Der Bundesgerichtshof hat sich auf eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg mit dem Begriff der Kinderpornographie i.S.d. § 184b StGB beschäftigt.

Pornographischer Schriften i.S.d. § 184b StGB

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich in dem Urteil ausführlich mit dem Begriff der Pornographie und legt diesen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften aus.

Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern regelmäßig als Kinderpornographie zu werten

Nach Ansicht des Senats sei die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht, Pornographie. Eine derartig degradierende Wirkung wohne der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern jedoch in aller Regel inne.

Kein vergröbender, reißerischer Charakter der Aufnahmen erforderlich

Lediglich Fälle, die nicht auf sexuelle Reize abzielen (etwa „posierende“ Kinder in medizinischen Lehrbüchern) seien von diesem Pornographieverständnis ausgenommen. Insofern seien realitätsbezogene Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern daher regelmäßig auch „pornografisch“ i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB. Eines darüber hinausgehenden „vergröbernd reißerischen“ Charakters der Darstellung bedürfe es demgegenüber nicht.

Hinweis:
Das ist ein alter Beitrag. Aktuelle Informationen zu § 184b StGB finden Sie hier: Kinderpornographie im Strafrecht.