Unter „Anpingen“ versteht man das hunderttausendfache Anrufen einer Mobilfunknummer über eine computergesteuerte Anlage, um hiermit die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Anruf zu bewegen. Unter „Ping“ versteht man einen Computerbegriff, der das Senden eines Signals zur Überprüfung eines zurückkehrenden Signals der anderen Seite meint. Hiermit wird beispielsweise festgestellt, ob eine Verbindung zwischen zwei Rechnern besteht.

Neue Masche des Betrugs

Übertragen auf das Telefonieren hat sich vor einiger Zeit eine neue Masche des Betrugs entwickelt: Per Zufallsmodus werden vorhandene Telefonnummern von einem Computersystem aus angerufen und der Anruf bereits nach dem ersten Klingelzeichen abgebrochen. Der Betroffene entdeckt auf seinem Display die Nummer des Anrufers und soll sich verleitet fühlen, diese Nummer zurückzurufen. Am anderen Ende wird sich in diesem Fall nur eine sinnlose Bandansage melden und bei der angezeigten Nummer handelt es sich jedoch um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer.

Betrug nach § 263 StGB

Nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2013 (Az.: 10 KLs 38/09) handelt es sich bei dieser dubiosen Praktik um einen Betrug nach § 263 StGB. Grundlage für dieses Urteil war der Fall eines Österreichers, der deutschlandweit „Ping“-Aktionen initiiert hatte. Vor den Telekommunikationsdienstleistern wurden die Anrufe als ein „Voting“ zur Erhöhung der Umsatzsteuer im Rahmen der Mehrwertsteuererhöhung mi Jahre 2007 von 16% auf 19% getarnt.

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