Eine von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener begründete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Ravensburg wurde im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur nachträglichen gerichtlichen Entscheidung an einen andere Kammer des Landgerichts Ravensburg zurückverwiesen.
Angegriffen wurde in der Revision unter anderem, dass die Kammer den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt hatte.
Der Angeklagte besaß seit einem nicht näher bekannten Zeitraum 36 sogenannter „Posing-Bilder“, auf denen Mädchen im Alter zwischen ca. 4 und 14 Jahren sexuell aufreizend vor der Kamera posierten. In der Revision wurde diesbezüglich unter anderem vorgetragen, dass das Landgericht Ravensburg nicht darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte die Fotos zum Zeitpunkt zwischen dem 31.10.2008 (in Kraft treten des neuen § 184b StGB) und dem Auffinden der Bilder bewusst besessen hat.
Seit wann der Angeklagte die Fotos besessen hat, war den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Es war insofern nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Fotos bereits seit einigen Jahren und lange vor dem 31.10.2008 in Besitz hatte. Vor diesem Zeitpunkt war der Besitz von sogenannten „Posing“-Fotos straflos (BGHSt 50, S. 370 ff.). Erst nach der Novellierung des § 184b StGB am 31.10.2008, die diese Gesetzeslücke schließen sollte, wurde auch das Verbreiten sogenannter „Posing“-Bilder mit Strafe bewährt.
Ob der Angeklagte sich über den Besitz der Bilder danach bewusst war, wurde von der Kammer nicht festgestellt. Diesbezüglich fand auch keinerlei Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung statt.
Diesen Vortrag griff der BGH auf:
„Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zureichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Änderung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBI. IS. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in seinem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war“ (BGH- Beschluss vom 19.10.2011- 1 StR 369/11).