Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Absatz I Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung i.S.v. § 223 Absatz I StGB beibringt (BGH, Beschluss vom 25. 4. 2012 – 4 StR 30/12 (LG Frankenthal)).
Bei einem Kraftfahrzeug, mit dem eine andere Person angefahren wird, ist die Gefährlichkeit des Werkzeugs nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu bejahen. Wird jedoch die Körperverletzung nicht unmittelbar durch den Aufprall des Fahrzeugs, sondern erst durch den hiernach verursachten Sturz auf die Straße herbeigeführt, mangelt es an der Unmittelbarkeit der Verursachung einer Körperverletzung, so dass zumindest eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Absatz I Nr. 2 StGB ausscheidet ((BGH, Beschluss vom 25. 4. 2012 – 4 StR 30/12 (LG Frankenthal)).
Hinsichtlich der notwendigen Neuverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Frankenthal gibt der BGH zu bedenken, dass der Angeklagte sich zusätzlich zu der insoweit erfüllten einfachen Körperverletzung außerdem wegen eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Absatz I Nr. 3 STGB schuldig gemacht haben kann.