Cybermobbing in sozialen Netzwerken ist ein häufig diskutiertes Thema in den Medien. Es ist ein Phänomen, das in besonderem Maße Jugendliche betrifft.
Cybermobbing in unterschiedlichen Varianten
Cybermobbing kann dabei auf unterschiedliche Weise in Erscheinung treten. Es kann sich um Sticheleien aus dem privaten und beruflichen Umfeld handeln oder um einen Sturm der Entrüstung, den sogenannten „Shitstorm“, bei dem fremde Personen scheinbar völlig enthemmt und unter dem vermeidlichen Deckmantel der Anonymität beleidigen und beschimpfen.
Betroffen sind sowohl Personen des öffentlichen Lebens, als auch Privatpersonen, sogar Gewerbetreibende, die über Bewertungssysteme in Onlineshops und Auktionsplattformen ungerechtfertigt angegriffen werden und nachhaltig in ihrem Ruf als Händler geschädigt werden, was Gewinneinbußen zur Folge hat. Derartige ehrverletzende Äußerungen können bei den Betroffenen sogar psychische Folgeerkrankungen auslösen. In der Vergangenheit wurde mehrfach über Suizide unter Jugendlichen berichtet, die sich Anfeindungen im Netz ausgesetzt sahen. Cybermobbing kann daher strafrechtlich relevant sein und gegebenenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche begründen.
Cybermobbing als Straftat – mehrere Tatbestände können erfüllt sein
Das geltende deutsche Strafrecht beinhaltet Cybermobbing als solches, nach wie vor nicht als eigenen Straftatbestand. So setzt sich die Strafbarkeit von Cybermobbing aus einzelnen Tatbeständen des Strafgesetzbuches zusammen.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Erfüllt werden kann die Beleidigung gem. § 185 StGB, die Bedrohung gem. § 240 StGB und auch die Körperverletzung gem. § 223 StGB, wenn es zu Folgeerkrankungen kommt.
Verschärft wurde das Strafrecht im Januar 2015 durch den erweiterten Straftatbestand des § 201a StGB. Demnach sind bloßstellende Bildmaterialen, die eine Person unbekleidet zeigen, strafbar. Strafbar sind im Einzelnen das unbefugte Herstellen und das Zugänglichmachen dieser Bildmaterialen. Bezüglich des unbefugten Zugänglichmachens ist es nicht entscheidend, ob die Bildaufnahme befugt oder unbefugt hergestellt worden ist.
Fazit: Ein eigener Straftatbestand für das Cybermobbing fehlt bislang. Die Normierung von Internetstraftatbeständen hinkt der steigenden Internetkriminalität zum Teil noch hinter her, auch wenn mit der Erweiterung des § 201a StGB ein weiterer Schritt erfolgt ist.