Neben der einfachen Sachbeschädigung gibt es einige strafverschärfende Qualifikationen und Sonderfälle. So ist nunmehr auch das Graffiti eindeutig vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfasst. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht können bei der Beurteilung, ob eine Sachbeschädigung überhaupt vorliegt, beratend tätig werden.

Rund 600.000 Sachbeschädigungen wurden im Jahr 2014 bei der Polizei registriert. Seit dem Jahr 2012 ist damit ein Rückgang von knapp 12 Prozent zu verzeichnen. Dennoch ist die Sachbeschädigung eines der am häufigsten verübten Delikte. Eine besondere Stellung kommt dabei der Sachbeschädigung durch Graffiti zu, welche 95.000 der registrierten Fälle ausmacht. Sie ist aufgrund ihrer Allgegenwärtigkeit wohl auch die für die Öffentlichkeit präsenteste Handlungsform.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachbeschädigung?

Als Sachbeschädigung normiert der § 303 des Strafgesetzbuches die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache sowie die unbefugte, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung einer solchen.

Sache ist dabei jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere stellen im strafrechtlichen Sinne eine Sache dar. Ohne Bedeutung ist der Wert der Sache, da er auf die Eigenschaft „Sache“ keinen Einfluss hat. Maßgeblich ist lediglich, ob die Sache abgrenzbar und individualisierbar ist.

Die Sache muss fremd sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Drei Tathandlungen kommen in Betracht:

Beschädigt ist eine Sache dann, wenn der Täter so auf sie eingewirkt hat, dass sie in ihrer Substanz nicht nur unerheblich verletzt ist oder nicht nur unerheblich in ihrer Brauchbarkeit eingeschränkt ist. Es genügt beispielsweise, eine CD (oder Schallplatte) auch nur leicht anzukratzen und sie damit erheblich weniger brauchbar zu machen. Wird also die Substanz einer Sache auch nur leicht verändert, sie dadurch aber in erheblichem Maße unbrauchbar gemacht, so liegt eine Sachbeschädigung vor.

Zerstört ist eine Sache dann, wenn sie aufgrund der Handlung des Täters vernichtet oder völlig unbrauchbar geworden ist. Es ist auch möglich, bereits beschädigte Sachen zu zerstören.

Die Handlungsalternative des Veränderns des Erscheinungsbildes kommt nur in Betracht, wenn die Sache durch die Tat nicht schon beschädigt oder zerstört wurde. Erfasst wird damit jede Veränderung der visuell wahrnehmbaren Oberfläche einer Sache durch die Einwirkung des Täters.

Nicht strafbar ist die fahrlässige Sachbeschädigung. Daher muss der Täter bei der Sachbeschädigung zumindest bedingten Vorsatz gehabt haben, also die Sachbeschädigung also Folge seiner Handlung billigend in Kauf genommen haben.

Ist Graffiti eine Sachbeschädigung?

Unter die letztere Handlungsalternative fällt vor allem das Graffiti. Graffiti erfolgt zumeist unbefugt, d.h. ohne Einwilligung des Eigentümers der Hauswand. Sie sind meist auch erheblich, da sie sich nicht ohne besonderen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand entfernen lassen. Aufgrund der Beständigkeit der Farbe sind Graffitis auch nicht nur vorübergehende Veränderungen. Damit erfüllt das Graffiti alle Voraussetzungen des § 303 Abs. 2 StGB und stellt eine Sachbeschädigung dar.

Graffiti: Symbol Sachbeschädigung

Welche Strafen drohen für eine Sachbeschädigung?

Für eine Sachbeschädigung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Was ist ein Strafantrag?

Sachbeschädigungen werden grundsätzlich nur auf aufgrund eines Strafantrages verfolgt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. Ein Strafantrag ist der Antrag einer Person, dass eine andere Person strafrechtliche wegen eines Delikts verfolgt werden soll. Antragsberechtigt sind nur durch die Tat verletzte Personen. Der Antrag kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht schriftlich gestellt werden.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung?

Durch den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung werden Täter dann mit höheren Strafen bestraft, wenn die Sachbeschädigung öffentliches Eigentum im Sinne des § 304 StGB betrifft. Die Aufzählung in § 304 StGB ist dabei abschließend und umfasst Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen.

Da der Schutz des § 304 StGB dem öffentlichen Interesse gilt, ist es unerheblich, ob der Täter sogar der Eigentümer der Sache ist. Ein Strafantrag ist zur Verfolgung des Delikts daher nicht nötig.

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Wann mache ich mich wegen Zerstörung von Bauwerken strafbar?

Eine weitere Qualifikation der Sachbeschädigung, welche mit eine noch höheren Strafe geahndet wird ist die Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB. Hier drohen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Tatobjekt des § 305 StGB können nur die darin aufgezählten Bauwerke sowie andere bauliche Anlagen von gewisser Größe und einiger Bedeutung sein. Explizit aufgezählt sind Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen und Eisenbahnen (d.h. auch ihr Schienenwerk).

Im Gegensatz zur einfachen Sachbeschädigung ist die Tathandlung des § 305 StGB alleinig das Zerstören der Sache. Auch hier bedarf es zur Strafverfolgung keines Strafantrags.

Gibt es bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung einen Eintrag in das Führungszeugnis?

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt nicht für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe des § 303 StGB ist eine Geldstrafe, die Höchststrafe für den § 305 StGB ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Ob also eine Verurteilung aufgrund eine Sachbeschädigung in das Führungszeugnis eingetragen wird, hängt davon ab, was für eine Strafe und in welcher Höhe sie ausgesprochen wird. Dies wiederum ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. bereits vorhandene Vorstrafen, Anzeichen von Reue, etc.).

Ist auch eine Einstellung des Verfahrens denkbar?

Ein Verfahren kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich immer dann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht – vor allem also auch dann, wenn es an der Beweisbarkeit mangelt.

Daneben kommt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Sachbeschädigung. Ist dieser gering und ist auch die Schuld des Täters als gering anzusehen, so wird das Verfahren oftmals eingestellt. Dies gilt insbesondere für Bagatell-Fälle.

Auch eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist möglich. Diese Möglichkeit wird dann in Betracht gezogen, wenn die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht der Meinung sind, dass der Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden ein ausreichendes Korrektiv für den Täter darstellt. Als Auflagen kommen unter anderem ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Wiedergutmachung auch in Form eines zu zahlenden Betrages in Frage.

Ob eine Einstellung überhaupt in Frage kommt hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelfall ab. Da eine Verteidigung mitunter zielgerichtet auf eine Einstellung hinwirken kann, ist es ratsam, den jeweiligen Einzelfall von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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