Bei Sexualstraftätern kommt es in den meisten Fällen nach Entlassung aus der Haft zu einer Führungsaufsicht, der die Person unterstellt wird, und in dessen Rahmen dem verurteilten Straftäter diverse Weisungen auferlegt werden können. Nicht selten dauert die Führungsaufsicht deutlich länger als die eigentliche Haftzeit.

Insbesondere wenn die Person als rückfallgefährdet gilt, können die Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht auch sehr streng und umfangreich ausfallen.

Zum Schutze der Bevölkerung sind hier laut einem Urteil des OLG Hamm (Az.: 1 Ws 176/14) unter anderem diese Weisungen möglich:

  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken,
  • der Besitz und das bei-sich-Führen von Waffen bzw. Waffenattrappen,
  • das bei-sich-Führen von Messern, Multitools, Stöcken, Baseballschlägern o.ä. außerhalb der eigenen Wohnung,
  • der Besitz von Gegenständen, die zur Maskierung geeignet sind,
  • das bei-sich-Führen von Gegenständen, mit denen die Fesselung einer anderen Person möglich ist (also auch Kabel und Kabelbinder).

Gegen oben genannte Weisungen des LG Dortmund hatte der Betroffene, verurteilt zu 2 Jahren und 9 Monaten Haft, Beschwerde eingelegt. Er sah sich zu sehr in seiner Freiheit beschränkt. Die Richter sahen die auferlegten Weisungen jedoch als verhältnismäßig an und wiesen die Beschwerde ab, da er bereits zum zweiten Mal eine Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts abgesessen und eine Aufarbeitung der Straftaten nicht stattgefunden hatte.

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