Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim aufgehoben. Hierbei hatte die Staatsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag gestellt, der aus Sicht des BGH berechtigt war, AZ. 3 StR 208/12.

Geschichte der Sache war folgende: In einem Bestechungs– und Betrugsverfahren sollte es zu einem Vorgespräch kommen. Bei diesem gerieten der Oberstaatsanwalt und der Vorsitzende über eine Rechtsfrage in Streit und der Vorsitzende verließ das Zimmer, was der Oberstaatsanwalt als „Unverschämtheit“ empfand.

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag, der abgelehnt wurde. In der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden stand unter anderem, dass der Vorsitzende, hätte er gewusst, dass jener Oberstaatsanwalt käme, an der Besprechung nicht teilgenommen hätte. Zwar kannte der Vorsitzende den Oberstaatsanwalt nur aus den Akten, aber das reichte ihm offensichtlich aus. Dies wiederum reichte der Staatsanwaltschaft aus, einen zweiten Ablehnungsantrag zu stellen, der wiederum abgelehnt wurde, unter anderem mit dem Hinweis, die Staatsanwaltschaft käme ihrer Pflicht nach § 160 Absatz 2 StPO nicht nach.

Der Bundesgerichtshof: „ In der Sache bestand für die Staatsanwaltschaft bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeter Anlass zu der Sorge, der Vorsitzende nehme eine innere Haltung ein, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst“.

Darauffolgend kommen weite Begründungen, warum nicht im Einzelnen, aber in der Gesamtschau von der Befangenheit des Vorsitzenden auszugehen sei.

Interessant ist die Entscheidung deswegen, weil sie zeigt, wie kritisch Gerichte zu Recht mit Befangenheitsfragen umgehen. Leider zeigt sie auch, dass sie das (fast) nur tun, wenn die Revision von der Staatsanwaltschaft kommt.

Dieses hier vorgelegte Thema ist so unzählig oft vor Gericht zu beobachten und die Strafverteidiger einem Ton und einer Voreingenommenheit durch die Gerichte ausgesetzt, die an Schärfe in letzter Zeit zugenommen haben. Beispiele, wie Verhaftung eines Kollegen in Münster, die gefilmt wurde, weil die Medien zuvor benachrichtigt wurden, Strafanzeigen, Verurteilungen, die deswegen erfolgen, weil die Kollegen teilweise sehr pointiert und kraftvoll verteidigen, sind zu nennen. Es sind einzelne Beispiele, keine Einzelfälle.

Der BGH möge diesen Weg weiter gehen, vielleicht sieht er auch mit dem anderen Auge gut.

Schlagwörter