Das Landgericht Frankfurt hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in der Ausprägung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ i.S.d. § 224 I Nr. StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafmaß spricht dafür, dass der Angeklagte nicht das erste Mal die Ehre hatte. Darum soll es aber nicht gehen.

Hinterlistig geführte Körperverletzung

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen einer hinterlistig geführten Körperverletzung  verurteilt, weil er den Angriff von hinten ausführte. Liegt ja eigentlich nahe: hinterlistig, von hinten. Hört sich ähnlich an, hat beides was mit „hinten“ zu tun. „Hinterlistig“ ist aber nicht gleich „von hinten“. Es fehlt die List.

Planmäßiges Verdecken der wahren Absichten

Der Bundesgerichtshof drückt es so aus:

„Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift.  Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem  Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen“ (2 StR 524/12).

Ein solches planmäßiges Verdecken der wahren Absichten hatte das Landgericht nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf.

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