Eine Tonbandaufnahme ist vom Verwertungsverbot des § 252 StPO umfasst. § 252 StPO regelt das Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung.

In einem Mordverfahren hatte der Zeuge, es war der Sohn bzw. der Bruder der beiden Angeklagten, vor der Polizei als Zeuge ausgesagt und ein Tonband mit verdächtigen Äußerungen übergeben.

In der späteren Hauptverhandlung verweigerte er gemäß § 52 StPO die Aussage. Das Landgericht Mannheim verlas daraufhin das verschriftete Tonband und hatte die Rechtsansicht, die Aufnahme gehöre nicht zur Vernehmung, was sich insbesondere darin zeige, dass die Aussage spontan, aus eigener Initiative des Zeugen und ohne gezielte Nachfrage des Beamten entstanden sei.

Der BGH, Aktenzeichen 1 StR 137/12 sieht das anders und stellt klar, dass das übergebene Tonband zur Vernehmung gehöre. Solche Schriftstücke würden Bestandteil der Aussage und die „Sachlage ist nicht anders, als wenn ein Zeuge den Inhalt des Schriftstücks mündlich wiedergegeben hätte“.

Allerdings hatten die Angeklagten dennoch kein Glück: Die Revision wurde verworfen, da der BGH meinte, das Urteil beruhe nicht auf diesem Rechtsfehler.

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