In der Regel muss der Angeklagte einer Straftat im Rahmen der Hauptverhandlung anwesend sein. Dies ist in § 231 I 1 Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich verankert. Wie ist jedoch der Umstand zu behandeln, wenn der Angeklagte krankheitsbedingt verhindert ist oder keinerlei Interesse am Strafprozess hat. Kann der Strafprozess eventuell ohne den Angeklagten durchgeführt werden? Gibt es so etwas, wie eine permanente Anwesenheitspflicht oder existieren Ausnahmen?

Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht innerhalb der Strafprozessordnung

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht im Strafprozess, die im Wesentlichen in der StPO geregelt sind. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören §§ 231 II, 231a bis 233, 247, 387 I, 329 I, 350 II, 411 II StPO.

Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten, § 231a StPO

Gemäß § 231a StPO ist der Angeklagte beispielsweise von seiner Anwesenheitspflicht entbunden, wenn er sich vorsätzlich und schuldhaft in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt hat, um die Durchführung und Fortsetzung der Hauptverhandlung zu verschleppen. Einen verhandlungsunfähigen Zustand kann der Angeklagte unter anderem durch einen Suizidversuch, Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch erwirken.

Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen, § 232

Darüber hinaus kann auf die Anwesenheit des Angeklagten gemäß § 232 StPO verzichtet werden, wenn dieser die Hauptverhandlung versäumt und die in Frage stehende Strafsache von marginaler Bedeutung bzw. das zu erwartende Strafmaß gering ist.

Letztlich sind dies nur einige Beispiele für die Ausnahme zur Anwesenheitspflicht. Jedenfalls profitiert der Angeklagte von einer Anwesenheit in der Hauptverhandlung, da ihm in diesem Fall die volle Ausprägung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) zu Gute kommt.

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