Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener berät und vertritt Sie bundesweit, wenn Ihnen vorgeworfen wird, kinderpornographische Schriften bezogen, besessen, verbreitet, etc. zu haben. Da wir schon zahlreiche Mandate aus diesem Bereich betreut haben, wollen wir im Folgenden einmal wesentliche Themen, die immer wieder eine Rolle spielen, wenn Mandanten mit dem Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornographie konfrontiert sind, zusammenfassen.

Wie häufig wird wegen § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) ermittelt?

Mit dem Fall Edathy ist die Strafbarkeit des Besitzes kinderpornographischer Schriften ins Zentrum der medialen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit gerückt. In der Konsequenz wurde § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) neu gefasst um Gesetzeslücken zu schließen.

Seit 2008 ist der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schrittweise erweitert worden. Zuletzt erfolgte eine umfassende Reform im Januar 2015 im Zuge der Edathy-Affäre.

„Es gibt eine Zeit vor Edathy, und eine Zeit nach Edathy.“

Dr. Baumhöfener

Im Jahr 2015 wurden laut Polizeilicher Kriminalstatistik 3.753 Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verschaffung von Kinderpornographie eingeleitet. Dazu kamen 2.730 Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Kinderpornographie. Die Gesamtzahlen der Ermittlungsverfahren bewegen sich in den letzten Jahren auf einem recht konstanten Niveau. Anzumerken ist noch, dass die Aufklärungsquote in diesem Bereich bei über 90 Prozent liegt.

Warum wird ein Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften eingeleitet?

Die Fallgestaltungen, aufgrund derer ein Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischer Schriften eingeleitet wird, sind zu unterschiedlich, als das eine allgemeine Regel aufgestellt werden könnte.

Häufig geraten die Mandanten in das Visier der Ermittlungsbehörden wegen § 184b StGB (kinderpornographische Schriften), weil bei jemand anderem, bei dem eine Durchsuchung stattgefunden hat, kinderpornographisches Material gefunden wurde, und der Mandant als Chatpartner oder Tauschpartner (z.B. eMule, eDonkey, Kad, Ares oder Gnutella) auf dem sichergestellten bzw. beschlagnahmten Rechner ausfindig gemacht werden konnte. Auch kann die Überprüfung des Zahlungsverkehrs (Kreditkarten o.ä.) den Taterdacht des Umgangs mit kinderpornographischem Material begründen oder Hinweise von Bekannten (häufig zerstrittene Ex-Partner) oder von überführten Produzenten von Kinderpornos. Nicht selten wird auch aufgrund anderer Delikte gegen den Mandanten ermittelt und die kinderpornographische Schriften bei einer Hausdurchsuchung eher „zufällig“ gefunden. Aber auch der Konsum legaler Erwachsenenpornografie birgt Gefahren. So zum Beispiel wenn unter ganz unverfänglichen Suchbegriffen (teen, amatauer etc.) Dateien beispielsweise auf emule „gedownloaded“ werden, ohne dass man sich diese zuvor angeschaut hat und auch danach nichts von deren Existenz auf dem Computer weiß.

Die Reihe ließe sich fortführen. Fakt ist, dass die Tätigkeiten der Ermittlungsbehörden hier deutlich zugenommen haben und damit die Gefahr, wegen § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) verfolgt zu werden.

Nicht zuletzt die Einrichtung von Sonderabteilungen bei der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich auf dem Gebiet des Pornographiestrafrechts ermitteln, weist in diese Richtung.

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ermittelt wird?

In der Regel erfährt der Beschuldigte erst von einer Ermittlung wegen des Verdachts des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften dadurch, dass eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung werden alle Computer und Speichermedien sichergestellt, welche strafbares Material enthalten könnten. Für den Beschuldigten tritt schon zu diesem Zeitpunkt eine enorme Belastungssituation ein, zumal die Nachbarn schnell Kenntnis von der Hausdurchsuchung erlangen und der Beschuldigte möglicherweise zu Unrecht im privaten und beruflichen Umfeld ausgegrenzt wird.

Nachdem die Speichermedien sichergestellt/beschlagnahmt wurden, werden diese von speziell geschulten Ermittlern auf strafbare Materialien untersucht. Das heißt, dass Festplatten auf vorhandene und gelöschte Bilder und Videos untersucht werden und jede Datei vom Ermittler angeschaut wird, damit beurteilt werden kann, ob strafbares Material vorliegt.

Was ist am neuen Tatbestand des § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) geändert worden und warum?

Strittig war lange, ob auch Abbildungen von Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen (sog. „Posing-Bilder“). Auch Nahaufnahmen, sog. „Close-ups“, von Genitalien oder Gesäß wurden nicht eindeutig erfasst.

Daher hat man die neuen Nr. b) und c) in § 184b Abs. 1 StGB eingeführt, welche nun „die Wiedergabe eines ganz oder teilweisen unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ unter Strafe stellen, ebenso wie „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“.

Auch droht nun für den Besitz kinderpornographischer Schriften eine erhöhte Höchststrafe von 3 statt vormals 2 Jahren Freiheitsentzug.

Das Bestreben des Gesetzgebers mit Einführung der Norm war es und ist es, Kinder sowohl davor zu schützen im Rahmen der Herstellung pornografischer Schriften missbraucht zu werden als auch einer Anreiz- und Nachahmungswirkung auf Grund der Verbreitung solcher Schriften entgegenzutreten.


Was ist eine kinderpornographische Schrift?

Der Begriff einer kinderpornografischen Schrift ist in § 184b Abs. 1 StGB definiert. Kinderpornographische Schriften sind Schriften, Bild- und Tonträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, wenn sie folgendes zum Gegenstand haben:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
  2. die Widergabe eines ganz oder teilweisen unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung, oder
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Der Begriff der Schrift wird damit zusammenfassend für jegliche Form der Darstellung verwendet.

Kind ist jede Person in einem Alter von unter 14 Jahren. Für die Einstufung als kinderpornographische Schrift ist es unerheblich, ob der Täter sich vorgestellt hat, dass der spätere Betrachter der Schrift die abgebildete Person als Kind erkennen würde. Solange die Person tatsächlich ein Kind ist, liegt stets eine kinderpornographische Schrift vor. Aber selbst wenn die abgebildete Person tatsächlich älter als 14 Jahre und damit kein Kind mehr ist, liegt dennoch eine kinderpornographische Schrift vor, wenn ein verständiger Betrachter die Person für ein Kind halten würde.

Fallen Posing-Bilder unter den Tatbestand?

Vor der Reform des Straftatbestandes bestand lange Uneinigkeit, später sogar Gewissheit, dass sog. „Posing-Bilder“ von der alten Fassung des § 184b StGB ( kinderpornographische Schriften) nicht erfasst waren. Nunmehr fällt nahezu jede Form der „Posing-Bilder“ unter die Varianten b) und c) des Absatz 1.

„Posing-Bilder fallen nunmehr eindeutig unter § 184b StGB.“

Dr. Baumhöfener

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 1 StGB?

In Absatz 1 von § 184b StGB (kinderpornographische Schriften) werden insgesamt vier Tatbestandsalternativen unter Strafe gestellt.

Strafbar macht sich zunächst, wer kinderpornografische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Auch macht sich strafbar, wer einem anderen den Besitz an kinderpornographische Schriften verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Es wird deshalb zwischen tatsächlichem und wirklichkeitsnahem Geschehen unterschieden, weil Abbildungen von tatsächlichem Geschehen als verwerflicher anzusehen sind, als solche von (lediglich) wirklichkeitsnahem Geschehen.So ist auch die Herstellung kinderpornographischer Schriften nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches Geschehen abbilden.

Letztlich macht sich strafbar, wer kinderpornographische Schriften herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, oder anpreist. Auch wer es unternimmt solche Schriften ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 2 StGB?

Erfolgen die Handlungen aus § 184b Absatz 1 StGB gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so sind diese Taten aufgrund des Absatzes 2 mit einem erhöhten Strafmaß bedroht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat für längere Zeit und nicht nur vorübergehend eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande besteht immer zumindest aus drei Personen.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184b Absatz 3 StGB?

§ 184b Absatz 3 stellt die Verschaffung von Besitz und den Besitz selbst unter Strafe. Der Besitz definiert sich als die tatsächliche Verfügungsmacht. Diese besteht immer dann, wenn die kinderpornographische Schrift sich im Herrschaftsbereich des Täters befindet. Sie ist eindeutig gegeben, wenn Abbildungen oder Fotos sich auf CDs, Festplatten oder anderen Speichermedien des Täters befinden.

Umstritten ist, ob auch schon die (vollautomatische) Speicherung im Cache eines Browsers beim Abruf einer einschlägigen Webseite bereits Besitz verschafft. Die Rechtsprechung bejaht dies mittlerweile überwiegend, sodass es nunmehr schon ausreicht, sich kinderpornographische Schriften im Internet anzusehen, da diese automatisch im Cache (ggf. auch nur vorübergehend) gespeichert werden. Diese Rechtsprechung führt zu einer erheblichen Vorverlagerung der Strafbarkeit. Löscht der Betroffene seinen Cache-Speicher jedoch umgehend, so haben einiger Gerichte den Besitz abgelehnt, da es am erforderlichen Besitzwillen gefehlt hat.

Was ist, wenn ich die kinderpornographische Schriften nur angeschaut habe, nicht aber heruntergeladen habe?

Das Oberlandesgericht Hamburg möchte in diesem Fall genügen lassen, dass die entsprechenden Daten in den Cache-Speicher des Rechners geladen wurden (Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Februar 2010 – 2-27/09 (REV)). Allerdings kann es nach einer anderen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg am Besitzwillen und somit am Vorsatz fehlen, wenn ein Angeklagter unmittelbar nach dem Betrachten die Bilder aus dem Browser- Cache löscht oder dies vorhat (OLG Hamburg, StV 2009, S. 469).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem die Frage, ob bereits das Aufrufen von Seiten im Internet und das Betrachten am Bildschirm zur Tatbestandsverwirklichung ausreichend ist, oder ob ein dauerhaftes Abspeichern auf eigenen Datenträgern erforderlich ist. In der Vergangenheit herrschte weitestgehend Einigkeit darüber, dass ein bloßes Anschauen nicht ausreichend ist. Mit dem neuen § 184d Absatz 2 StGB gilt nunmehr jedoch, dass der Aufruf von Kinderpornographie im Internet ebenfalls strafbar ist.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass ich (auch) kinderpornographische Schriften besitze?

Um Besitz zu haben, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsmacht. Diese besteht nicht, wenn man sich nicht bewusst ist, eine kinderpornographische Schrift besessen zu haben. Dann nämlich hat man keinen Besitzwillen und auch keine tatsächliche Verfügungsmacht. Werden jedoch kinderpornographische Schriften auf den eigenen Datenträgern gefunden, kann es mitunter schwierig werden, glaubhaft zu machen, dass man von deren Existenz nichts wusste. Letztlich muss jedoch die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass ein Besitzwille vorgelegen hat. Sie kann sich aber auf die Indizwirkung stützen, die beispielsweise von hunderten gefundener Bilder oder dem Nachweis des gewollten Öffnens einer solchen Datei ausgeht.

Ist der Versuch stets strafbar?

Nein, strafbar macht sich nur, wer versucht, kinderpornographischen Schriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder versucht kinderpornographische Schriften herzustellen, die tatsächliches Geschehen wiedergeben. Daneben ist auch der Versuch aller Tatbestandsalternativen des Absatz 1 mit gewerbsmäßiger Absicht oder als Mitglied einer Bande unter Strafe gestellt.

Was bedeutet § 184b Absatz 5 StGB?

Das Gesetz muss es Beamten der Strafverfolgungsbehörden, Richtern und Strafverteidigern und allen anderen Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld rechtmäßig mit kinderpornographischen Schriften befasst sind, ermöglichen, ihren beruflichen Pflichten nachgehen zu können, ohne eine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Daher beschreibt Absatz 5 eine Ausnahme von der Strafbarkeit für Handlungen, die in rechtmäßiger Erfüllung von staatlichen Aufgaben, dienstlichen und beruflichen Pflichten oder von Aufgaben liegen, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben. Erfasst von dieser Ausnahme sind allerdings lediglich die Verschaffung des Besitzes und der Besitz selbst.

Wann verjähren die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 184b StGB?

Der gewerbsmäßige Handel verjährt innerhalb von 10 Jahren, alle anderen Handlungen verjähren in fünf Jahren. Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine Dauerstraftat. Das heißt, dass die Verjährung nicht beginnt, solange man im Besitz der kinderpornographischen Schriften ist.

Wie verhalte ich mich im Falle einer Durchsuchung?

In den allermeisten Fällen findet eine Durchsuchung bei einem Beschuldigter statt, ohne dass dieser zuvor von den Vorwürfen wusste oder einen Anwalt kontaktieren konnte. Die erste Regel in einer solchen Situation heißt: Ruhe bewahren! Zudem sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Diese verfügen in der Regel über eine Notfallnummer, über die sie 24 Stunden erreichbar sind. Machen Sie sich bewusst, dass eine Durchsuchung im Lichte des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist und grundsätzlich von einem Richter anzuordnen ist. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie diesen genau. Notieren Sie sich die Namen der Ermittlungsbeamten und lassen Sie sich nicht verunsichern. Sie haben ein Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein, wenn sie diese nicht stören. Zudem sollten Sie die Beamten bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis ihr rechtlicher Beistand eingetroffen ist.

Im Regelfall werden die Ermittlungsbeamten technische Geräte wie Desktop-PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und Datenträger bei Ihnen sicherstellen, um diese auf kinderpornographische Schriften zu untersuchen. Die Untersuchung kann dann durch sachverständige Beamte der Polizei erfolgen. Häufiger werden jedoch externe spezialisierte IT-Dienstleister beauftragt.

Wie lange dauert ein Verfahren wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Schriften?

Die Dauer eines Verfahrens ist maßgeblich davon abhängig, wie umfangreich der Vorwurf ist. Die Verfahren sind aber grundsätzlich sehr langwierig. So dauern allein die Ermittlungen und Auswertungen der beschlagnahmten Speichermedien im Schnitt bis zu 10 Monate.

Von wem werden die Datenträger ausgewertet?

Die Auswertung beschlagnahmter Datenträger erfolgt häufig durch spezialisierte IT-Dienstleister. Dies bedeutet, dass die Auswertung nicht mehr in den Händen des Staates liegt, sondern in der Regel „geoutsourced“ wird – mit den entsprechenden Risiken, wie beispielsweise Verschleierung oder Weitergabe der Bilder.

Muss ich die Kosten für IT-Gutachten tragen?

Wichtig ist für viele Beschuldigte zudem die Frage, wer die Sachverständigenkosten (die mitunter enorm sind) für die Auswertung der Datenträger auf kinderpornografische Schriften tragen muss. Dies ist maßgeblich abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte sämtliche Verfahrenskosten. Wird der Angeklagte freigesprochen, fallen die Kosten der Staatskosten zur Last. Werden Gutachter beauftragt, deren Ergebnisse zugunsten des Angeklagten ausgehen, so werden die Kosten allerdings teilweise oder auch ganz von der Staatskasse übernommen, wenn es zwar einen hinreichenden Ermittlungsgrund der Strafverfolgungsbehörden gab, sich dieser Verdacht aber nicht im Schuldspruch bestätigt sieht. Die Kosten für die Auswertung von Datenträgern können aber dann nicht dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die entsprechende Firma nicht als Sachverständige, sondern nur als bloße Ermittlungsgehilfin tätig wird (OLG Schleswig – 2 Ws 441/16). Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der rechtlicher Beistand unerlässlich ist.

Bekomme ich meine sichergestellten/beschlagnahmten Datenträger zurück?

Ist nachgewiesen, dass eine rechtswidrige Tat in Form des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften vorliegt, so verfällt das gesichtete Material, d.h. es wird nicht mehr zurückgegeben.

Lassen sich jedoch Behörden bei den Ermittlungen zu viel Zeit und erheben keine Anklage, so kann das beschlagnahmte Material herausgefordert werden. So waren Klagen auf die Herausgabe bereits erfolgreich, wenn seit der Beschlagnahme eineinhalb Jahre vergangen sind.

Sollte ich den Termin zur polizeilichen Anhörung wahrnehmen?

Der Rat eines Anwalts lautet hier grundsätzlich: Nein! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und gehen Sie nicht zu dem Termin bei der Polizei.

„Absage des Termins bei der Polizei und Einsicht in die Akten.“

Dr. Baumhöfener

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, wird dieser – bevor irgendwelche Angaben gemacht werden – zunächst einmal den Anhörungstermin bei der Polizei für Sie absagen und Akteneinsicht nehmen. Nach Akteneinsichtsnahme wird Ihr Rechtsanwalt das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. In der Regel empfiehlt es sich in Fällen des Vorwurfs des Umgangs mit kinderpornografischen Schriften für den Rechtsanwalt mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, um mittels Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschuldigten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beeinflussen. Dies hat weit überwiegend großen Erfolg.

Macht es Sinn, mich gegen die Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu wehren?

Häufig folgte die Aufforderung, sich zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gemäß § 81b StPO in ein Polizeipräsidium zu begeben, weil bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafbereich reflexartig von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird. Auch hier lohnt indes, den Rat eines Strafverteidigers einzuholen. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Saarlouis entscheiden, dass die allgemeine kriminalistische Erfahrung, dass bei Sexualstraftaten eine neigungsbedingte Wiederholungsgefahr besteht, für sich genommen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht ausreiche. Es müsse hinzukommen, dass sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles in tatsächlicher Hinsicht ein Verdacht einer entsprechenden sexuellen Neigung belegen lässt (Urteil vom 21.01.2010 – 6 K 860/08).

Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten. Da § 184b StGB ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr ausweist, erfolgt bei einem Schuldspruch auch eine Eintragung ins Führungszeugnis. Lediglich bei § 184b Abs. 1 S. 2 StGB, also wenn die Dateien kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder geben,wäre auch eine Einstellung möglich, die keinen Eintrag ins Führungszeugnis zur Folge hätte.

Ist der Vorwurf auch im Wege des Strafbefehlsverfahrens zu lösen?

Der Strafbefehl ist Ergebnis eines vereinfachten Verfahrens der Strafverfolgung. Per Strafbefehl dürfen nur Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht über einem Jahr zur Bewährung ausgesprochen werden, sodass er nur bei kleineren Gesetzesverstößen in Betracht kommt. Vorteil des Verfahrens ist, dass es schriftlich erfolgt und keine mündliche Gerichtsverhandlung stattfindet. Gerade die Verhinderung einer mündlichen Hauptverhandlung wird bei den meisten Beschuldigten von großer Bedeutung sein. Ein kompetenter Strafverteidiger kann schon während der Ermittlungen die notwendigen Schritte einleiten, damit ein Fall mit einem Strafbefehl statt einem Urteil abgeschlossen wird.

Findet eine Gerichtsverhandlung statt?

Eine Hauptverhandlung im Strafverfahren kann durch einen Strafbefehl umgangen werden. Auch an eine Einstellung ist zu denken, wenn eine Verteidigungsstrategie erwogen wird, da auch in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung entfällt. Eine Einstellung ist grundsätzlich möglich bei mangelndem hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Kommt es zu einer Hauptverhandlung, so ist diese grundsätzlich öffentlich, da im deutschen Strafrecht der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt.

„Verteidigungsziel ist die Verhinderung einer Gerichtsverhandlung.“

Dr. Baumhöfener

Ist eine Therapie zu empfehlen?

Der Erfolg einer Therapie hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Jedoch belegen die Statistiken, dass Therapien eine hohe Erfolgsquote haben und grundsätzlich gerade bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger oder Taten wie denen des § 184b StGB vielversprechender sind als Geld- und Freiheitsstrafen.

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener kann Ihnen die richtigen Ansprechpartner vermitteln, sofern Sie sich für eine Therapie interessieren sollten.

Wirkt sich eine Therapie positiv auf das Strafmaß aus?

Wer sich in eine Therapie begibt, vermittelt ein Bedürfnis nach Veränderung und Besserung. Dieses wird von den Gerichten üblicherweise strafmildernd berücksichtigt. Das Gericht ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden. Die Chance auf ein milderes Strafmaß, aber vor allem die Chance auf eine Besserung im Umgang mit den eigenen Bedürfnissen führen dazu, dass eine Therapie grundsätzlich in Betracht gezogen werden sollte.

Muss ich wegen des Umgangs mit kinderpornographischen Schriften ins Gefängnis?

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat in seiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger noch nicht einen Fall betreut, bei dem der Mandant eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weit überwiegende Anzahl der Fälle wurde gegen eine Zahlung einer Geldauflage oder nach Erfüllung einer Therapieauflage eingestellt. Daneben konnte auch häufig die Erledigung im Strafbefehlsverfahren erreicht werden, so dass die Mandantschaft nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen mussten. Ganz selten endete die Verhandlung mit einer Freiheitsstrafe. Dies waren aber stets die „ganz harten Fälle“ (zehntausende von Dateien, Verbreiten und echter Missbrauch von Kindern). Auch hier wurden jedoch alle Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Einschränkend muss leider gesagt werden, dass die Möglichkeiten für eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Gesetzesverschärfung ab 1. Juli 2021 nur noch äußerst begrenzt sind. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafe ab diesem Zeitpunkt auf ein Jahr heraufgesetzt. Damit ist § 184b StGB, außer in den Fällen des § 184 Abs. 1 S. 2 StGB, als Verbrechen qualifiziert worden und eine Einstellung gemäß §§ 153, 153a StPO, die an ein Vergehen anknüpfen, nicht mehr möglich.

Brauche ich einen Rechtsanwalt bei dem Vorwurf kinderpornographische Schriften?

Ist man der Verbreitung, des Erwerbes oder des Besitzes kinderpornographischer Schriften beschuldigt, gehen damit in der Regel etliche sehr unangenehme Erfahrungen einher. So wenden sich nicht selten langjährige Freunde, Lebenspartner oder sogar Familienmitglieder von einem ab. Auch für den beruflichen Werdegang kann ein entsprechendes Verfahren verheerende Wirkung haben. Entsprechende Vorwürfe haben oftmals stigmatisierende oder sogar existenzvernichtende Wirkung. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur noch einmal an den eingangs erwähnten Fall von Sebastian Edathy. Nicht selten begleiten einen die Folgen für das restliche Leben. Und dafür ist es zunächst völlig unerheblich, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht.

Umso wichtiger ist das Hinzuziehen eines diskreten, vorurteilslosen und spezialisierten sowie erfahrenen Strafverteidigers, der Sie durch alle Stufen des Verfahrens begleitet und Ihnen zahlreiche Handlungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Gerade die Verhinderung eines öffentlichen Verfahrens ist im Hinblick auf die zuvor genannten Punkte ein entscheidender Faktor. Zudem führt gerade im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen, und den damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Praxis, kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei.

„Bundesweite Vertretung problemlos möglich.“

Dr. Baumhöfener

Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, bedeutet das zunächst, erst einmal nur, dass die Strafverfolgungsbehörden von einem Anfangsverdacht, also der Möglichkeit einer Straftat, ausgehen – nicht mehr und nicht weniger. An diesen Anfangsverdacht sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Erst wenn sich entsprechende Anhaltspunkte in den Ermittlungen ergeben, die eine spätere Verurteilung wahrscheinlich machen, entwickelt sich eine neue Qualität. Grundsätzlich gilt, dass ein Strafverteidiger so früh wie nur möglich zu kontaktieren ist, nicht erst, wenn es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Gerade im Ermittlungsverfahren lassen sich bereits wichtige Weichen stellen, um eine spätere Verurteilung zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat im Laufe seiner Tätigkeit als Strafverteidiger schon zahlreiche Verfahren wegen des Umgangs mit kinderpornographischen Schriften betreut. Bundesweit und nicht nur in Hamburg. Stets mit der erforderlichen Diskretion und Professionalität, die gerade bei diesem Vorwurf erforderlich sind.

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