Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 10. 09. 2009 entschieden, dass ein für die Strafrahmenwahl des § 177 StGB bzw. für die Strafzumessung wesentlicher Umstand sein kann, „dass die Nebenklägerin (und Geschädigte) eine Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angeklagten eingegangen war und dass sie mit dem Angeklagten am Tattage zunächst einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hatte, bevor sie sich ihm verweigerte“ (BGH, Beschluss vom 10. 9. 2009 – 4 StR 366/09).

Nach Auffassung des BGH hätte die Vorinstanz aus den vorgenannten Gründen einen besonders schweren Fall i.S. des § 177 Absatz 2 StGB verneinen und gegen den geständigen Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängen, oder sich hiermit zumindest auseinandersetzen müssen.

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