Seitdem es Geld als Zahlungsmittel gibt, dürfte es auch die Geldfälschung und damit das Falschgeld geben, obgleich das Handeln der Geldfälscher seit jeher mit Strafe bedroht ist.

Allein im Jahr 2011 stellte die Bundesbank etwa 39.000 gefälschte Euro-Banknoten sicher. In der Praxis als Strafverteidiger begegnet einem der Vorwurf entsprechend relativ häufig.

Selbst wenn heutzutage die Gelddruckereien auf den Euro-Banknoten nicht mehr – wie bis zum Jahre 1990 auf den deutschen DM-Scheinen – die Strafandrohung abdrucken, so ist sich wohl auch jeder juristische Laie über die Strafbarkeit von Geldfälschung im Klaren.

Doch was genau ist bei Geldfälschung strafbar?

Die sogenannten Geldfälschungsdelikte hat der Gesetzgeber in den §§ 146 ff. StGB geregelt. Sie sollen das Interesse des Staates an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs schützen.

Zentraler Begriff ist das Geld. „Geld“ an sich meint die öffentlich als Wertträger beglaubigten Zahlungsmittel des In- und Auslandes. Besonders schutzwürdige Wertpapiere stehen ihnen gleich.

Geldfälschung

Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB riskiert eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, wer Geld in der Absicht nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen, oder wer Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird. Was heißt das nun konkret?

Von einem „Nachmachen“ wird ausgegangen, wenn einer Sache der Anschein gültigen echten Geldes verliehen wird, so dass sie im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen vermag. Dabei ist jedoch keine hohe Ähnlichkeit mit bzw. ein Vorbild in echtem Geld erforderlich.

Verfälschen bedeutet das Bearbeiten von echtem Geld in höherwertiges Geld, wobei hier bereits eine flüchtige Betrachtung ausreicht.

Das beabsichtigte Inverkehrbringen des Falschgeldes als echt liegt auch beim Einsatz von bereits eingeweihten Zwischenmännern vor.

Geldscheine: Symbol für Wirtschaftskriminalität

Nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 StGB bekommt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wer sich falsches Geld in dieser Absicht verschafft oder feilhält. Das „Sichverschaffen“ meint jede bewusste Inbesitznahme. Dabei muss der Täter das Geld bei Inbesitznahme allerdings auch als falsch erkennen, ansonsten macht er sich nicht nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar.

Schließlich stellt § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB sodann auch das als echt Inverkehrbringen des unter den o.g. Voraussetzungen geschaffenen Falschgeldes unter Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich wegen der Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe im Mindestmaß um Verbrechen, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt und sich die Beauftragung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht empfiehlt.

Inverkehrbringen von Falschgeld

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erhält, wer falsches Geld als echt in Verkehr bringt, ohne die bereits genannten Fälle des § 146 StGB zu verwirklichen. Häufigster Fall ist hier das Falschgeld zu erlangen, ohne die Fälschung zu erkennen, und das spätere „Abschieben“, nachdem zumindest Zweifel an der Echtheit vorlagen.

Vorbereitungshandlungen einer Geldfälschung bereits strafbar?

§ 149 StGB erweitert den strafrechtlichen Schutz gegen Geld- und Wertzeichenfälschungen durch die Einbeziehung von Vorbereitungshandlungen. Jedoch hat der Gesetzgeber hier eine goldene Brücke für den vermeintlichen Täter geschaffen. Nach § 149 Absatz 1 StGB wird nämlich nicht bestraft, wer freiwillig:

  1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
  2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

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