Mittlerweile kennt fast jeder jemanden, der über andere Personen hörte, dass diese einen gefälschten Impfausweis besitzen, da sie sich einer Covid- Impfung widersetzen. Es soll hier nicht um die medizinischen, moralischen und gesellschaftlichen Pro- und Contra- Punkte einer Impfung gegen das Covid- Virus gehen soll, sondern darum, welche Handlung bezüglich gefälschter Impfausweise eigentlich strafbar sein kann.

Dabei ist zu beachten, dass es im November 2021 eine Gesetzesänderung gab, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Es zeigt sich bereits hier die Wichtigkeit, einen erfahrenen Strafverteidiger möglichst früh einzubinden, sofern man als Beschuldigter polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt ist. Die unüberschaubare Gesetzeslage sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach dem Infektionsschutzgesetz bedarf einer umsichtigen Verteidigungsstrategie eines Strafverteidigers, der auch auf dem Gebiet des Revisionsrechtes versiert ist.

Welche Strafe droht beim Herstellen oder Verwenden von gefälschten Corona- Impfausweisen oder Impfzertifikaten?

Ein Impfausweis bzw. ein Impfzertifikat stellt zunächst eine Urkunde dar, weswegen die Urkundendelikte nach den §§ 267 ff. StGB einschlägig sind. Eine Urkunde stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist sowie einen Aussteller erkennen lässt.

Vor der Gesetzesänderung zum 24. November 2021 gab es für Gesundheitszeugnisse als speziellere Urkunden die Vorschriften nach §§ 277 ff. StGB. Problematisch war, dass der Tatbestand nach § 279 StGB eine Täuschung gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften vorsah. Der Gesetzgeber hatte damals schlicht nicht daran gedacht, dass einmal gefälschte Impfpässe vorwiegend gegenüber Discotheken oder Gastronomiebetrieben vorgezeigt werden.

Neben einer Gesetzeslücke gab es auch eine Rechtsunsicherheit, da es widersprüchliche Meinungen gab und gibt, ob bei einem Gesundheitszeugnis dennoch hilfsweise auf die allgemeineren Vorschriften nach §§ 267 ff. StGB übergegangen werden kann. Viele gehen von einer Sperrwirkung bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses aus. Diese Sperrwirkung, die etwa von der Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen gerade nicht geteilt wird, wurde etwa vom Landgericht Osnabrück im Beschluss vom 26. Oktober 2021, Az.: 3 Qs 38/21 bestätigt.

Daher hatte der Gesetzgeber nun die §§ 277 ff. StGB dementsprechend angepasst, dass es fortan nur noch auf eine Täuschung im Rechtsverkehr ankommt.

Beschuldigte sollten aber auch bei einem Ermittlungsverfahren, welches vor dem 24. November 2021 eingeleitet wurde, unbedingt anwaltlichen Rat hinzuziehen.

Strafbarkeit bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke?

Die meisten Inhaber eines gefälschten Impfausweises wollen sich ein digitales Zertifikat für die jeweilige App in der Apotheke besorgen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke strafbar ist. Man könnte auf die Idee kommen, die Apotheke als Behörde nach § 11 StGB zu definieren, da diese in § 22 Infektionsschutzgesetz genannt wird. Dieses wurde jedoch durch Gerichte nicht bestätigt, weswegen die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei einer Apotheke als privates Unternehmen gemäß obiger Ausführungen nicht strafbar war. Auch der obig bezeichnete Beschluss des Landgerichts Osnabrück befasste sich mit dem Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke.

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 24. November 2021, wonach der objektive Tatbestand nach § 277- 279 StGB so geändert wurde, dass die Täuschung nicht mehr bei Behörden oder Versicherungen erfolgen muss, kommt nun eine Strafbarkeit in Betracht.

Als Rechtsfolge sieht § 279 StGB nun vor, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. Ferner steht in der aktuellen Gesetzesbegründung, dass regelmäßig auch eine Strafbarkeit nach den allgemeineren Vorschriften der §§ 267 ff. StGB in Betracht kämen, womit höhere Freiheitsstrafen möglich wären. Inwieweit Gerichte dem folgen, bleibt abzuwarten.

Machen sich Anbieter und Verkäufer eines gefälschten Impfausweises strafbar?

Nachdem der Gesetzgeber nun das Benutzen eines gefälschten Impfausweises unter Strafe stellte, wurde auch § 275 Abs. I a StGB neu eingeführt. Die Vorbereitung der Herstellung von falschen Impfausweisen ist nun strafbar. Dieses gilt sowohl für die Vorbereitung zur Herstellung eines falschen Impfausweises, indem eine in Wahrheit nicht durchgeführte Impfung dokumentiert wird als auch für den Fall, dass ein solcher falscher Impfausweis einem anderen verschafft wird.

Die Rechtsfolge sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, wobei die Aussetzung zur Bewährung bereits problematisch werden kann. Bei gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handeln nach § 275 Abs. II StGB drohen sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Bewährung ausscheidet. Ab einem Strafmaß von zwei Jahren scheidet eine Bewährung aus.

Darf man den Impfausweis eines anderen nutzen?

Nach § 281 StGB ist es strafbar, Ausweisdokumente anderer Personen zu nutzen, um damit eine Täuschung im Rechtsverkehr herbeizuführen. Dabei verhält es sich so, dass Impfausweise als Gesundheitszeugnisse nach § 281 Abs. II StGB einem Ausweisdokument gleichstehen. Rechtsfolge ist hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Gefälschte Impfausweise auch in Hamburg

In Hamburg grassiert der Handel mit gefälschten Impfausweisen, die oftmals konspirativ organisiert über das Darknet angeboten werden. Aber es sind auch Ärzte, die offenbar gefälschte Impfausweise ausstellen. So wurde vor wenigen Tagen eine Praxis in Hamburg- Poppenbüttel durch die Polizei durchsucht, da hier mutmaßlich im großen Stil durch eine Ärztin Impfungen dokumentiert, aber tatsächlich nicht durchgeführt wurden.

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