Die Geldfälschung ist ein Delikt, das die Strafverfolgungsbehörden seit jeher beschäftigt. Seitdem es Geld als Zahlungsmittel gibt, existieren auch Versuche, dieses zu fälschen und damit in Umlauf zu bringen.
Allein im Jahr 2011 stellte die Bundesbank etwa 39.000 gefälschte Euro-Banknoten sicher. In der Praxis als Strafverteidiger begegnet einem der Vorwurf entsprechend relativ häufig.
Selbst wenn heutzutage die Gelddruckereien auf den Euro-Banknoten nicht mehr – wie bis zum Jahre 1990 auf den deutschen DM-Scheinen – die Strafandrohung abdrucken, so ist sich wohl auch jeder juristische Laie über die Strafbarkeit von Geldfälschung im Klaren.
In diesem Beitrag wird detailliert erläutert, welche strafrechtlichen Konsequenzen Geldfälschung nach sich zieht, welche Tathandlungen unter Strafe gestellt sind und welche besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Inhaltsverzeichnis
- Doch was genau ist bei Geldfälschung strafbar?
- Geldfälschung: Was heißt das konkret?
- Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB
- Vorbereitungshandlungen einer Geldfälschung bereits strafbar?
- Exkurs: Erkennungsmerkmale von Falschgeld
- Fazit: Geldfälschung Strafe
- FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Geldfälschung Strafe
Doch was genau ist bei Geldfälschung strafbar?
Die sogenannten Geldfälschungsdelikte hat der Gesetzgeber in den §§ 146 ff. StGB geregelt. Sie sollen das Interesse des Staates an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs schützen.
Begriff des Geldes und Schutzumfang
Zentraler Begriff ist das Geld. „Geld“ an sich meint die öffentlich als Wertträger beglaubigten Zahlungsmittel des In- und Auslandes. Besonders schutzwürdige Wertpapiere stehen ihnen gleich. Der strafrechtliche Schutz des Zahlungsverkehrs umfasst nicht nur Banknoten, sondern auch Münzen und andere als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassene Geldformen. Dies bedeutet, dass auch digitale Zahlungsmittel, soweit sie als offizielles Zahlungsmittel anerkannt sind, unter den strafrechtlichen Schutz fallen können
Geldfälschung: Was heißt das konkret?
Gemäß § 146 Absatz 1 StGB riskiert eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, wer Geld in der Absicht nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen, oder wer Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird. Was heißt das nun konkret?
Von einem „Nachmachen“ wird ausgegangen, wenn einer Sache der Anschein gültigen echten Geldes verliehen wird, so dass sie im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen vermag. Dabei ist jedoch keine hohe Ähnlichkeit mit bzw. ein Vorbild in echtem Geld erforderlich. Auch grob fehlerhafte Fälschungen können den Tatbestand erfüllen, wenn sie geeignet sind, eine Person im Zahlungsverkehr irrezuführen.
Verfälschen bedeutet das Bearbeiten von echtem Geld in höherwertiges Geld, wobei hier bereits eine flüchtige Betrachtung ausreicht. Dies kann durch Manipulation der Seriennummern oder durch chemische Behandlung zur Entfernung von Sicherheitsmerkmalen geschehen.
Das beabsichtigte Inverkehrbringen des Falschgeldes als echt liegt auch beim Einsatz von bereits eingeweihten Zwischenmännern vor.
Gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 2 StGB bekommt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wer sich falsches Geld in dieser Absicht verschafft oder feilhält. Das „Sichverschaffen“ meint jede bewusste Inbesitznahme. Dabei muss der Täter das Geld bei Inbesitznahme allerdings auch als falsch erkennen, ansonsten macht er sich nicht nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar.
Schließlich stellt § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB sodann auch das als echt Inverkehrbringen des unter den o.g. Voraussetzungen geschaffenen Falschgeldes unter Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Bei den Straftatbeständen des § 146 StGB handelt es sich wegen der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe im Mindestmaß um Verbrechen, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt und sich die Beauftragung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht empfiehlt.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung in Bezug auf den Straftatbestand des § 146 StGB? Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen zur Seite.
Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erhält, wer falsches Geld als echt in Verkehr bringt, ohne die bereits genannten Fälle des § 146 StGB zu verwirklichen. Häufigster Fall ist hier das Falschgeld zu erlangen, ohne die Fälschung zu erkennen, und das spätere „Abschieben“, nachdem zumindest Zweifel an der Echtheit vorlagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geld tatsächlich als Bezahlung verwendet wurde oder nur zum Austausch an Dritte weitergegeben wurde.
Mehr zum Thema Geldfälschung, § 146 StGB lesen Sie in diesem Beitrag.
Vorbereitungshandlungen einer Geldfälschung bereits strafbar?
§ 149 StGB erweitert den strafrechtlichen Schutz gegen Geld- und Wertzeichenfälschungen durch die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung, Beschaffung oder Verbreitung von Fälschungswerkzeugen. Besonders relevant ist hier die digitale Dimension: Die Nutzung von hochauflösenden Druckern oder 3D-Drucktechnologien zur Nachahmung von Geldscheinen oder Münzen kann ebenfalls als Vorbereitungshandlung gewertet werden.
Jedoch hat der Gesetzgeber hier eine goldene Brücke für den vermeintlichen Täter geschaffen. Nach § 149 Absatz 1 StGB wird nämlich nicht bestraft, wer freiwillig:
- die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
- die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
Damit wird Anreizen zur freiwilligen Abkehr vom Tatvorhaben Rechnung getragen. Dies bietet insbesondere Erleichterungen für Personen, die in organisierte Strukturen hineingeraten sind und sich aktiv davon distanzieren möchten.
Exkurs: Erkennungsmerkmale von Falschgeld
Um sich vor Falschgeld zu schützen, ist es wichtig, die Sicherheitsmerkmale von Banknoten zu kennen. Dazu gehören:
- Wasserzeichen: Im Gegenlicht sind auf echten Banknoten spezielle Wasserzeichen sichtbar.
- Sicherheitsfaden: Ein in die Banknote eingearbeiteter Faden, der unter UV-Licht besondere Merkmale zeigt.
- Hologramme: Moderne Geldscheine verfügen über reflektierende Hologramme, die sich je nach Betrachtungswinkel verändern.
- Mikroschrift: Feinste Schriftzüge, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind, sind ein weiteres Sicherheitsmerkmal.
- UV-Merkmale: Unter ultraviolettem Licht erscheinen bestimmte Farben und Zeichen, die auf Falschgeld meist fehlen.
Wer sich unsicher ist, ob ein Schein echt ist, kann diesen von einer Bank oder der Polizei überprüfen lassen.
Fazit: Geldfälschung Strafe
- Geldfälschung ist ein schwerwiegendes Delikt und im StGB in den §§ 146 ff. geregelt.
- Sowohl das Nachmachen, Verfälschen als auch das Inverkehrbringen von Falschgeld ist strafbar.
- Die Strafen für Geldfälschung beginnen bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.
- Auch das fahrlässige Weitergeben von als echt erachteten, aber falschen Banknoten kann strafbar sein.
- Vorbereitungshandlungen, wie das Anfertigen oder Beschaffen von Fälschungsmaterialien, sind ebenfalls strafbar, es sei denn, der Täter tritt aktiv zurück.