In Strafverfahren ist die Möglichkeit, der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für das Tätigkeitwerden eines Strafverteidigers zu entlocken, besonders begrenzt.
Wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, also ein Delikt mit mindestens einem Jahr Straferwartung (z. B. Raub, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, etc.), kommt Versicherungsschutz von vorneherein nicht in Betracht. Ebenso bei Vergehen, die nur vorsätzlich, also nicht fahrlässig begangen werden können (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch etc.).
Deckungsschutz in der Regel nur bei Fahrlässigkeitstaten
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten i. d. R. nur für fahrlässige Vergehen. Wird dem Versicherungsnehmer zunächst vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung bei fahrlässig begehbaren Straßenverkehrsdelikten
In Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehen dagegen deutliche bessere Chancen für eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, dies gilt insbesondere für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Dem Versicherungsnehmer wird bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr grundsätzlich ohne Einschränkung Rechtsschutz gewährt, unabhängig davon, ob ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Deckungsschutz kommt jedoch nur beim Vorwurf eines Verstoßes gegen solche Vorschriften in Betracht, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Soll der Versicherungsnehmer eine Vorschrift verletzt haben, die der Regelung von gewerbe-, wirtschafts- oder sozialrechtlichen Belangen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr dient, besteht i. d. R. kein Rechtsschutz. Lediglich solange es zu keiner Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes kommt, besteht hier Rechtsschutz.
Rufen Sie uns an. Wir werden sodann prüfen, ob die Kosten in Ihrem Fall von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sollte dies zutreffen, werden wir selbstverständlich für Sie die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen und Ihr Anliegen sodann gewohnt engagiert und kompetent vertreten.