Man hört in den Medien bzw. in Interviews mit Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Hehlerei vor allem immer vom Begriff Hehlerware. Doch worum es sich bei diesen Tatobjekten und dem Straftatbestand als solchem handelt, ist oft unbekannt. In diesem Beitrag wollen wir uns nun etwas näher mit den §§ 259 ff. StGB befassen und aufzeigen, welche Überlegungen sich insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht in diesem Zusammenhang anstellt.
Was bedeutete Hehlerei eigentlich?
Vereinfacht ausgedrückt liegt eine Hehlerei tatbestandlich vor, wenn jemand vorsätzlich eine rechtswidrig erbeutete Sache gewinnbringend weiterverwendet, z.B. durch Verkauf. § 259 StGB schützt dabei das Vermögen. Dies hat der Gesetzgeber durch die am 1. 1. 1975 in Kraft getretene Neufassung des Paragrafen zum Ausdruck gebracht, indem er eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat und eine Bereicherungsabsicht des Täters verlangt. Noch exakter ausgedrückt handelt es sich bei der Hehlerei um ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt. Denn anders als bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) muss das Vermögen des Opfers der rechtswidrigen Vortat nicht unbedingt geschädigt werden. Das wäre dann der Fall, wenn durch die Hehlerei die Rückführung zum Eigentümer bzw. Berechtigten erschwert würde. Das dürfte zwar regelmäßig der Fall sein, weil sich die Spur durch Besitzerwechsel immer mehr verliert. Dies ist allerdings nicht zwingend, etwa, wenn sich der Hehler die gestohlene Sache selbst verschafft. Weiterhin spricht man bei § 259 StGB ebenso wie bei der der Begünstigung (§ 257 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) von einem Anschlussdelikt. Es braucht also eine Vortat, woran sich die Anschlusstat anschließt. Durch die Änderung des Wortlauts wurde zudem das Tatbestandsmerkmal des „Verheimlichens“ gestrichen, um eine Abgrenzung zur Begünstigung und zur Geldwäsche (§ 261 StGB) zu erleichtern. Auch wurde der Umfang der Norm auf das Streben nach einem Vermögensvorteil („um sich oder einen Dritten zu bereichern“) begrenzt. Ebenso wurde der Absatz 2 erst 1975 eingeführt, um Strafen im Familien– und Geringwertigkeitsbereich abzumildern.
Was durch den Tatbestand neben der Vermögensverletzung bestraft wird, ist nach herrschender Ansicht auch die Perpetuierung des Verstoßes gegen die Rechtsordnung, indem die rechtswidrig geschaffene neue Vermögenslage durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter verfestigt wird. Auch allgemeine Sicherheitsinteressen sollen durch § 259 StGB geschützt werden, da das Verhehlen oft erst der Antrieb für Diebstähle und dergleichen darstellt, um die Beute zu Geld zu machen. Es ist somit der Hehler, der im Geflecht der Kriminalität eine zentrale Rolle einnimmt und somit bestraft werden muss.
Wie häufig kommt die Hehlerei vor?
Der prozentuale Anteil von Hehlereien ist gemäß aktuellen polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) mit unter 0,5% aller in Deutschland begangenen Delikte, mit Ausnahme der Verkehrs- und Staatsstraftaten, sehr gering. Betrachtet man aber die gleichzeitige Überproportionalität von Diebstählen mit deutlich über 70%, so liegt jedoch die Vermutung nahe, dass die meisten Hehlereien gemäß ihrer Natur im Verborgenen bleiben und somit die Dunkelziffer deutlich höher liegen dürfte.
Wann liegt eine Hehlerei tatbestandsmäßig vor?
Objektiv muss zunächst eine rechtswidrige gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen vorliegen, die nach h.M. auch tatsächlich zeitlich der Hehlerei vorangegangen sein muss und nicht etwa mit ihr in einem Akt zusammenfällt. Dabei hatte der Gesetzgeber aufgrund der praktischen Relevanz vor allem den für Vermögensdelikte paradigmatischen Diebstahl im Sinn. Doch auch sonstige Vermögensdelikte, inklusive einer Hehlerei, können den Tatbestand des § 259 I StGB erfüllen.
Tatobjekt ist die durch Vortat erlangte Sache, bei der es sich stets um einen körperlichen Gegenstand handeln muss. An dieser Stelle muss ggf. zur straflosen Ersatzhehlerei abgegrenzt werden. Eine solche liegt vor, wenn die Sachidentität zwischen Vor- und Anschlusstat nicht mehr gegeben ist. Wenn also ein Dieb mit gestohlenem Geld bei einem gutgläubigen Händler einen Ring kauft und an seine in alles eingeweihte Ehefrau weitergibt, so macht diese sich nicht gemäß § 259 I StGB strafbar. Der Ring wurde rechtmäßig erworben, der Händler auch nicht betrogen, weil er gemäß § 935 II BGB das Eigentum gutgläubig erwerben konnte. Hätte der Dieb einen Fernseher geklaut und dann an einen Gutgläubigen veräußert und dann den Erlös der wissenden Ehefrau gegeben, so hätte sie sich wegen Hehlerei strafbar gemacht. Die rechtswidrige Vortat wäre dann aber nicht der Diebstahl, sondern der Betrug gegenüber dem Käufer gewesen, der wegen § 935 I BGB kein Eigentum konnte.
Tathandlungen existieren in den Varianten des sich oder einem Dritten Verschaffens des Tatobjekts, dem Absetzen und dem Absetzenhelfen. Dabei muss jeweils ein einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler bestehen, nach wohl überwiegender Ansicht reicht eine Zusammarbeit aufgrund einer Erpressung oder eines Betruges aber nicht aus. Ebenso umstritten ist, ob beim Absetzen der Sache ein Absetzungserfolg notwendig ist. Der BGH verneint dies, die herrschende Literatur hält ihn schon mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut („absetzt“) für zwingend. Bzgl. dieser Streitigkeiten kann Ihnen im Einzelfall Ihr Strafverteidiger den besten Rat erteilen.
Auf subjektiver Ebene ist ein Vorsatz in Bezug auf die soeben genannten objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eine eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht notwendig.
Das Gesetz sieht in den §§ 260, 260a StGB zudem Qualifikationstatbestände vor, die dogmatisch gesprochen tatbestandliche Abwandlungen mit Strafschärfung als Rechtsfolge darstellen. Normiert sind darin die gewerbsmäßige Hehlerei, die Bandenhehlerei und in § 260a StGB die beiden in Kombination als Verbrechenstatbestand i.S.d. § 12 I StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bandenhehlerei setzt voraus, dass der Täter Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Liegt beides vor, was in der Praxis häufig der Fall ist, so ist der objektive Tatbestand des § 260a StGB, der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, erfüllt.
Welche Strafe habe ich bei einer Hehlerei zu erwarten?
Die Strafe muss dem Strafrahmen des Gesetzes entnommen werden, das im Einzelfall für den Angeklagten am günstigsten ist. Wenn das Gericht davon ausgehen muss, dass der Angeklagte für den Fall des Diebstahls die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil derselben an sich genommen hat, so ist für den der Strafzumessung zugrunde zu legenden Schuldumfang nur dieser geringere Teil maßgeblich. Ebenso dürfen Strafschärfungsgründe, die nur eine der beiden Alternativen betreffen, der Strafzumessung nicht zugrunde gelegt werden.
Von dieser Wahlfeststellung zu unterscheiden sind die Fälle der Postpendenzfeststellung. Ist der Fall so gelagert, dass von zwei möglichen Geschehensabläufen der zeitlich frühere Sachverhalt nur möglicherweise zutrifft, der zeitlich spätere dagegen sicher festgestellt werden kann, liegt das für eine Wahlfeststellung erforderliche Entweder-Oder nicht vor. In diesen Fällen ist der Täter auf Grund des feststehenden, zeitlich später liegenden Sachverhalts eindeutig zu verurteilen; ferner ist bei einer solchen eindeutigen Verurteilung ein Teilfreispruch erforderlich, wenn Alternativtaten angeklagt waren. Darauf sollte Sie Ihr Rechtsanwalt immer hinweisen, wenn er Ihre Erfolgsaussichten bewertet.