Werden auf einem Computer oder einem Datenträger Vorschaubilder (Thumbnails) von kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) gefunden, lässt dies nicht automatisch darauf schließen, dass der Besitz dieser Bilder beabsichtigt war.

Dies entschied das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung (Az.: III-2 RVs 36/15).

Das Gericht hatte zu entscheiden in einem Fall, in dem die ursprünglichen kinderpornografischen Bilder auf den Datenträgern eines Computers nicht mehr vorhanden waren. Zu finden waren jedoch in einer separaten Datei Vorschaubilder, sog. Thumbnails der ursprünglichen Bilder.

Thumbnails werden automatisch generiert

Computer stellen solche Thumbnails vollautomatisch her sobald Bilder erstmals in der Miniaturansicht auf einem Computer angezeigt werden. Die Vorschaubilder werden dann in einer separaten Datei dauerhaft gespeichert. Durch die Thumbnail-Datei kann der Computer später die Miniaturansicht schnell reproduzieren sobald der Computernutzer beispielsweise im Windows-Explorer nochmals die Miniaturansicht der Bilder aufruft.

Die Löschung der ursprünglichen Bilddatei hat dabei keinen Einfluss auf die in Windows „thumbs.db“ genannte Datei. Diese bleibt bis zu ihrer manuellen Löschung dauerhaft bestehen. Die „thumbs.db“-Datei kann auch nachträglich ausgelesen werden. So lassen sich auch sämtliche in ihr gespeicherte Vorschaubilder nachträglich wiederherstellen.

Daher können in dieser Datei gespeicherte Vorschaubilder mit kinderpornografischen Inhalten zu einer Strafbarkeit wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften nach § 184b Strafgesetzbuc (StGB) führen, auch wenn die Original womöglich niemals geöffnet wurden und sich auch nicht mehr auf dem Computer befinden.

Computertastatur mit Downloadpfeil

Thumbnails: Kein Wissen = kein Vorsatz

Laut Gericht setzt die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe aber ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus. Es gehört also nicht zum Allgemeinwissen.

Dementsprechend dürfte die Mehrheit der Computernutzer sich nicht darüber bewusst sein, dass durch die Ansicht von Bildern in der Miniatur weitere kleine Kopien der Bildern vollautomatisch angefertigt werden, welche separat gelöscht werden müssen. Der durchschnittliche Computernutzer wird nur die Originaldatei löschen und glauben, den entsprechenden Inhalt damit vollständig vom Computer entfernt zu haben.

Dann aber, so das Gericht, kann der Nutzer keinen Vorsatz für den Besitz der Vorschaubild-Datei haben. Schließlich weiß der Nutzer gar nicht, dass die Datei existiert.

Original-Dateien entscheidend

Lässt sich der Vorsatz hinsichtlich des Besitzes der Thumbnails nicht feststellen, so ist eine Verurteilung des Nutzers nur aufgrund des Sich-Verschaffens oder aufgrund des vormaligen Besitzes der inzwischen gelöschten Original-Bilddateien zu erreichen. Es muss also bewiesen werden, dass der Nutzer sich die ursprünglichen kinderpornografischen Bilder wissentlich und willentlich verschafft oder sie besessen hat.

Verjährung kann helfen

Das Gericht erkennt dabei, dass es jedoch schwierig sein kann, allein anhand der Thumbnail-Datei Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Original-Dateien innerhalb der geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist beschafft oder besessen wurden.

Es versäumt jedoch dabei, näher auszuführen, dass die Zeitstempel in der „thumbs.db“-Datei mit einfachen Mitteln manipuliert werden können und je nach Einstellung des Computers ohnehin von den tatsächlichen Daten und Zeiten abweichen können.

Gute Verteidigung beachtet technische Feinheiten

Diese technischen Besonderheiten müssen für eine gute Verteidigung beachtet werden. Dies gilt umso mehr, da es Rechtsprechung gibt, die schon allein aufgrund des Auffindens einer großen Anzahl von Thumbnails auf einem Computer annimmt, dass der Nutzer des Computer Vorsatz zumindest hinsichtlich des Besitz oder Sichverschaffens der Original-Dateien hatte (OLG Köln, Az.: III – 1 RVs 18/11).

Ein fachlich versierter Rechtsanwalt kann auch einer technisch weniger kundigen Strafkammer diese Feinheiten erläutern und mit einer effektiven Strafverteidigung bestenfalls die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Hinweis:
Das ist ein alter Beitrag. Aktuelle Informationen zu § 184b StGB finden Sie hier: Kinderpornographie im Strafrecht.