kein strafrechtlicher Schutz zu Hilfe eilen.
Zwar wäre dann von einer Strafbarkeit auszugehen gewesen, wenn die Angeklagten denSystemfehler selbst herbeigeführt hätten oder sich die Informationen auf illegalem Wege, beispielsweise durch Auswerten rechtswidrig erlangter Software, beschafft hätten. Dieses Vorgehen wäre sicher nicht vom Willen des Automatenbetreibers umfasst gewesen. Das war hier aber nicht der Fall bzw. konnte nicht gerichtlich festgestellt werden.
Das sog. „Leerspielen“ der Automaten kann demzufolge nicht als strafrechtsrelevantes Verhalten bewertet werden. Für das Internetstrafrecht bedeutet dies ebenfalls, dass bestehende Systemfehler unter gewissen Umständen perpetuiert werden können, ohne eine Bestrafung nach sich zu ziehen.