Unser Landgericht Oldenburg musste aktuell vom Bundesgerichtshof aufgeklärt werden; es hat ein Urteil fast gänzlich aufgehoben und zurückverwiesen ( 3 StR 265/10).

Die Oldenburger Richter hatten den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 IV Nr. 1 StGB „gefährliches Werkzeug“) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Danach zwang der Angeklagte sein Opfer, nachdem er es geschlagen, beleidigt und vom Bett schleuderte, unter Vorhalt eines scharfkantigen Sektglasstiels vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuführen. Das Opfer tat dies und als sie den Gegenstand wieder aus ihrem Körper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie wieder aufs Bett, setzte sich auf sie und führte ihr diesmal eigenhändig die Dose für einige Sekunden gewaltsam in deren Vagina ein.

Diese Feststellungen reichen für eine Verurteilung des Qualifikationstatbestandes nicht aus. Der BGH führt dazu aus: „ Durch die Nötigung der Nebenklägerin, sich die Spraydose selbst einzuführen, hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 IV Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche Nötigungserfolge des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten sind hingegen von diesem Tatbestand nicht umfasst (vgl. Fischer StGB, 57. Aufl., § 177 Rn. 48). In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 IV Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB in Betracht“.

Dem BGH reichte auch die anschließende Vergewaltigung nicht aus, als der Täter die Dose selbst gewaltsam einführte. Zwar war dies eine Vergewaltigung im Sinn des § 177 I Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, aber es fehlte die Feststellung, dass bei dieser Vergewaltigung, der Täter ein gefährliches Werkzeug als Nötigungsmittel eingesetzt hat.

Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, nachdem er sein Opfer zwang, sich die Dose selbst einzuführen unter Vorhalt des Glasstiels, bereits den Vorsatz zu der nachfolgenden Handlung hatte und bereits bei Vorhalten des Glasstiels zur Begehung der sich anschließenden Vergewaltigung ansetzte. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte beim zweiten Übergriff zumindest konkludent erneut mit dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs drohte. Auch ist offen geblieben, ob das Opfer das Einführen der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ursprünglichen oder einer erneuten Drohung mit dem Glasstiel duldete.

Viele offene Fragen also, die das Landgericht nicht hinderte, eine Verurteilung vorzunehmen. Ein begrüßenswerter Beschluss des BGH, der auf den Wortlaut des Gesetzes und eine gründliche Sachverhaltsarbeit abstellt.