Jeder Internetbenutzer kennt die zahlreichen Spam-E-Mails, die täglich das E-Mail-Postfach füllen, im besten Fall jedoch vom Dienstbetreiber in den Spamordner verbannt werden.
Fingierte Absender und Infizierung des Rechners
Diese E-Mails enthalten meist unseriöse Angebote zu Glücksspielen, Geldanlagen oder Medikamenten. Häufig kommt es vor, dass Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner die vermeidlichen Absender sind. So passiert es, dass Nachrichten angeklickt werden und so im schlimmsten Falle Viren oder Spähprogramme in den Computer eingeschleust werden. Andere Geschäftsmodelle setzen auf betrügerische Handlungen. Die Absender bedienen sich hierbei der Identität von Banken, Telekommunikationsanbietern oder Zahlungssystemen, wie z.B. PayPal. Bei genauerem Hinsehen, kann man jedoch erkennen, dass die E-Mail-Adressen, sowie angegebenen Webadressen leicht modifiziert wurden. Fällt ein Benutzer hierauf herein und gibt seinen Benutzernamen und persönliches Passwort ein, landn diese Daten direkt bei den Betrügern. In der Folge werden Bankkonten leer geräumt oder Zahlungssysteme missbraucht – zu Lasten des Betroffenen, der dann Mühe hat zu beweisen, dass er die Transaktionen nicht getätigt hat.
Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB und Betrug gem. § 263 StGB
Nutzt der Spammer zum Verschicken seiner E-Mails als Unberechtigter einen kostenpflichtigen Server eines Dritten, kann hierin ein Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB vorliegen. Entscheidend ist, dass der Server nicht öffentlich und kostenlos zur Verfügung steht.
Andere Betrugstatbestände werden nur dann verwirklicht, wenn eine vermögenswerte Leistung des betroffenen Nutzers erfolgt und diesem dadurch ein Schaden entsteht. Unter Umständen kann jedoch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommen.
Widderrechtliche Verwendung von Markennamen gem. (§§143 I Nr. 1 MarkenG iVm § 14 II Nr.3 MarkenG
Weiterhin kann sich eine Strafbarkeit daraus ergeben, dass der Absender widerrechtlich bekannte Markennamen verwendet (§§143 I Nr. 1 MarkenG iVm § 14 II Nr.3 MarkenG). Strafbar ist hierbei das unlautere Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke iSd Markengesetzes im geschäftlichen Verkehr. Der Markenname muss widerrechtlich genutzt werden. Dies trifft die oben genannten Fälle, in denen z.B. Markennamen von Zahlungsdiensten wie PayPal, ohne Genehmigung des Markeninhabers und noch dazu für illegale Zwecke missbraucht werden.
Datenunterdrückung gem. § 303a StGB
Schließlich kann der Überlastung von Speicherplatz des E-Mail-Kontos durch eine Flut an Spam-E-Mails der Tatbestand der Datenunterdrückung gem. § 303a StGB verwirklicht werden. Die übrigen E-Mails erreichen den Nutzer somit nicht mehr. Die Strafverfolgung wird jedoch in der Regel am mangelnden oder nicht nachweisbaren Vorsatz des Spammers bezüglich der Unterdrückung anderer E-Mails scheitern.
Fazit: Die strafrechtliche Verfolgung des Versendes von Spam-E-Mails ist nicht immer möglich. Die einschlägigen Straftatbestände werden nicht zwangsläufig verwirklicht, teilweise ist es unmöglich die entsprechenden Beweise zu erbringen.