Ab dem 01.01.2010 wird dem § 140 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) eine neue Nr. 4 hinzugefügt, der einen Fall notwendiger Verteidigung auch für den Fall vorsieht, dass „gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft (…) oder eine einstweilige Unterbringung (…) vollstreckt wird.“ In § 141 Absatz 3 StPO wird neu geregelt, dass dem Beschuldigten, gegen den eine Haftbefehl vollstreckt wird, „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ ein Verteidiger bestellt wird.
Diese an sich erfreuliche Neuregelung hat natürlich einen faden Beigeschmack: Die Gerichte bzw. Richter haben die Möglichkeit, noch schneller einen ihrer Lieblingsanwälte beizuordnen. Bei diesen handelt es sich – sind wir doch ehrlich – in der Regel nicht um die besonders kampfbereiten, die die Unverschämtheit besitzen Beweisanträge zu stellen oder die Verfahrensleitung des Vorsitzenden zu beanstanden oder dieser gar zu widersprechen. Nein, häufig handelt es sich um willfährige Anwälte, die den Angeklagten gefügig machen und so dem Gericht besonders wenig Arbeit, die am Ende auf Rechtsmittel verzichten, einzig mit dem Ziel, dass nächste Mal wieder in die Gunst einer Beiordnung durch ihren Financier zu kommen.
Ausdrücklich betont sei hier, dass natürlich nicht alle Richter vorzugsweise solch angenehme Kollegen auswählen.
Eine alternative und in diesem Sinne bessere Lösung wäre die zwingende Vorlage einer Verteidigerliste für den Untersuchungshäftling oder die Möglichkeit der Internetrecherche, und zwar am ersten Tag der Vollstreckung. So hat der Häftling die Möglichkeit, sich seinen Verteidiger selber auszusuchen. Sollte er hierbei nicht fündig werden, kann ihm das Gericht immer noch einen Verteidiger beiordnen.