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Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg und bundesweit

Ob der nachgewiesenen, erheblich das Maß übersteigenden mehrjährigen strafprozessualen Erfahrung und dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht sowie ständiger Fortbildung auf diesem Rechtsgebiet, ist Herrn Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Baumhöfener von der Rechtsanwaltskammer Hamburg die Befugnis erteilt worden, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen.

Einen Fachanwalt für Strafrecht unterscheidet von einem Rechtsanwalt ohne Fachanwaltsbezeichnung, dass dieser – gesetzlich geschützt – nachgewiesen hat, dass er auf seinem Rechtsgebiet theoretisch über besondere Kenntnisse verfügt, die er praktisch in mehrjähriger Tätigkeit und in vielen Strafprozessen vertieft hat.

So heißt es in § 2 Fachanwaltsordnung (FAO):

  1. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe  der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
  2. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
  3. Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

Für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse muss der Fachanwalt für Strafrecht an einem vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen haben, der alle relevanten Bereiche des Strafrechts umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Gemäß § 13 FAO kommen für das Fachgebiet Strafrecht die besondere Kenntnisse aus:

  1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-und Steuerstrafrecht;
  3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

Außerdem muss ein Fachanwalt für Strafrecht, bevor er sich als solcher bezeichnen darf, Leistungskontrollen absolvieren, deren Gesamtumfang mindestens 15 Stunden betragen muss.

Seine besonderen praktischen Kenntnisse weist der Fachanwalt für Strafrecht dadurch nach, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Um sich seine besonderen Kenntnisse zu erhalten, muss ein Fachanwalt für Strafrecht kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Weist er eine solche Tätigkeit nicht nach, wird dem Fachanwalt für Strafrecht die Führung der Bezeichnung untersagt.

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Veröffentlicht am 02/12/2011