In einem Beschluss vom 29. 10. 2009 hat der BGH entschieden, dass „allein die Bezeichnung „Pornofilm“ in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten“ ((vgl. insgesamt: BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 440/09).
Das Verfahren wurde insofern gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt; die Verbreitung pornografischer Schriften wurde von der Strafverfolgung ausgenommen.
Der Strafausspruch blieb trotz der Beschränkung bestehen. Dies kann angesichts der im übrigen verwirklichten Delikte auch nicht verwundern. Hier kann eine zusätzliche Verurteilung nach § 184 StGB nicht ins Gewicht fallen. Der Strafrahmen hatte sich jedenfalls nicht geändert. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. insgesamt: BGH, Beschluss vom 29. 10. 2009 – 3 StR 440/09).