Das Landgericht Landau hat es fertig bekommen, den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Absatz 3 Nr. 2 StGB zu verurteilen, weil der Täter, während er mit einem oder mehreren Fingern in die Scheide des Opfers eindrang, den Deckel der Sonnenbank auf der sein Opfer lag, zugedrückt bzw. mit einem Schließmechanismus verschlossen hatte. Das dieses Verhalten des Angeklagten eine Vergewaltigung nach § 177 Absatz 2 Nr. 1 StGB (ähnliche sexuelle Handlung wie Beischlaf durch Eindringen mit den Fingern in die Scheide des Opfers) darstellt, ist unumstritten.
In dem Zudrücken des Sonnenbankdeckels jedoch eine qualifizierte Vergewaltigung nach § 177 Absatz 3 Nr. 2 StGB zu sehen, ist schon erfinderisch. Nach § 177 Absatz 3 Nr. 2 StGB wird auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt, wenn der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Die einfache Vergewaltigung ist mit einer Strafe von nicht unter zwei Jahren bewährt.
Die Frage, die sich das Landgericht Landau stellte, lautete also: Hat der Täter dadurch, dass er den Sonnenbankdeckel zudrückte, ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt, um den Widerstand seines Opfers zu brechen? Das Gericht beantwortete diese Frage positiv, ganz so, als hätte der Täter den Sonnenbankdeckel erst mitgebracht und sodann über die Sonnenbank gestülpt. Die Antwort auf diese Frage kann indes vernünftigerweise nur lauten: Nein. Einen Sonnenbankdeckel kann man per se nicht bei sich führen, sodass eine qualifizierte Vergewaltigung selbstverständlich ausscheiden muss.
So sieht es auch der Bundesgerichtshof (BGH), der sich mit dem Urteil des Landgerichts Landau in der Revision zu beschäftigen hatte: „Bei sich führen kann der Täter nämlich, wie beim Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“ in § 30a II Nr. 2 BtMG, nur bewegliche Tatmittel (vgl. BGHSt 52, 89). Um einen solchen – ergreifbaren – Gegenstand handelt es sich beim Deckel einer (Ganzkörper-)Sonnenbank jedoch nicht“ (BGH, Beschluss vom 16. 10. 2008 – 4 StR 465/08).