Wie bereits in meinem großen Beitrag zum BAföG-Betrug dargetan, lassen sich bei dem Vorwurf des BAföG-Betrugs mit der richtigen Verteidigungsstrategie sehr gute Ergebnisse erzielen. Es geht bei der Verteidigung in BAföG-Betrugsverfahren vornehmlich darum, zu verhindern, dass die Mandantin oder der Mandant einen Eintrag in das Führungszeugnis bekommen. Die Grenze hierfür beträgt gemäß § 32 BZRG, 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe. Bei angehenden Beamten, z.B. Lehrern, gibt es die Besonderheit, dass hier jeglicher Eintrag in das Bundeszentralregister gefährlich sein kann, weil den obersten Bundes- und Landesbehörden ein vollumfängliches Recht auf Einsicht in das Bundeszentralregister zusteht. Insofern würde hier auch eine Geldstrafe, die unter 90 Tagessätzen liegt, von der Behörde eingesehen werden können. Es ist sehr wichtig, dass – gerade bei zukünftigen oder aktuellen Beamten – überhaupt ein Eintrag in das Bundeszentralregister verhindert wird.

Ich habe in meiner über 12-jährigen Praxis als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bereits zahlreiche Verfahren vertreten, bei denen den Mandanten vorgeworfen wurde, einen BAföG-Betrug gemäß § 263 StGB begangen zu haben. Nicht ein einziges dieser Verfahren hat damit geendet, dass für den Mandanten die Strafe in das Führungszeugnis oder Bundeszentralregister eingetragen worden wäre.

Das Problem im Rahmen der Verteidigung eines Bafög-Betrugs ist, dass, sobald sich die BAföG-Leistungen über mehrere Leistungszeiträume erstrecken, es sich immer um einen sogenannten gewerbsmäßigen Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handeln kann. Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass der „Täter“ sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang versschaffen wollte. Die Mindeststrafe für einen gewerbsmäßigen Betrug beläuft sich auf sechs Monate. Bei dem Ausspruch einer solchen Strafe würde in jedem Fall ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen, weil dann die drei Monate, oder bei Umwandlung in eine Geldstrafe, die 90 Tagessätze des § 32 BZRG in jedem Fall überschritten wären.

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Das vornehmliche Verteidigungsziel lautet in BAföG-Betrugsfällen mithin, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden muss. Ein Verfahren kann unter anderem mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. In BAföG-Betrugsfällen kommt das in Betracht, wenn beispielsweise die Eltern oder Großeltern des Antragsstellers in der Vergangenheit Vermögen für diesen angelegt haben, der/die Antragsteller/in hiervon aber nichts wusste und dies durch entsprechende Aussagen auch plausibel gemacht werden kann. Mit dem Vortrag, dass der/die Beschuldigte schlicht unvorsätzlich handelte, habe ich im Laufe der Zeit bundesweit zahlreiche Verfahren wegen BAföG-Betrugs zu Einstellung bringen können. Wenn eine solche Argumentation jedoch deswegen ausscheidet, weil der/die Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von dem Vermögen hatte, ist dennoch eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

So bietet § 153 StPO die Möglichkeit, dass Verfahren einzustellen, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat. Dies ist mit § 263 StGB, auch bei einem gewerbsmäßigen Betrug, der Fall, weil die Strafandrohung nicht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zieht und somit ein Verbrechen gegeben ist (vgl.12 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann also mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Schuld des Täters wird immer dann als gering einzustufen sein, wenn der BAföG-Betrug eher aus Unachtsamkeit als aus purem Gewinnstreben verursacht wurde, der Schadensbetrag gering ist und bereits beglichen wurde. Nach meiner Erfahrung lässt sich noch bei einem Schadensbetrag bis zu € 5.000,00 eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erreichen.

Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Eine weitere Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bietet § 153a StPO. Hier kommt beim Bafög-Betrug meist die Variante in Betracht, dass ein Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse geleistet wird und das Verfahren nach Leistung dieser Geldauflage eingestellt wird. Ich habe im Laufe meiner Tätigkeit als Strafverteidiger jedes Verfahren wegen BAföG-Betrugs spätestens mit dieser Vorschrift zur Einstellung bringen können, obwohl dabei mitunter hohe Schadensbeträge aufgrund der BAföG-Leistungen mit einem Gesamtschaden in Höhe von € 30.000,00 waren.

Gleichgültig, ob das Verfahren gemäß §§ 170, 153 oder 153a StPO eingestellt wird, das positive Ergebnis ist stets dasselbe: Es findet sich kein Eintrag nach einem BAföG-Betrug im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister.

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