Gehen Beziehungen in die Brüche, handeln die Ex- Partner oft nicht rational und bisweilen veröffentlicht der/die ein(e) oder andere Ex- Partner/in eine intime Video- oder Bilddatei, die während der intakten Beziehung aufgenommen wurde und ausschließlich für die beiden Protagonisten selbst bestimmt war. Das ist der sogenannte „Revenge-Porn“ oder ,,Racheporno“, um den oder die Ex in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Diese impulsive Handlung kann strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, wenn der oder die Ex Strafanzeige stellt. Es kann im Rahmen dieser Ermittlungen Hausdurchsuchungen geben, dabei werden nicht selten Computer, Smartphones, USB- Sticks und anderweitige Datenträger sichergestellt. Die Polizei möchte so herausfinden, ob der Angeschuldigte tatsächlich in Besitz dieser Dateien ist und ob ein Veröffentlichen dieser Daten nachgewiesen werden kann.

Schon hier ist es ratsam, stets einen Rechtsanwalt, noch besser einen Fachanwalt für das Strafrecht zu beauftragen, um bereits auf der Ebene von Durchsuchungen und Ermittlungen effektiv gegensteuern zu können.

Strafbarkeit von „Revenge-Porn“ und Tatbestandsvoraussetzungen

Das Veröffentlichen von Bild-, oder Videodateien, welche den oder die Ex freizügig zeigen, ohne dessen Einwilligung zu haben, stellt eine Straftat nach § 201 a StGB dar.

Bei einer Verurteilung kann es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kommen, diese ist nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände gemäß § 56 Abs. II StGB vorliegen. Regelmäßig bedarf es eines fachlich spezialisierten Strafverteidigers, bei einer solchen Strafe zumindest auf Bewährung zu argumentieren.

§ 201 a StGB spricht bei sogenannten ,,Revenge Porn“ bzw. bei ,,Rachepornos“ vom Verletzen des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen. § 201 a StGB kennt vier Tathandlungen, die begangen werden können:

  1. das unbefugte Herstellen von Bildmaterial einer anderen Person in geschützten Räumen oder einer Wohnung,
  2. das Herstellen, Nutzen oder Übertragen von Bildaufnahmen, auf denen die abgebildete Person in einer hilflosen Lage ist,
  3. das Zugänglichmachen von obig bezeichneten Bildaufnahmen gegenüber Dritten,
  4. eine gemäß Ziffer 1. und 2. Befugt hergestellte Bildaufnahme Dritten zugänglich macht.

Es wird meist die vierte Variante sein, unter der ein ,,Revenge Porn“ zu subsumieren ist. Denn zunächst bestand meist ein Einverständnis, dass Aufnahmen hergestellt werden, meist lange bevor die Beziehung zerbricht.

Neben den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen muss der Angeschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich handeln. Dies wird meist der Fall sein, wenn er Daten bewusst im Internet veröffentlicht oder über das Smartphone, WhatsApp oder Facebook, anderen Personen zugänglich macht.

Zu beachten ist, dass das Gefühl der emotionalen Verletzung aufgrund einer Trennung weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Entschuldigungsgrund darstellt einen „Revenge-Porn“ im Internet zu veröffentlichen.

Aussage vor der Polizei

Grundsätzlich ist es als Beschuldigter ratsam, keine Aussage bei der Polizei zu machen. Grundsätzlich besteht auch keine Pflicht, auf einfache Aufforderung der Polizei eine Aussage zu machen. Es besteht das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zudem sollte stets vor einer Aussage ein Strafverteidiger konsultiert werden.

Mit diesem ist das weitere Vorgehen zu besprechen, wobei es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, seine Unschuld nachzuweisen. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Denn eine fahrlässige Begehungsweise ist bei einem ,,Revenge Porn“ bzw. einem ,,Racheporno“ nicht gemäß § 201 a StGB strafbar.

Macht der Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand eine Aussage, redet er sich wohlmöglich in Rage und um ,,Kopf und Kragen“. Dieses Verhalten wäre aufgrund der Trennung vom vermeintlichen Opfer nur natürlich.

Hausdurchsuchungen

Wie bereits dargestellt, können Ermittler der Polizei auf das Instrument der Hausdurchsuchung nach der Strafprozessordnung zurückgreifen. Natürlich muss eine solche durch einen Richter bewilligt werden, bei einem bestehenden Tatverdacht wegen „Revenge-Porn“muss damit jedoch zu rechnen sein. Hierbei kann ein Rechtsanwalt das Vorgehen begleiten, notfalls einschreiten und im Nachgang Ermittlungsfehler geltend machen. Oft überschreiten Polizeibeamte ihr rechtliches Dürfen.

Gerade bei der Frage, ob der Beschuldigte überhaupt in Besitz etwaiger Daten ist, wird die Strafverfolgungsbehörde kaum auf eine Hausdurchsuchung verzichten wollen.

Verjährung „Revenge-Porn“

Aufgrund der in Betracht kommenden zweijährigen Freiheitsstrafe verjährt die Tat gemäß § 78 Abs. III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Hiervon unabhängig sind zivilrechtliche Fristen zu beachten, da eine solche Tat Schmerzensgeldansprüche wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes begründen könnte.

Einstellung des Verfahrens

Wird ein Strafverteidiger hinzugezogen, kann dieser den hinreichenden Tatverdacht möglicherweise entkräften, dann muss sich der Beschuldigte nicht wegen § 201 a StGB vor Gericht verantworten. Eine Einstellung nach § 172 Abs. 2 StPO ist dann zwingend. Aus sogenannten Opportunitätsgesichtspunkten kommt eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO in Betracht, möglicherweise gegen eine Auflage. Dies wird meist eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung sein.

Diese Option dürfte oftmals sinnvoller erscheinen, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Gerade bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist das mediale Interesse oft immens.

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Anwaltliche Mitwirkung

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist sinnvoll, um schon im Stadium der Ermittlungen durch die Polizei die notwendigen Weichen zu stellen, dass ein Freispruch oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Hierbei kann auf die langwierige Erfahrung des Rechtsanwaltes Dr. Baumhöfener in Strafsachen vertraut werden.

Es wäre beispielsweise möglich, schon eine Hausdurchsuchung aufgrund des Vorwurfes des ,,Revenge Porn“ zu vermeiden, wenn die richtigen Schritte getan werden. Dann besteht keine Gefahr, dass die gesamte Nachbarschaft informiert wird.

Letztlich besteht mindestens auch das Risiko einer Verurteilung, die in das Führungszeugnis eingetragen wird. Gerade dies gilt es, mittels anwaltlicher Zuhilfenahme zu verhindern.

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