Mit der Leistung einer Prostituierten war ein Mann nicht einverstanden und bedankte sich auf seine Weise: Als die Frau das Auto verlassen hatte, in dem der Oralverkehr nicht zum gewünschten Ergebnis führte, hielt er sie fest, drückte sie an einen Zaun und schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschließend trat er sie. Die Frau ging zu Boden und rührte sich nicht mehr aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung.

In diesem Moment beschloss der Angeklagte, das gezahlte Geld wieder an sich zu nehmen. Er erkannte, dass die Geschädigte dies dulden würde. Er nahm die Jacke der Frau mit dem Geld und anderen Gegenständen an sich und fuhr davon.

Das Landgericht Kassel sah hierin einen besonders schweren Raub sowie räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren.

Der Bundesgerichtshof AZ.: 2 StR 340/12 hob dieses Urteil mit folgender Begründung auf:

„Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.“

Hier hatte der Angeklagte den Entschluss erst gefasst, nachdem die Gewaltanwendung abgeschlossen war.

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