Das Landgericht Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Gegen dieses Urteil legte u.a. der Nebenkläger Revision ein.

Die Nebenklagevertretung musste sich vom Bundesgerichtshof wie folgt belehren lassen:

„Entgegen der Rüge der Nebenklage begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt, da der Nebenkläger beim tödlichen Angriff nicht arglos gewesen sei, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kammer hat zwar ausdrücklich nur darauf abgestellt, dass der Nebenkläger schon beim ersten Anblick des Angeklagten mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet habe, weil er dessen 15-jährige Tochter sexuell belästigt hatte, und dass er sich deshalb sogleich, ohne den Angeklagten auch nur zu begrüßen, entfernen wollte. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass die fehlende Arglosigkeit des Nebenklägers auch zu Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung noch andauerte. Dies steht der Annahme der Heimtücke entgegen (…). Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte den Nebenkläger im Folgenden nämlich angehalten und unvermittelt gefragt, was dieser mit seiner Tochter mache, und sodann, als er den Eindruck hatte, der Nebenkläger grinse ihn verhöhnend an, den Tatentschluss gefasst. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, der Nebenkläger sei nicht arglos gewesen, keinen Bedenken, da insbesondere die Frage nach der Tochter des Angeklagten die Befürchtungen des Nebenklägers verstärken musste. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenkläger bis zuletzt nicht bemerkt hatte, dass der Angeklagte ein Messer mit sich führte, und sich somit in der Gefährlichkeit des zu erwartenden Angriffs verschätzt haben kann“ (BGH, Beschluss vom 8. 9. 2010 – 2 StR 274/10 (LG Bad Kreuznach).

Heimtückisch i.S.d. § 211 Absatz 2 StGB handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers für seinen Angriff ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs sicher wähnt. Dies ist gängige Rechtsprechung des BGH, seit Jahrzenten. In diesem Sinne ist für die Arglosigkeit der Nebenklagevertretung bei Verfassen der Revisionsbegründung keine rechtfertigende Entschuldigung ersichtlich.

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