Top Anwalt Siegel
ProvenExpert Bewertungssiegel
ThreeBestRated Siegel – Strafverteidiger Hamburg

Wer ein Schreiben vom BAföG-Amt erhält, soll häufig innerhalb kurzer Zeit Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder weitere Dokumente vorlegen. Manchmal folgt wenig später eine Vorladung der Polizei oder ein Anhörungsbogen wegen des Verdachts auf BAföG-Betrug.

Für Betroffene entsteht schnell der Eindruck, eine Verurteilung stehe bereits fest. Das ist nicht der Fall. Weder ein Datenabgleich noch ein Rückforderungsbescheid beweisen automatisch eine Straftat. Für einen Betrug müssen die Ermittlungsbehörden insbesondere nachweisen, dass bewusst falsche Angaben gemacht wurden und dadurch zu hohe BAföG-Leistungen ausgezahlt worden sind.

Bafög Betrug Führungszeugnis
Haben Sie Fragen zum Thema BAföG Betrug? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 38 65 23 44 oder per E-Mail an: info@strafverteidigung-hamburg.com

Trotzdem sollte die Situation nicht unterschätzt werden. Unüberlegte Auskünfte gegenüber dem Amt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft können die spätere Verteidigung erheblich erschweren. Bevor eine Stellungnahme abgegeben wird, sollte geklärt werden, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Daten vorliegen und ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Der Hamburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jesko Baumhöfener erläutert in diesem Beitrag, wann ein BAföG-Betrug vorliegen kann, welche Freibeträge aktuell gelten und welche Folgen eine Beschuldigung für Studierende, Schüler und andere BAföG-Empfänger haben kann.

Inhaltsverzeichnis:

  • Was tun bei Post vom BAföG-Amt oder von der Polizei?
  • Wann liegt ein BAföG-Betrug vor?
  • Welche falschen Angaben können strafrechtlich relevant sein?
  • Welche Vermögensfreibeträge gelten aktuell?
  • Was zählt beim BAföG zum Vermögen?
  • Welche Rolle spielen Einkommen und Nebenjob?
  • Wie funktioniert der BAföG-Datenabgleich?
  • Was geschieht nach einer Aufforderung des BAföG-Amts?
  • Welche Strafen drohen beim BAföG-Betrug?
  • Muss zu viel gezahltes BAföG zurückgezahlt werden?
  • Wann droht ein Rückforderungsbescheid?
  • Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
  • Wann wird das Verfahren eingestellt?
  • Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis?
  • Wann verjährt BAföG-Betrug?
  • Fazit
  • Häufig gestellte Fragen

Was tun bei Post vom BAföG-Amt oder von der Polizei?

Viele Verfahren beginnen nicht mit einer Hausdurchsuchung, sondern mit einer scheinbar harmlosen Aufforderung des BAföG-Amts. Die Behörde bittet beispielsweise um Kontoauszüge, Nachweise über Kapitalerträge, eine Steuererklärung oder Informationen zu einem Sparbuch.

Ein solches Schreiben sollte weder ignoriert noch vorschnell beantwortet werden. Gerade wenn der Verdacht besteht, dass frühere Angaben im BAföG-Antrag unvollständig waren, kann jede schriftliche Erklärung später Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Das sollten Betroffene zunächst tun

  • Fristen aus dem Schreiben notieren.
  • Keine vorschnelle Stellungnahme zum Tatvorwurf abgeben.
  • Keine telefonischen Erklärungen gegenüber dem Amt oder der Polizei abgeben.
  • Dokumente sichern und nicht verändern oder vernichten.
  • Prüfen lassen, ob bereits ein strafrechtliches Verfahren läuft.
  • Vor einer Vernehmung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht wahrnehmen, wenn sie lediglich von der Polizei stammt und nicht auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Angaben zur Sache sollten erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte gemacht werden.

Wann liegt ein BAföG-Betrug vor?

Der Begriff „BAföG-Betrug“ ist kein eigenständiger Straftatbestand. Strafrechtlich wird regelmäßig geprüft, ob ein Betrug nach § 263 StGB vorliegt.

Ein Betrug setzt vereinfacht voraus, dass ein Antragsteller

  1. gegenüber dem BAföG-Amt falsche oder unvollständige Angaben macht,
  2. dadurch bei der Behörde einen Irrtum hervorruft,
  3. aufgrund dieses Irrtums einen zu hohen BAföG-Satz oder überhaupt BAföG-Leistungen erhält,
  4. dem Staat dadurch ein Vermögensschaden entsteht und
  5. der Antragsteller vorsätzlich handelt.

Der gesetzliche Grundtatbestand des Betrugs sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Nicht jede fehlerhafte Angabe erfüllt diese Voraussetzungen. Wer sich verschreibt, einen Betrag falsch zuordnet oder eine komplizierte Vermögensposition irrtümlich nicht berücksichtigt, handelt nicht automatisch vorsätzlich.

Wann begehe ich einen BAföG-Betrug?

Diese Frage stellt sich häufig, wenn nachträglich Vermögen oder Einkommen entdeckt wird. Eine Strafbarkeit kommt besonders dann in Betracht, wenn bewusst falsche Angaben gemacht oder erhebliche Informationen gezielt weggelassen wurden.

Beispiele:

  • Ein vorhandenes Konto wird im Antrag absichtlich nicht angegeben.
  • Ein Sparbuch oder Depot wird verschwiegen.
  • Vermögen wird kurz vor der Antragstellung nur zum Schein auf die Eltern übertragen.
  • Einkünfte aus einem Nebenjob werden bewusst nicht offengelegt.
  • Eine Änderung der finanziellen Verhältnisse wird während des Bewilligungszeitraums absichtlich nicht mitgeteilt.
  • In mehreren Folgeanträgen werden dieselben Falschangaben wiederholt.

Die bloße Überschreitung eines Freibetrags ist dagegen noch kein Betrug. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte die tatsächlichen Verhältnisse kannte und bewusst einen unzutreffenden BAföG-Antrag stellte.

Welche falschen Angaben können strafrechtlich relevant sein?

Beim BAföG-Antrag werden umfangreiche Angaben zu Vermögen, Einkommen, Ausbildung und persönlichen Verhältnissen verlangt. Je nach Fall müssen auch Informationen zu Ehepartnern oder Eltern eingereicht werden.

Falsche Angaben können etwa folgende Bereiche betreffen:

  • Bankkonten und Tagesgeldkonten
  • Sparbücher
  • Wertpapierdepots und Fonds
  • Bausparverträge
  • Kryptowährungen
  • Bargeld
  • Kraftfahrzeuge mit relevantem Zeitwert
  • Forderungen gegen andere Personen
  • Immobilien oder Miteigentumsanteile
  • Einkommen aus Beschäftigung
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Kapitalerträge
  • Unterhaltszahlungen
  • Änderungen während des Bewilligungszeitraums

Nicht jede Unrichtigkeit ist eine Straftat. Strafrechtlich kommt es darauf an, ob bewusst falsche Angaben vorlagen oder ob Informationen lediglich aus Versehen fehlten.

Bewusst falsche Angaben oder bloßer Fehler?

Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig der zentrale Punkt der Verteidigung.

Ein Student kann beispielsweise ein altes Sparbuch vergessen haben, das seit Jahren nicht genutzt wurde. Ein anderer Antragsteller nimmt möglicherweise irrig an, dass ein Fahrzeug oder ein Gemeinschaftskonto nicht angegeben werden müsse. Wieder andere verlassen sich auf Auskünfte von Eltern, ohne den tatsächlichen Kontostand zu kennen.

Solche Umstände können gegen einen Betrugsvorsatz sprechen. Sie müssen jedoch nachvollziehbar belegt und in den zeitlichen Zusammenhang eingeordnet werden.

Welche Vermögensfreibeträge gelten aktuell?

Die früher häufig genannten Freibeträge von 8.200 Euro sind überholt.

Nach der derzeit geltenden Fassung des § 29 BAföG bleiben folgende Vermögensbeträge anrechnungsfrei:

  • 15.000 Euro für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 45.000 Euro für Auszubildende ab Vollendung des 30. Lebensjahres,
  • zusätzlich 2.300 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner,
  • zusätzlich 2.300 Euro für jedes Kind.

Für die Altersgrenze und die Höhe des Freibetrags kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum an.

Personenkreis Vermögensfreibetrag
Antragsteller unter 30 Jahren 15.000 Euro
Antragsteller ab 30 Jahren 45.000 Euro
Ehegatte oder Lebenspartner zusätzlich 2.300 Euro
Jedes Kind zusätzlich 2.300 Euro

Diese Beträge bedeuten nicht, dass Vermögen unterhalb des Freibetrags im Antrag weggelassen werden darf. Der BAföG-Antrag fragt regelmäßig nach den vorhandenen Vermögenswerten. Das Amt entscheidet anschließend, welche Positionen anzurechnen sind und welche Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine 24-jährige Studentin besitzt zum Zeitpunkt des Antrags:

  • 8.000 Euro auf einem Girokonto,
  • 5.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto,
  • ein Sparbuch mit 1.500 Euro.

Ihr Gesamtvermögen beträgt 14.500 Euro und liegt damit unter dem Freibetrag von 15.000 Euro. Trotzdem müssen die Vermögenspositionen vollständig angegeben werden.

Besitzt sie zusätzlich ein Depot im Wert von 4.000 Euro, beträgt ihr Vermögen insgesamt 18.500 Euro. Nach Berücksichtigung des Freibetrags verbleiben grundsätzlich 3.500 Euro, die sich auf die Förderung auswirken können. Ob und in welcher Höhe tatsächlich weniger BAföG gezahlt wird, hängt von der konkreten Berechnung ab.

Was zählt beim BAföG zum Vermögen?

Zum Vermögen können grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände gehören, die dem Antragsteller wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Dazu zählen häufig:

  • Guthaben auf Giro- und Sparkonten,
  • Tages- und Festgeld,
  • Aktien, Fonds und andere Wertpapiere,
  • Bausparguthaben,
  • Kryptowährungen,
  • Bargeld,
  • Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Grundstücke und Immobilien,
  • Forderungen gegen Dritte.

Nicht jede Position wird ungeprüft in voller Höhe angesetzt. Verbindlichkeiten, bestimmte Belastungen und gesetzliche Ausnahmen können berücksichtigt werden. Bei einem Fahrzeug kommt es beispielsweise nicht allein darauf an, dass ein Auto vorhanden ist, sondern auf seinen verwertbaren Wert und die konkreten Umstände.

Wem gehört das Geld auf dem Konto?

Gerade bei Gemeinschaftskonten oder Geldbeträgen der Eltern entstehen häufig Streitfragen.

Ein Konto auf den Namen des Antragstellers spricht zunächst dafür, dass das Guthaben seinem Vermögen zuzurechnen ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür muss jedoch nachvollziehbar sein, dass das Geld wirtschaftlich einer anderen Person gehörte und der Antragsteller nicht frei darüber verfügen durfte.

Bloße nachträgliche Behauptungen reichen regelmäßig nicht aus. Hilfreich können sein:

  • Kontoauszüge,
  • Überweisungsnachweise,
  • schriftliche Vereinbarungen,
  • Angaben zum Zweck der Zahlung,
  • Nachrichten oder E-Mails,
  • Belege über die spätere Verwendung.

Vermögensübertragung vor der Antragstellung

Besondere Aufmerksamkeit erhalten Geldbeträge, die kurz vor dem BAföG-Antrag an Eltern, Geschwister oder andere Personen übertragen wurden.

Nicht jede Überweisung ist unzulässig. Eine echte Schuld kann selbstverständlich beglichen werden. Problematisch wird es, wenn Vermögen nur formal übertragen wird, der Antragsteller wirtschaftlich aber weiterhin darauf zugreifen kann oder das Geld später zurückerhält.

Ein Beispiel:

Ein Student überweist zwei Wochen vor der Antragstellung 12.000 Euro an seine Mutter. Es existiert kein Darlehensvertrag, keine Rechnung und kein nachvollziehbarer Grund für die Zahlung. Nach Bewilligung der Förderung fließt der Betrag zurück. In einem solchen Fall liegt der Verdacht nahe, dass die Übertragung allein der Verringerung des anzugebenden Vermögens diente.

Anders kann es aussehen, wenn ein seit Jahren bestehendes Darlehen der Eltern zurückgezahlt wurde und die Rückzahlung durch Dokumente belegt werden kann.

„Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist zu empfehlen.“

Dr. Baumhöfener & Team

Welche Rolle spielen Einkommen und Nebenjob?

Neben dem Vermögen kann auch das Einkommen die Höhe der BAföG-Leistungen beeinflussen.

Studierende und Schüler müssen die im Antrag abgefragten Einkünfte vollständig und richtig angeben. Das betrifft je nach Fall:

  • Arbeitslohn aus einem Nebenjob,
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Ausbildungsvergütung,
  • Kapitalerträge,
  • steuerpflichtige Einkünfte,
  • bestimmte Unterhaltsleistungen,
  • weitere Einnahmen während des Bewilligungszeitraums.

Die Höhe des anzurechnenden Einkommens lässt sich nicht allein anhand des monatlichen Zahlungseingangs beurteilen. Steuerliche Abzüge, Sozialabgaben und gesetzliche Freibeträge können Einfluss auf die Berechnung haben.

Muss jede Änderung gemeldet werden?

Ändern sich die Verhältnisse während des Bewilligungszeitraums, kann eine Mitteilung an das BAföG-Amt erforderlich sein. Das betrifft beispielsweise einen neu aufgenommenen Nebenjob oder deutlich höhere Einkünfte als im Antrag angegeben.

Eine verspätete Mitteilung ist nicht automatisch Betrug. Sie kann jedoch zu einer Rückforderung führen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen gegen Mitteilungspflichten kommt außerdem eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 BAföG in Betracht. Die Vorschrift erfasst unter anderem Angaben und Änderungsmitteilungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.

Ob zusätzlich eine Straftat vorliegt, hängt vom Vorsatz und von den weiteren Betrugsvoraussetzungen ab.

Wie funktioniert der BAföG-Datenabgleich?

Der BAföG-Datenabgleich ist ein häufiger Ausgangspunkt für Nachfragen und Ermittlungen.

Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die BAföG-Leistungen beziehen, automatisiert darauf überprüfen, ob beim Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Daten gemeldet wurden. Zu diesem Zweck können unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Amts- und Förderungsnummer übermittelt werden. Die zurückgemeldeten Daten dürfen zur Überprüfung des BAföG-Anspruchs verwendet werden.

Welche Daten können auffallen?

Der BAföG-Datenabgleich kann Hinweise auf Kapitalvermögen liefern, beispielsweise wenn Banken dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu Freistellungsaufträgen oder Kapitalerträgen übermittelt haben.

Das BAföG-Amt erhält dadurch nicht zwangsläufig sofort ein vollständiges Bild sämtlicher Konten und Vermögenswerte. Die übermittelten Informationen können aber Anlass für eine weitere Prüfung sein.

Die Behörde fordert dann häufig:

  • Kontoauszüge,
  • Bankbescheinigungen,
  • Unterlagen zu Sparbüchern,
  • Depotauszüge,
  • Nachweise über Zinserträge,
  • Erklärungen zur Herkunft von Geldbeträgen.

Gibt es eine feste Bagatellgrenze?

Eine allgemeine Regel, wonach erst ab einem bestimmten Zinsertrag geprüft wird, gibt es nicht. Aussagen wie „Ab 100 Euro Zinsen wird automatisch ermittelt“ sind zu pauschal.

Auch kleine Erträge können Fragen auslösen, wenn sie nicht zu den Angaben im Antrag passen. Umgekehrt beweist ein höherer Kapitalertrag nicht, dass der Freibetrag überschritten oder bewusst Vermögen verschwiegen wurde.

Was geschieht nach einer Aufforderung des BAföG-Amts?

Nach einem auffälligen Datenabgleich fordert das Amt den BAföG-Empfänger meist zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse auf.

Eine solche Aufforderung kann umfangreich sein. Häufig sollen Unterlagen für mehrere Jahre oder verschiedene Bewilligungszeiträume eingereicht werden.

Danach sind verschiedene Wege möglich:

  1. Das Amt akzeptiert die Erklärung und beendet die Prüfung.
  2. Es berechnet den Anspruch neu.
  3. Es ändert oder hebt den Bewilligungsbescheid auf.
  4. Es erlässt einen Rückforderungsbescheid.
  5. Es gibt den Vorgang wegen des Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft ab.
  6. Es prüft zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit und eine Geldbuße.

Sollte man selbst eine Stellungnahme schreiben?

Eine Stellungnahme kann sinnvoll sein, wenn sie auf vollständigen Informationen beruht und rechtlich abgestimmt ist. Gefährlich wird sie, wenn Betroffene Vermutungen äußern, Erinnerungslücken füllen oder vorschnell Vorsatz einräumen.

Formulierungen wie „Ich wusste, dass ich das Konto hätte angeben müssen, dachte aber, es würde niemand merken“ können den strafrechtlichen Vorwurf erheblich verschärfen.

Auch ein Satz wie „Das Geld gehörte eigentlich meinen Eltern“ hilft nicht weiter, wenn keine Dokumente oder nachvollziehbaren Geldflüsse vorhanden sind.

Die Stellungnahme sollte deshalb erst nach Prüfung folgender Fragen erfolgen:

  • Welche Angabe im Antrag soll falsch gewesen sein?
  • Auf welchen Bewilligungszeitraum bezieht sich die Prüfung?
  • Wie hoch war das tatsächliche Vermögen?
  • Welche Freibeträge galten?
  • Welche Verbindlichkeiten bestanden?
  • Wem waren die Geldbeträge wirtschaftlich zuzurechnen?
  • Welche Kenntnis hatte der Antragsteller?
  • Ist bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig?
Bafög Betrug Führungszeugnis

Mehr zum Thema BAföG-Betrug: Eintrag ins Führungszeugnis finden Sie in diesem Artikel.

Welche Strafen drohen beim BAföG-Betrug?

Beim BAföG-Betrug richtet sich der Strafrahmen regelmäßig nach § 263 StGB. Danach drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen höher liegen.

Welche Strafe im konkreten Fall zu erwarten ist, hängt nicht allein von der Schadenshöhe ab.

Eine Rolle spielen unter anderem:

  • Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen,
  • Anzahl der betroffenen Anträge,
  • Dauer des Leistungsbezugs,
  • Art und Umfang der Falschangaben,
  • planmäßiges oder spontanes Vorgehen,
  • frühere Verurteilungen,
  • Rückzahlung des Schadens,
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs.

Geldstrafe und Tagessätze

Bei Ersttätern und überschaubaren Schadensbeträgen kommt häufig eine Geldstrafe in Betracht.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes orientiert sich grundsätzlich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

Studenten ohne hohes Einkommen erhalten deshalb nicht automatisch dieselbe Tagessatzhöhe wie voll berufstätige Beschuldigte. Entscheidend ist die konkrete finanzielle Situation zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Ist jede Rückforderung zugleich eine Strafe?

Nein. Rückzahlung und Strafe sind zwei verschiedene Folgen.

Der Rückforderungsbescheid betrifft das Verwaltungsrecht. Er soll zu viel gezahlte Förderung zurückholen.

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird dagegen im Strafverfahren verhängt. Deshalb kann eine Person zur Rückzahlung verpflichtet sein, obwohl das Strafverfahren eingestellt wird. Umgekehrt beseitigt die freiwillige Rückzahlung den strafrechtlichen Vorwurf nicht automatisch, kann sich aber positiv auf das Ergebnis auswirken.

Wann droht ein Rückforderungsbescheid?

Ein Rückforderungsbescheid kann ergehen, wenn das BAföG-Amt zu dem Ergebnis kommt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig war oder sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben.

Vor dem Erlass erhält der Betroffene häufig Gelegenheit zur Anhörung. Danach kann die Behörde den Bewilligungsbescheid teilweise oder vollständig zurücknehmen und die Erstattung verlangen.

Kann man gegen den Bescheid vorgehen?

Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die maßgebliche Frist, häufig einen Monat nach Bekanntgabe.

Ein Widerspruch sollte nicht allein mit dem Satz begründet werden, man habe das Geld bereits ausgegeben. Geprüft werden sollten vielmehr:

  • Berechnung der Schadenshöhe,
  • Höhe des Freibetrags,
  • Zeitpunkt der Antragstellung,
  • Eigentum und wirtschaftliche Zuordnung,
  • Abzüge und Verbindlichkeiten,
  • Vertrauensschutz,
  • Kenntnis der Behörde,
  • Einhaltung gesetzlicher Fristen.

Nach § 45 SGB X muss die Behörde eine Rücknahme für die Vergangenheit grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Der Beginn dieser Frist fällt nicht automatisch mit dem ersten Hinweis, dem Datenabgleich oder dem Anhörungsschreiben zusammen.

Deshalb ist eine pauschale Aussage wie „Nach einem Jahr ist jeder Rückforderungsbescheid unwirksam“ falsch. Die Fristfrage muss anhand der Behördenakte geprüft werden.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Die Verteidigungsmöglichkeiten hängen davon ab, ob die Voraussetzungen eines Betrugs nachweisbar sind.

1. Keine objektiv falsche Angabe

Manchmal beruht der Vorwurf auf einer fehlerhaften Berechnung des Amts. Wurde der Freibetrag falsch angesetzt oder gehörte ein Geldbetrag tatsächlich einer anderen Person, kann bereits eine Täuschung fehlen.

2. Kein Vermögensschaden

Auch wenn eine Angabe unzutreffend war, muss geklärt werden, ob dadurch tatsächlich zu hohe Leistungen gezahlt wurden. Hätte der Antragsteller trotz korrekter Angaben denselben Anspruch gehabt, fehlt möglicherweise ein Schaden.

3. Kein Vorsatz

Ein Betrug kann nur vorsätzlich begangen werden. Erinnerungslücken, Missverständnisse, unklare Formulare oder falsche Auskünfte können gegen bewusst falsche Angaben sprechen.

Bei der Prüfung können folgende Umstände helfen:

  • erstmalige Antragstellung,
  • komplizierte Eigentumsverhältnisse,
  • alte oder vergessene Konten,
  • unübersichtliche Unterlagen,
  • nachvollziehbare Rückfragen beim Amt,
  • Angaben, die an anderer Stelle im Antrag offen gelegt wurden,
  • widersprüchliche Informationen durch Dritte.

4. Vermögen gehörte wirtschaftlich einer anderen Person

Geld auf einem Konto des Antragstellers kann im Ausnahmefall fremdes Vermögen sein. Das muss anhand des Sachverhalts und belastbarer Dokumente geprüft werden.

5. Schadenshöhe ist zu hoch angesetzt

Die Höhe des vermeintlichen Schadens beeinflusst häufig das weitere Verfahren und eine mögliche Strafe. Deshalb muss jeder Bewilligungszeitraum einzeln berechnet werden.

6. Verfahrensfehler oder unzureichende Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht allein auf den Rückforderungsbescheid verlassen. Sie muss den Vorsatz eigenständig prüfen. Auch die Einordnung mehrerer Anträge, die Zuordnung von Daten und der Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen können fehlerhaft sein.

Wann wird das Verfahren eingestellt?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen BAföG-Betrug endet mit einem Strafbefehl oder einer Anklage.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass für eine Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das kommt etwa in Betracht, wenn Vorsatz, Täuschung oder Schaden nicht ausreichend nachweisbar sind.

Eine solche Einstellung ist das Verteidigungsziel, wenn der Tatvorwurf nicht tragfähig ist.

Einstellung wegen geringer Schuld

Bei kleineren Fällen kann eine Einstellung wegen geringer Schuld in Betracht kommen. Das hängt von der Schadenshöhe, den persönlichen Umständen und dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten ab.

Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO

Eine Einstellung gegen Geldauflage kann möglich sein, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 153a StPO erlaubt eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, beispielsweise eine Geldzahlung. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldspruch. Trotzdem sollte geprüft werden, ob eine Einstellung ohne Auflage erreichbar ist oder ob die Annahme des Angebots strategisch sinnvoll erscheint.

Wann kommt ein Strafbefehl?

Hält die Staatsanwaltschaft den Vorwurf für ausreichend belegt, kann sie beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen. Darin wird meist eine Geldstrafe festgesetzt, ohne dass zuvor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet.

Ein Strafbefehl darf nicht ignoriert werden. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch kann auf den gesamten Strafbefehl oder auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa die Rechtsfolgen oder die Höhe der Tagessätze.

Vor einer Entscheidung sollten insbesondere geprüft werden:

  • Ist der Tatvorwurf überhaupt nachweisbar?
  • Ist die Schadenshöhe korrekt?
  • Sind alle Bewilligungszeiträume richtig erfasst?
  • Wurde Vorsatz ausreichend begründet?
  • Ist die Tagessatzhöhe realistisch?
  • Drohen Folgen für das Führungszeugnis?
  • Besteht eine Chance auf Einstellung des Verfahrens?

Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis?

Eine Verurteilung wird grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Ob sie auch im normalen Führungszeugnis erscheint, ist eine andere Frage.

Eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird regelmäßig nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere einzutragende Verurteilung vorhanden ist. § 32 BZRG enthält die entsprechenden Ausnahmen.

Das bedeutet:

  • Bis einschließlich 90 Tagessätze: bei einer einzigen Verurteilung häufig kein Eintrag im normalen Führungszeugnis.
  • Mehr als 90 Tagessätze: regelmäßig Aufnahme in das Führungszeugnis.
  • Weitere Vorverurteilungen: Die Ausnahme kann entfallen.
  • Behördliche Auskünfte: Diese können weiter reichen als ein privates Führungszeugnis.

Die Zahl von 90 Tagessätzen ist daher für viele Studenten und Berufseinsteiger besonders relevant. Ein Eintrag kann sich auf Bewerbungen, den öffentlichen Dienst, Aufenthaltsfragen oder bestimmte Berufszulassungen auswirken.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO führt nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung und damit auch nicht zu einem entsprechenden Eintrag im Führungszeugnis.

Wann verjährt BAföG-Betrug?

Für den einfachen Betrug gilt grundsätzlich eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das folgt aus der Strafandrohung des § 263 Abs. 1 StGB und § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt der tatbestandliche Erfolg später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt.

Bei BAföG-Fällen ist der Beginn nicht immer leicht festzustellen. Es kann darauf ankommen,

  • wann der Antrag eingereicht wurde,
  • wann der Bewilligungsbescheid erging,
  • wann die Leistungen ausgezahlt wurden,
  • ob mehrere Zahlungen eine Tat oder mehrere Taten bilden,
  • ob Folgeanträge gestellt wurden,
  • ob die Verjährung durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wurde.

Eine pauschale Berechnung allein ab Antragstellung ist deshalb häufig unzuverlässig.

Die verwaltungsrechtliche Rückforderung unterliegt außerdem anderen Regeln als die strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Ein strafrechtlich verjährter Vorwurf führt daher nicht automatisch dazu, dass auch eine Rückforderung ausgeschlossen ist.

Ordnungswidrigkeit statt Straftat?

Nicht jede Verfehlung beim BAföG erreicht die Schwelle zum Betrug.

Fehlt der Betrugsvorsatz, kann dennoch geprüft werden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. § 58 BAföG erfasst bestimmte Verstöße gegen Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Dazu können unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gehören.

Der Unterschied ist erheblich:

  • Eine Straftat kann zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen.
  • Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet.
  • Ein Bußgeld ist keine strafrechtliche Verurteilung.
  • Die Voraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten unterscheiden sich.

Die Behörde darf allerdings nicht allein aus einer fehlerhaften Angabe schließen, dass mindestens eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Auch hier müssen die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Welche Unterlagen sollte der Strafverteidiger prüfen?

Für eine fundierte Ersteinschätzung werden häufig folgende Dokumente benötigt:

  • BAföG-Anträge und Folgeanträge,
  • Bewilligungsbescheide,
  • Änderungsbescheide,
  • Rückforderungsbescheid,
  • Anhörungsschreiben,
  • Schreiben des BAföG-Amts,
  • Vorladung oder Anhörungsbogen der Polizei,
  • Kontoauszüge zum jeweiligen Stichtag,
  • Sparbücher und Depotunterlagen,
  • Steuererklärungen und Steuerbescheide,
  • Unterlagen zu Einkommen und Nebenjob,
  • Darlehensverträge,
  • Nachweise über Geldbeträge der Eltern,
  • E-Mails oder andere Auskünfte des Amts.

Die Unterlagen sollten nicht vorsortiert oder nachträglich „bereinigt“ werden. Gerade scheinbar ungünstige Dokumente können für die zeitliche Einordnung oder gegen den Vorsatz hilfreich sein.

Wie läuft die Strafverteidigung ab?

Eine sorgfältige Verteidigung beginnt nicht mit einer spontanen Einlassung, sondern mit Akteneinsicht.

1. Kontaktaufnahme und Ersteinschätzung

Zunächst wird geklärt, welche Schreiben vorliegen, welche Fristen laufen und ob bereits Angaben gemacht wurden.

2. Akteneinsicht

Der Strafverteidiger fordert die Ermittlungsakte an. Erst daraus ergibt sich, welche Daten das BAföG-Amt übermittelt hat und wie die Staatsanwaltschaft den Verdacht begründet.

3. Prüfung der Berechnung

Jeder Antrag und jeder Bewilligungszeitraum werden gesondert betrachtet. Vermögen, Freibeträge, Einkommen, Abzüge und Leistungen müssen korrekt berechnet werden.

4. Prüfung des Vorsatzes

Der Akteninhalt wird daraufhin untersucht, ob bewusst falsche Angaben nachweisbar sind. Widersprüche oder Vermutungen der Ermittlungsbehörden genügen nicht.

5. Verteidigungsschrift oder Schweigen

Je nach Ergebnis kann eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll sein. In anderen Fällen ist es strategisch besser, zunächst keine Einlassung abzugeben.

6. Ziel des Verfahrens

Je nach Beweislage kommen insbesondere folgende Ergebnisse in Betracht:

  • Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO,
  • Einstellung wegen geringer Schuld,
  • Einstellung gegen Geldauflage,
  • Reduzierung der Schadenshöhe,
  • Begrenzung der Geldstrafe,
  • Einspruch gegen den Strafbefehl,
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die aktuellen Vermögensfreibeträge betragen 15.000 Euro für Personen unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab 30 Jahren.
  • Für Ehegatten, Lebenspartner und jedes Kind kommen jeweils 2.300 Euro hinzu.
  • Vermögen unterhalb des Freibetrags sollte im BAföG-Antrag trotzdem vollständig angegeben werden.
  • Eine falsche Angabe ist nicht automatisch BAföG-Betrug.
  • Für eine Straftat müssen insbesondere Vorsatz und ein Vermögensschaden nachgewiesen werden.
  • Der BAföG-Datenabgleich kann Hinweise auf nicht angegebene Konten oder Kapitalerträge liefern.
  • Rückforderungsbescheid und Strafverfahren sind voneinander zu trennen.
  • Gegen einen Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
  • Eine Erstverurteilung bis 90 Tagessätze erscheint unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht im normalen Führungszeugnis.
  • Vor einer Stellungnahme sollten Betroffene Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger nehmen lassen.

Häufig gestellte Fragen zum BAföG-Betrug

Nicht automatisch. Strafbar ist nicht jede vergessene oder fehlerhafte Angabe. Ein Betrug setzt voraus, dass bewusst falsche Angaben gemacht wurden, das BAföG-Amt dadurch irrte und zu hohe Leistungen auszahlte. Ob Vorsatz vorlag, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Der Freibetrag beträgt derzeit 15.000 Euro für Antragsteller unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab Vollendung des 30. Lebensjahres. Hinzu kommen jeweils 2.300 Euro für einen Ehegatten oder Lebenspartner und für jedes Kind.

Ja. Die Offenlegungspflicht ist von der späteren Berücksichtigung zu unterscheiden. Der Antragsteller gibt seine Vermögensverhältnisse vollständig an. Das BAföG-Amt prüft anschließend, ob der Freibetrag überschritten wird.

Das Amt fordert häufig weitere Informationen und Kontoauszüge an. Danach kann es den Anspruch neu berechnen und gegebenenfalls einen Rückforderungsbescheid erlassen. Bei Verdacht auf bewusst falsche Angaben kann der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.

Einer einfachen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Sie sollten auch keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Rechtsanwalt die Ermittlungsakte geprüft hat.

Ja. Eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO kommt bei geeigneten Fällen in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die beteiligten Stellen zustimmen.

Bildquellennachweise: KI – OpenAI I Chatgpt.com

Jetzt beraten lassen

Das könnte Sie auch interessieren: