Sexueller Missbrauch findet oft nicht ausschließlich gegen den (bewussten) Willen des Opfers statt. So ist es manch einem Betroffenen oft nicht bewusst, dass er sich durch sein Tun strafbar macht – obwohl seiner Meinung nach der Sexualakt einvernehmlich war. Das Strafrecht verwendet hier unterschiedliche Altersgrenzen, bei deren Eintritt die Strafmündigkeit beginnt oder sich das Strafmaß, z.B. für Heranwachsende das Jugendstrafrecht erhöht. Besonders im Sexualstrafrecht kann das Alter der Beteiligten über Strafbar- bzw. Straflosigkeit entscheiden.

Strafunmündigkeit

In Deutschland gilt als strafunmündig, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer seinen 14. Geburtstag also noch nicht feiern durfte, muss sich für begangene Straftaten nicht vor Gericht verantworten. Jedoch gibt es einige zivilrechtliche Szenarien, sich bereits in diesem Alter schadensersatzpflichtig zu machen.

Beschränkte Strafmündigkeit von Jugendlichen

In Deutschland spricht man von fehlender sexueller Selbstbestimmung, wenn eine Person noch nicht 14 Jahre alt ist. Sexuelle Handlungen an ihm sind dann in jedem Fall strafbar, solange der andere nicht auch strafunmündig ist. Ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres spricht das deutsche Strafrecht von Jugendlichen. Ab jetzt geht man davon aus, dass ein Jugendlicher grundsätzlich selbst über seine Sexualität bestimmen kann, wenn auch eine gewisse Unsicherheit bleibt.

Altersgrenze 16

Sexuelle Handlungen mit einer Person, die das 16te Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind für Personen über 18 Jahren dann strafbar, wenn sie eine Zwangslage des Sexualpartners ausnutzen, § 182 Abs. 1 StGB. Für Personen mit einem Alter von mindestens 21 Jahren sind sexuelle Handlungen an unter-16-Jährigen gemäß des § 12 Abs. 3 StGB in jedem Fall strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, was in sehr vielen Fällen angenommen werden kann.

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