Sex am Arbeitsplatz ist in den besten Fällen vom Arbeitgeber verboten. In einigen Fällen stellt es sogar eine strafbare Handlung dar. So zum Beispiel im Fall eines Heilpraktikers, der nach Behandlung einer Patientin sexuellen Kontakt mit der Frau hatte und wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen wurde, Urteil vom 27.01.2014, Az.: 161 Ss 2/14.
Im vorliegenden Fall befand sich das Opfer in Behandlung beim Angeklagten, einem Berliner Heilpraktiker, und erhielt am besagten Tag unter anderem eine Akkupunkturbehandlung. Durch das setzen zweier Nadeln im Nacken des Opfers habe der Täter nach Erkenntnis des Gerichts gewollt eine Müdigkeit bei der betroffenen Frau herbeigeführt. Nachdem der Angeklagte zunächst unter dem Vorwand der Brustkrebsvorsorge die Brüste seiner Patientin massierte und später mit dem Mund berührte, kam es auch zu Berührungen im Intimbereich. Einige Zeit nach dem besagten Tag erstattete die Frau Strafanzeige und die Sache ging zunächst vor das Landgericht Berlin, wo der Angeklagte verurteilt wurde. Die Revision beim KG Berlin hatte nun ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar wehrte sich die Frau der Berührungen des Heilpraktikers nicht.
Nach Ansicht des Kammergerichts bestanden keine Zweifel, dass der Angeklagte eine besondere Vertrauenssituation, die sich aus dem Behandlungsverhältnis ergab, bewusst ausnutzte.
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin stellt macht einmal mehr deutlich, dass Ärzte und Heilpraktiker äußerst vorsichtig sein sollten, sofern es um sexuelle Kontakte mit Patienten geht.