Das Entsorgen des Abfalls von Cannabispflanzen unter Beisichführen eines Teleskopschlagstocks stellt kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar. Dies klärte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 und hebt damit das Urteil des Landgerichts Berlin auf (Az. 5 StR 576/13).

Ein 74-jähriger Mann hatte in großem Umfang in seinen eigens dazu eingerichteten Kellerräumen an die 100 Cannabispflanzen gezüchtet, um das hieraus gewonnene Marihuana zu verkaufen. Nach erfolgter Ernte wollte der Angeklagte die teilweise bereits verdorbenen Pflanzenreste mit seinem PKW fortschaffen und entsorgen.
Die Polizei wurde dank eines anonymen Hinweisgebers auf den Angeklagten aufmerksam und kontrollierte ihn auf der Entsorgungsfahrt. Während dieser Kontrolle fanden die Polizisten im Seitenfach der Fahrerseite eine „teleskopartig ausziehbare Stahlrute“ („Teleskopschlagstock“). Im unter anderem wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nachfolgenden Gerichtsverfahren war für das Landgericht Berlin der auf der Entsorgungsfahrt der Cannabispflanzen mitgeführte Schlagstock ausreichend, um den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG anzunehmen.

Der BGH war hier jedoch anderer Ansicht und kippte in der Revision des Angeklagten nun das vorherige Urteil. Laut Ausführung der Richter muss für ein „bewaffnetes Handeltreiben“ die Waffe vom Täter während des beabsichtigten Umsatzes des Marihuanas, also während der Verkaufsbemühungen, mit sich geführt werden. Unter beabsichtigten Umsatz fällt entgegen der Meinung des LG Berlin jedoch nicht auch die Entsorgung der unbrauchbaren Cannabispflanzen.

Und ob der Angeklagte den Teleskopschlagstock auch während des eigentlichen Handels mit dem Marihuana mit sich geführt hat, konnte von der Staatsanwaltschaft nicht bewiesen werden.