Wenn die medizinische Behandlung durch einen Arzt keine Erfolge mehr hervorbringt, sehen sich viele Menschen früher oder später mit dem Thema der Alternativmedizin konfrontiert. Auch wenn die tatsächliche Wirkung hiervon bislang nicht nachgewiesen werden konnte, finden diese Behandlungsmethoden insbesondere bei Hauterkrankungen und Schmerzsymptomen viel Unterstützung. Dass Durch Pendel, Handauflegen und Fernheilung auch extreme Krankheiten wie Krebs, Alzheimer, Hepatitis und HIV geheilt werden können, scheint jedoch sehr unrealistisch.

Anklage wegen Betrugs gemäß § 263 StGB

Dennoch hat unter Nennung dieser Fähigkeit ein später wegen Betrugs angeklagter Mann eine Zeitungsannonce geschaltet, um Patienten auf sich aufmerksam zu machen. Teilweise war für die Behandlung durch den Wunderheiler nicht einmal die körperliche Anwesenheit der anderen Person notwendig – auch angeboten wurde nämlich die Fernheilung per Telefon, welche er sich ebenfalls mit 60 bis zu 1000 Euro bezahlen ließ.
Da er weder zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) berechtigt war, noch eine schulmedizinische Ausbildung genossen hatte, kam es zur Anklage wegen Betruges nach § 263 StGB vor dem Amtsgericht Gießen.

Kein „Ausüben der Heilkunde“

Vor Gericht kam es dann jedoch zum Freispruch des Wunderheilers (Az.: 507 Cs 402 Js 6823/11). Die von ihm vorgenommenen Handlungen stellen keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Dies war nicht der Fall, da die behandelten Personen weder vom Wunderheiler getäuscht wurden, noch bei ihnen aus einem anderen Grund ein Irrtum aufgetreten ist. Das Heilpraktikergesetz soll insbesondere davor schützen, dass unqualifizierte Personen Handlungen vornehmen, welche zu gesundheitlichen Schädigungen führen können. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Tätigkeit auf ein in-Augenschein-nehmen und Handauflegen bzw. ein Telefongespräch beschränkte.

Schlagwörter