Nach § 81 g Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) dürfen dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann nach Satz 2 im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

Genau hier liegt die Krux der Entnahme und Speicherung des sogenannten genetischen Fingerabdrucks. Gerichte, Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (bei Gefahr im Verzug) machen von dieser Vorschrift schnell Gebrauch und wiederholen in der erforderlichen Anordnung schlicht den vorgenannten Gesetzestext.

Diese Vereinfachung der formalen Voraussetzungen an Eingriffsbefugnisse wird von dem Verfolgungsapparat häufiger verwandt. Beispielhaft genannt seien die Wohnungsdurchsuchungen zum Auffinden von Beweismaterial oder die Blutentnahme, z. B. zum Nachweis der Alkoholisierung des Beschuldigten.

Der selbstbestimmten Arbeitserleichterung hat das Bundesverfassungsgericht nun auch für die Entnahme des genetischen Fingerabdrucks ein Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 22. Mai 2009 – 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09).

Es genügt für die Begründung der Entnahme des genetischen Fingerabdrucks hiernach nicht, wenn in der Anordnung schlicht der (verfassungsgemäße) Gesetzestext wiederholt wird. Dies stellt eine Verletzung der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Es muss vielmehr jeweils einzelfallbezogen überprüft und dargelegt werden, ob die Voraussetzungen für die Entnahme vorliegen. Dies bedeutet natürlich einen (höheren) Arbeitsaufwand für Gerichte und Ermittlungsbehörden, wird jedoch der Tragweite der danach gerechtfertigten Grundrechtsverletzung gerecht.

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