Ein Diebstahlvorwurf kann schwerwiegende Folgen haben – von Geld- oder Freiheitsstrafe über einen Eintrag im Führungszeugnis bis hin zu beruflichen Konsequenzen. Schon ein einfacher Ladendiebstahl kann zu einer dauerhaften Vorstrafe führen.
Nutzen Sie Ihre Rechte – und verteidigen Sie sich richtig. Strafverteidiger Dr. Jesko Baumhöfener erklärt Ihnen:
- Wann ein Diebstahl nach § 242 StGB vorliegt
- Welche Sonderformen wie räuberischer Diebstahl, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruch existieren
- Welche Strafen drohen
- Wann ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt
- Ob das Verfahren eingestellt werden kann
- Welche Verteidigungsstrategien erfolgversprechend sind
Haben Sie Fragen zum Thema Diebstahl? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 040 38 65 23 44 oder per E-Mail an: info@strafverteidigung-hamburg.com
Inhaltsverzeichnis
- Wann liegt ein Diebstahl vor?
- Wann liegt ein Ladendiebstahl vor?
- Wann ist ein Diebstahl besonders schwer?
- Was ist ein Diebstahl mit Waffen, ein Bandendiebstahl oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB ?
- Was ist ein Räuberischer Diebstahl?
- Welche Strafen drohen?
- Wann führt ein Diebstahl zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?
- Kann das Verfahren eingestellt werden?
- Brauche ich einen Strafverteidiger?
- Fazit
- FAQ
Wann liegt ein Diebstahl vor?
Ein Diebstahl liegt gemäß § 242 StGB vor, wenn jemand eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, mit dem Vorsatz, sie sich oder einem Dritten zuzueignen.
- Sache kann dabei jeder körperliche Gegenstand sein. Auch ein Diebstahl an Tieren ist möglich, denn auf Tiere sind laut § 90a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar, da ebenso wie bei Sachen ein Eigentum an Tieren bestehen kann.
- Fremd ist dem Täter jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die Sache muss also jemand anderem gehören.
- Beweglich ist eine Sache, wenn sie wenigstens durch den Akt der Wegnahme beweglich gemacht werden kann. Darunter fallen also auch zunächst fest verankerte Sachen, wenn sie demontiert und weggeschafft werden können.
- Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Eine Wegnahme ist nur möglich, wenn sich die Sache im Gewahrsam eines anderen befindet. Andernfalls würde der Täter die Sache nur nehmen, nicht aber wegnehmen.
Beispiel: Das Einstecken eines Gegenstands in die Jackentasche im Geschäft kann bereits eine Wegnahme sein – auch ohne Verlassen des Geschäfts.
Wann liegt ein Ladendiebstahl vor?
Ein Ladendiebstahl liegt typischerweise vor, wenn ein Gegenstand versteckt oder eingesteckt wird, um ihn unerlaubt zu behalten.
Typische Handlungen:
- Einstecken der Ware in Jacke oder Tasche
- Verlassen der Umkleidekabine mit nicht bezahlter Kleidung
- Verstecken der Ware im Einkaufswagen oder unter anderen Gegenständen
Wichtig:
Es ist nicht erforderlich, dass die Ware das Geschäft tatsächlich verlässt. Entscheidend ist, ob der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber (z.B. der Ladeninhaber) keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Wann ist ein Diebstahl besonders schwer?
Ein besonders schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB liegt vor, wenn er unter erschwerenden Umständen begangen wurde, z.B.
- Einbruch in ein Gebäude oder geschlossenen Raum (z. B. mit falschem Schlüssel, Dietrich, Kreditkarte).
- Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis (z. B. Registrierkassen, Container).
- Gewerbsmäßiger Diebstahl: Wenn sich der Täter durch wiederholte Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle sichern will.
- Diebstahl in/aus Kirchen, Krankenhäusern oder Notunterkünften
Hinweis:
Bei besonders schweren Fällen ist die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe.
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Was ist ein Diebstahl mit Waffen, ein Bandendiebstahl oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB?
Hierbei handelt es sich um besonders gefährliche Varianten des Diebstahls:
Führt der Täter bei dem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, beinhaltet die Tatbegehung eine nochmals höhere Gefährlichkeit und ein größeres Unrecht. Allein das Beisichführen begründet dabei schon das besondere Unrecht. Ein ebenso großes Unrecht beinhaltet das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs zu dem Zweck, den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen. Dabei muss die konkrete Verwendung des Werkzeugs aber beabsichtigt sein.
Auch Bandendiebstähle gehören zu den schwersten Fällen von Diebstählen. Eine Bande besteht dabei aus mindestens drei Personen. Sie müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammengetan und mindestens ein Bandenmitglied muss neben dem Täter an der konkreten Tat mitgewirkt haben. Dabei ist Mitwirkung bereits durch Anstiftung oder Beihilfe gegeben. Das andere Bandenmitglied muss also keine eigene Tathandlung vollzogen haben.
Ebenso hart bestraft wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl, da er tief in die Privat- und Intimsphäre der Opfer eindringt. Der Begriff der Wohnung wird in diesem Zusammenhang wegen der hohen Strafdrohung jedoch eng ausgelegt. Wohnung ist dabei jede Räumlichkeit, die den Mittelpunkt des privaten Lebens bildet, bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Intimsphäre steht. Dazu gehören auch die Nebenräume einer Wohnung, etwa Diele, Toiletten und auch Keller, aber auch Wohnwagen und Wohnschiffe.
Was ist ein Räuberischer Diebstahl?
Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Täter nach einem Diebstahl:
- Gewalt anwendet oder
- mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht,
- um die Beute zu sichern oder zu behalten.
Der Unterschied zum Raub (§ 249 StGB) liegt darin, dass beim Raub Gewalt bereits vor oder während der Wegnahme erfolgt und beim räuberischen Diebstahl erst danach.
Welche Strafen drohen?
Die genauen Strafrahmen finden Sie in der folgenden Übersicht:
Zusätzlich dazu sind die Strafzumessungskriterien relevant. Dazu zählen:
- die Höhe des Schadens
- die Vorstrafen des Täters
- ob ein Geständnis vorliegt und Reue zu erkennen ist
- ob eine Wiedergutmachung des Schadens erfolgt
- Täter-Opfer-Ausgleich
- ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet (bei Heranwachsenden bis 21 Jahre)
Wann führt ein Diebstahl zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?
Nicht automatisch! Ein Eintrag erfolgt nicht bei:
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze oder
- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate oder wenn
- keine weiteren Eintragungen vorhanden sind
Die Eintragung hängt also von der konkreten Strafe ab.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja – insbesondere bei:
- Geringfügigem Schaden (z.?B. unter 50?€)
- Ersttätern
- Jugendlichen
- Geständnis und Reue
- Wiedergutmachung
§ 153 oder § 153a StPO ermöglichen eine Einstellung mit oder ohne Auflagen (z.B. Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung).
Ob eine Einstellung jedoch überhaupt in Frage kommt, hängt immer von den Umständen im Einzelfall ab.
Mehr zur Einstellung im Strafverfahren lesen Sie in diesem Beitrag.
Brauche ich einen Strafverteidiger?
Da es sich bei Diebstählen (mit Ausnahme des räuberischen Diebstahls) um Vergehen und nicht um Verbrechen handelt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwar nicht zwingend notwendig, aber unbedingt empfehlenswert, da die Abgrenzung einzelner Tatbestände komplex ist, Fehlverhalten im Ermittlungsverfahren große Folgen haben kann und ein erfahrener Anwalt das Verfahren zur Einstellung bringen oder die Strafe senken kann.
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Fazit
- Diebstahl ist eine ernste Straftat und kann mit hohen Strafen geahndet werden.
- Besonders schwere Fälle liegen bei Einbruch, Waffennutzung oder gewerbsmäßigem Diebstahl vor.
- Ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt nicht bei geringfügigen Strafen.
- Eine Einstellung des Verfahrens ist in bestimmten Fällen möglich.
- Ein erfahrener Strafverteidiger hilft Ihnen, Verfahrensfehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.
FAQ
Bildquellennachweis: Altayb | Canva.com
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