Der Tatbestand des Bankrotts in § 283 StGB ist die wichtigste Bestimmung des deutschen Insolvenzstrafrechts. Das Delikt macht fast 75 Prozent der jährlich registrierten Straftaten im Zusammenhang mit eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit aus. Täter können nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen sein.

Mit Bankrott ist die Zahlungsunfähigkeit gemeint, wenn also ein Schuldner offene Rechnungen nicht mehr begleichen kann. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) stellt in § 283 bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit einer solchen eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit unter Strafe. Dabei soll das Insolvenzstrafrecht vor allem die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlichen oder böswilligen Eingriffen schützen.

Der Bankrott ist die wichtigste Norm der deutschen Insolvenzdelikte

Das Insolvenzstrafrecht gehört zur Wirtschaftskriminalität. Mit knapp 0,18 Prozent der insgesamt von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt jährlich erfassten Straftaten gehören Insolvenzdelikte zwar zu den selteneren Verstößen. Allerdings verursachen Wirtschaftsdelikte und Delikte im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit jährlich wirtschaftliche Schäden im Milliardenbereich.

Die zentrale Norm der Insolvenzdelikte ist der Bankrott gemäß § 283 StGB. Diese Vorschrift gehört nicht nur zu den Insolvenzdelikten mit der höchsten Strafandrohung – der Tatbestand macht auch fast 75 Prozent der jährlich registrierten Insolvenzstraftaten aus.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Bankrotts

§ 283 StGB ist eine umfangreiche Norm. Der erste Absatz regelt den Grundtatbestand des Bankrotts. Dabei stellt die Vorschrift insgesamt acht Bankrotthandlungen unter Strafe (§ 283 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 StGB). Im Einzelnen:

Nach § 283 Absatz Nummer 1 StGB sind Handlungen strafbar, durch die Bestandteile des Insolvenzvermögens der Insolvenzmasse entzogen werden. Man spricht hier auch von Beiseiteschaffen. Zu den Bestandteilen des Vermögens gehören in erster Linie alle geldwerten beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen des Schuldners. Wer solche Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert, erfüllt den Tatbestand des Beiseiteschaffens.

Nummer 2 erfasst Verlust- und Spekulationsgeschäfte sowie Differenzgeschäfte. Verlustgeschäfte sind Handlungen, die nach einer Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben zu einer Vermögensminderung führen. Spekulationsgeschäfte kennzeichnen ein hohes Verlustrisiko, welches der Täter in der Hoffnung eingeht, einen hohen Gewinn zu erzielen. Differenzgeschäfte haben Devisen, Wertpapiere, aber auch Waren zum Gegenstand. Bestraft werden riskante Geschäfte, die unwirtschaftlich sind und einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen.

Das Beschaffen von Waren oder Wertpapieren auf Kredit stellt Nummer 3 unter Strafe. In diesem Fall kauft der Täter ohne sofortige Bezahlung ein, um die Kaufgegenstände sodann unter ihrem Marktwert zu veräußern oder einzutauschen.

Nach § 283 Absatz 1 Nummer 4 sind das Vortäuschen von Rechten anderer und das Anerkennen erfundener Rechte strafbar. Ein Beispiel zum Vortäuschen von Rechten: Der gibt dem Insolvenzverwalter gegenüber an, ihm stehe ein bestimmtes Recht zu, das nicht oder jedenfalls nicht in der vorgegeben Form besteht. Bei dem Anerkennen erfundener Rechte bestätigt der Schuldner ein angebliches Recht eines Dritten, das tatsächlich nie bestanden hat. Strafbar macht sich der Schuldner bereits, wenn er es bewusst unterlässt, Einwände gegen eine angebliche Forderung geltend zu machen.

Nummer 5 des Tatbestands beschäftigt sich mit Handelsbüchern. Handelsbücher sind Aufzeichnungen eines Kaufmannes, die seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage erfassen. Zur Führung von Handelsbüchern ist jeder Kaufmann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet. § 283 Absatz 1 Nummer 5 StGB verwirklicht derjenige, der Handelsbücher entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder unübersichtlich führt.

Die folgende Ziffer, § 283 Absatz 1 Nummer 6, befasst sich ebenfalls mit Handelsbüchern. Danach macht sich strafbar, wer Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren hat, beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt. Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner den Überblick über seine Vermögenslage erschwert oder unmöglich macht.

In Nummer 7 ist der Täter unter Strafe gestellt, der Bilanzen entgegen seiner Verpflichtungen aus dem Handelsrecht führt. Danach wird derjenige bestraft, der Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert ist. Auch wer es unterlässt, die Vermögensbilanz oder das Inventar in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, macht sich strafbar.

Schließlich enthält § 283 Absatz 1 StGB mit der Nummer 8 einen Auffangtatbestand. Das bedeutet, dieser Abschnitt erfasst all jene Handlungen des Schuldners, durch die er seinen Vermögensstand verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Nach § 283 Absatz 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der seine eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der oben erläuterten Handlungen herbeiführt. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Straftatbestand.

Die beiden Absätze unterscheiden sich durch den Zeitpunkt der Tathandlung: Der erste Absatz erfordert eine bereits vorliegende wirtschaftliche Krise bei dem Täter, in welcher der Täter eine strafbare Bankrotthandlung vornimmt. Im zweiten Absatz ruft der Täter eine solche wirtschaftliche Krise erst durch sein strafbares Verhalten hervor.

Möglich sind Fälle, in denen sich die Tatbestände überschneiden. So kann der Täter eine Bankrotthandlung während der drohenden Zahlungsunfähigkeit vornehmen und durch diese Handlung die Überschuldung unwiederbringlich verursachen.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln

Für den juristischen Laien mag der Straftatbestand des Bankrotts weitläufig wirken und den Eindruck erwecken, der Schuldner laufe während eines Insolvenzverfahrens regelmäßig Gefahr, sich strafbar zu machen. Zu erwähnen ist aber, dass nur Handlungen strafbar sind, die der Täter vorsätzlich begeht.

Vorsätzlich bedeutet, dass der Täter die jeweiligen Handlungen bewusst vornimmt. Absicht verlangt der Jurist nicht – ihm genügt in aller Regel, dass der Täter ein unter Strafe gestelltes Verhalten billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich immer auch auf die wirtschaftliche Krise beziehen. Das heißt, im ersten Absatz muss dem Täter bewusst sein, dass ihm entweder die Zahlungsunfähigkeit droht oder diese bereits eingetreten ist. Beim zweiten Absatz muss dem Täter klar sein, dass er durch seine Handlung die endgültige Überschuldung verursacht.

Welche Strafe droht dem Täter?

Bedroht ist der Bankrott mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht wird die vorgenommene Bankrotthandlung würdigen und die weiteren Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts berücksichtigen. Hierbei kommt es beispielsweise auf den entstandenen Schaden und die kriminelle Energie des Schuldners an.

Bankrott in einem besonders schweren Fall

In einem besonders schweren Fall kann der Bankrott darüber hinaus mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 283a StGB. Das Gesetz sieht zwei Regeltatbestände für den besonders schweren Fall des Bankrotts vor:

Zum einen liegt ein solcher vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. Das bedeutet, dass der Täter mit einem deutlich überzogenen Erwerbsinteresse handelt. Der Schuldner handelt mit Gewinnsicht, wenn er rücksichtslos und sittlich verwerflich handelt.

Zum anderen ist ein besonders schwerer Fall des Bankrotts gegeben, wenn der Täter wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauter Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. „Viele“ Personen sind nach überwiegender Auffassung mindestens zehn Personen. Als gefährdete Vermögenswerte kommen etwa Geldeinlagen oder Kapitalbeteiligungen in Betracht. Der Täter bringt Personen in wirtschaftliche Not, wenn die Betroffenen ihre wirtschaftliche Lebensweise nicht mehr finanzieren können.

Neben diesen Regelfällen können die Gerichte auch andere Handlungen des Schuldners als einen besonders schweren Fall des Bankrotts werten, sofern das Verhalten mit den genannten Regelbeispielen vergleichbar ist. Hier ist vor allem an besonders ausgefallene oder arglistige Handlungen zu denken. Hat der Täter einen besonders großen Schaden durch ein nach § 283 StGB strafbares Verhalten verursacht, welches an sich nicht den Regelbeispielen des § 283a StGB unterfällt, kommt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts ebenfalls in Betracht.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Bankrotts

Für Schuldner, denen ein Bankrott unterstellt wird, stellt sich die Frage, ob und wie sie sich gegen den Vorwurf verteidigen können. Betroffene sollten sich in jedem Fall an einen auf die Wirtschaftskriminalität spezialisierten Strafverteidiger wenden. Regelmäßig ist der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten kaum in der Lage, die Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörde zu überblicken. Die Insolvenzdelikte und speziell der Bankrott sind ein komplexes Rechtsgebiet und die Vorwürfe häufig vielfältig.

Dennoch ist nicht immer davon auszugehen, dass der zuständige Staatsanwalt oder Richter von sich aus einen Straf- oder Pflichtverteidiger bestellen wird. Denn nicht immer besteht hierfür die gesetzliche Notwendigkeit. Im Übrigen hat nur ein Rechtsanwalt das Recht auf Akteneinsicht bei Gericht und Staatsanwaltschaft. Betroffene sollten sich deshalb stets eigenständig und vor allem zeitnah an einen spezialisierten Anwalt wenden, um sich gegen die erhobenen Vorwürfe sachgerecht verteidigen zu können.