Wenn Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte oder die Polizei von einem Anfangsverdacht, dringenden Tatverdacht und hinreichenden Tatverdacht sprechen, fragt sich so manch einer, was darunter überhaupt zu verstehen ist.

Mit dem Anfangsverdacht, dringenden Tatverdacht und hinreichenden Tatverdacht kommt der juristische und polizeiliche Alltag ständig in Berührung. Doch, woher kommen diese Begriffe eigentlich? Wann liegt der jeweilige Verdachtsgrad vor? Was für Verfahrenshandlungen löst das Vorliegen eines solchen Verdachtsgrades aus?

Anfangsverdacht

Anfangsverdacht bedeutet, dass so viele verdichtende Momente vorliegen, um bei der Ermittlungsbehörde Verfahrenshandlungen im Sinne der StPO auszulösen. Gemäß § 152 II StPO ist die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vage Vermutungen reichen jedoch nicht aus.

Hinreichender Tatverdacht

Der hinreichende Tatverdacht ist die Voraussetzung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 I StPO. Dieser wird bejaht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben ist. Darüber hinaus wird das Gericht die Anklage nur dann zur Hauptverhandlung zulassen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO).

Dringender Tatverdacht

Anknüpfungspunkt für den dringenden Tatverdacht sind die Haftgründe gemäß §§ 112 I 1, II, 112 a I StPO. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nach gewonnenen Ermittlungsergebnissen eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist also das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und ein Haftgrund.