Der BGH hat die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich derjenige, der von Anfang an vorhat für seine Tankfüllung nicht zu bezahlen, des (versuchten) Betruges (§ 263 StGB) und nicht des Diebstahls (§ 242 StGB) oder der Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar macht (BGH, Beschl. v. 10. 1. 2012 – 4 StR 623/11).

Schlagwörter