In einem Straßenverkehrsverfahren wegen des Fahrens eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (THC) hat das Amtsgericht Husum, nach einer durch mich verfassten Einlassung, in der ich auf die Unverwertbarkeit der entnommenen Blutprobe hingewiesen habe, das Verfahren nach § 47 II Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestellt.
Dem Mandanten wurde nachmittags durch einen Polizeibeamten angeordnet, Blut entnommen, weil der Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss bestand. Das folgende forensisch-toxikologische Gutachten hatte einen positiven Befund.
Der Polizeibeamte, der die Blutentnahme angeordnet hatte, hatte ausweislich der Akte nicht gemäß § 81a II Strafprozessordnung (StPO) zuvor versucht, einen Richter für diese Anordnung zu erreichen, obwohl hierzu gerade unter Berücksichtigung der Tageszeit ausreichend Gelegenheit bestanden hätte. Das Gutachten hätte also für eine Verurteilung nicht verwertet werden dürfen. Das Verfahren wurde deswegen vom Amtsgericht Husum eingestellt.
Empfehlung: Sie sollten sich nie mit einer Blutentnahme einverstanden erklären. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Der Polizeibeamte ist aufgrund des Eingriffs in Ihre körperliche Integrität nach § 81a II StPO vor einer Blutentnahme immer gehalten, die Anordnung eines Richters einzuholen. Unterlässt er dies, und ordnet die Blutentnahme eigenständig mit der Begründung der Gefahr im Verzug an, kann dies zur Unverwertbarkeit der Blutprobe und damit letztlich zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens führen (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe hier: Blutprobenentnahme unter bewusster Verkennung des Richtervorbehalts).
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Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Baumhöfener berät sie gerne persönlich zu diesem Rechtsthema.