IT-Strafrecht

Besondere Spezialisierung

Das IT-Strafrecht umfasst Bereiche des Strafrechts, welche aufgrund der rasanten Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien von wachsender Bedeutung sind. Dabei gibt es keine feste Definition des Begriffs, sodass er eine Fülle von verschiedenen Delikten erfassen kann.

IT steht für Informationstechnologie. IT-Strafrecht befasst sich also mit Straftaten, die mit Informationstechnologie in engem Zusammenhang stehen.

Zwar wird IT-Strafrecht häufig auch als Internet-Strafrecht bezeichnet. Dies wäre jedoch zu kurz gegriffen. Es erfasst nämlich nicht nur Straftaten, die im Internet begangen werden, sondern auch Straftaten außerhalb des Internets, welche die Informationstechnologie selbst, also die IT-Infrastruktur, Daten und Datenverarbeitung zum Ziel haben.

Wirtschaftsstrafrecht, Computerstrafrecht, Internetstrafrecht

Das heutige IT-Recht nahm seinen Ursprung in dem Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1986. Damals wurden erstmals Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen, welche einen eindeutigen Bezug zu Computern und der damit einhergehenden Datenverarbeitung hatten. Das Computerstrafrecht war geboren.

In der Folge wurde das Computerstrafrecht dahingehend erweitert, dass es nicht nur Wirtschaftskriminalität mit Computerbezug erfasste, sondern auch Straftaten im privaten Umfeld. Mit der Entwicklung des Internets entstanden neue Möglichkeiten strafwürdiger Handlungen. Als Reaktion darauf wurden Straftatbestände und Straftatbestandsvarianten in das Strafgesetzbuch eingeführt, welche alleine durch das Internet verwirklicht werden können.

Aufgrund dieses Reformprozesses umfasst das IT-Strafrecht heute Delikte aus dem klassischen Wirtschaftsstrafrecht (etwa Betrugsdelikte und Urheberrechtsverletzungen) ebenso wie aus dem Computerstrafrecht (etwa Datensabotage und Datenspionage) und auch aus dem Internetrecht (etwa die über das Internet begehbaren Delikte der Volksverhetzung, Beleidigung oder Verbreitung kinderpornographischer Schriften).

Dabei sind die Übergänge der einzelnen Bereiche häufig fließend. Gemeinsam ist allen der Bezug zur Informationstechnologie.

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IT-Strafrecht im ständigen Wandel

Der technische Fortschritt und damit einhergehende Wandel macht das IT-Strafrecht zu einem sich stetig weiterentwickelnden und interessanten Rechtsgebiet. Die technologische und digitale Entwicklung ermöglicht immer neue Formen der Begehung von Straftaten. Identitätsdiebstähle und Ausspähung von Daten hat es beispielsweise vor zwanzig Jahren in der jetzigen Form und dem jetzigen Ausmaß nicht gegeben. Ebay-Betrüge und Urheberrechtsverstöße in sozialen Netzwerken waren gar völlig unbekannt.

Der Gesetzgeber reagiert auf diese Entwicklungen stetig aber langsam und versucht, entstandene Strafbarkeitslücken hauptsächlich durch Erweiterung bestehender Straftatbestände zu schließen. So wurde erst im Jahr 2015 der Tatbestand der Datenhehlerei als Erweiterung der bekannten Hehlerei eingeführt, um so eine Strafbarkeitslücke beim Handel mit gestohlenen Kreditkarteninformationen und anderen Daten zu schließen.

Aber auch die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen ist besonders im IT-Strafrecht spürbar.

IT-Strafrecht als einheitliches Rechtsgebiet

Kritiker des Begriffs „IT-Strafrecht“ merken an, das IT-Strafrecht sei lediglich die Summe vieler verschiedener Teilbereiche des Strafrechts.

IT-Strafrecht ist jedoch auch von eigenen Grundsätzen geprägt, die es beispielsweise aus dem Telemedien- und Teledienstgesetz zieht. So gilt beispielsweise das Verantwortlichkeitsprinzip aus §§ 7 bis 10 TMG nicht nur bei der Anwendung des Telemediengesetzes, sondern auch bei der Beurteilung von möglichen Straftaten nach dem StGB.

Auch wenn es an einem eigenständigen, umfassenden IT-Strafrechtsgesetz mangelt, erwächst das IT-Strafrecht zunehmend als eigenständiges Rechtsgebiet mit entsprechenden Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern.

Rechtsanwalt im IT-Strafrecht

Deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften fehlt oftmals das technische Verständnis, um Handlungen, die im Internet begangen werden, richtig zu beurteilen. Auch verpassen es manche, die geltenden Grundsätze aus dem IT-Recht auf die strafrechtliche Prüfung anzuwenden. Dadurch kann eine Strafverteidigung mitunter wesentlich erschwert werden, da durch den Verteidiger zunächst eine Art Erläuterung und Übersetzung der technischen Abläufe für die Ermittlungsbehörden erfolgen muss.

Gerade im IT-Strafrecht ist es deswegen von großem Vorteil, wenn der verteidigende Rechtsanwalt die Fähigkeit besitzt, technische Prozesse und Systeme schnell zu erfassen sowie anschaulich und leicht verständlich zu erklären. Oftmals hängt eine erfolgreiche Strafverteidigung im IT-Strafrecht maßgeblich nicht nur von der strafrechtlichen Expertise des Verteidigers ab, sondern auch von dessen technischem Sachverstand.