Viele fragen sich: Wann begehe ich einen BAföG-Betrug? Ich habe im Laufe meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger zahlreiche Fälle vom sogenannten BAföG-Betrug betreut und vertreten. Insofern möchte ich Ihnen im Folgenden den Ablauf eines typischen Verfahrens wegen BAföG-Betrug darstellen. Streng chronologisch von der ersten Aufforderung des BAföG Amtes bis zur Erledigung des gesamten Verfahrens im Strafverfahren.

BAföG-Betrug durch Überschreitung des Freibetrages

Sofern ihr Vermögen den Freibetrag von 8.200 € (alleinstehender Antragsteller seit WS 20/21) überschreitet, der für die Bewilligung von BAföG Leistungen maßgeblich ist, kann gegen sie ein verwaltungsrechtliches und strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden.

Das BAföG Amt kommt Ihnen mit folgendem Verfahren „auf die Schliche“. Mittels Datenabgleichs ermittelt es die Zinserträge, welche ihrem Vermögen gutgeschrieben werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 BAföG Gesetz (BAföG), dürfen die Ämter für Ausbildungsförderung (BAföG-Ämter) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs darauf überprüfen, ob, und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die BAföG-Ämter oder Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt für Finanzen übermitteln. Das Bundesamt für Finanzen darf aufgrund eigener gesetzlicher Ermächtigung (45d EStG) wiederum Auskünfte von Banken einholen und diese sodann den Sozialleistungsträgern übermitteln.

Es lässt sich nicht pauschal beantworten, ab welchen Zinsertrag das BAföG-Amt hellhörig wird. In der Regel wird dies jedoch bei Zinserträgen ab 100,00 € jährlich sein. Bei einem (unterdurchschnittlichen) Zinssatz von 1 % liegt einem Zinsertrag von 100,00 € ein Anlagebetrag von 10.000,00 € zugrunde. Ab diesem Betrag lohnt sich für das BAföG-Amt in der Regel eine genauere Überprüfung.

Betrug durch Vermögensübertragung vor der Antragstellung

Strafbar ist auch die rechtswidrige Vermögensübertragung an andere Personen vor der Antragsstellung, um hierdurch das anrechenbare Vermögen bei der Antragsstellung unter dem Freibetrag von 8.200 € zu halten. Eine solche rechtswidrige Vermögensübertragung an Dritte liegt vor, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung besteht und die Vermögensübertragung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt.

Bafög-Betrug Akte

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und BAföG-Antrag

Der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung ist hierbei häufig gegeben. Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH Urteil vom 23.04.2008 – Az. 12 B 06.1397) ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Antragsstellung beim BAföG-Betrug selbst dann noch erfüllt, wenn die Vermögensübertragung neun Monate vor der Antragsstellung erfolgte. Im Ergebnis dürfte theoretisch also jede Vermögensübertragung erfasst sein, die noch ein Jahr vor der Antragsstellung vorgenommen wurde, unabhängig von der Kenntnis oder Gesinnung des Studenten. Die Verwaltungspraxis erfasst aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs jedoch häufig nur solche Vermögensverfügungen, welche im Kalenderjahr der Antragsstellung vorgenommen wurden. Insoweit wird bei einer Antragsstellung im März eine Vermögensverfügung im November des vorherigen Jahres häufig nicht erfasst.

Vorsätzlicher BAföG-Betrug

Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Bafög-Amt. Im Strafverfahren ist hingegen die Frage relevant, ob der Student das BAföG-Amt bewusst, also vorsätzlich, getäuscht hat. Im Grundsatz gilt, dass Sie den Vorsatz umso eher verneinen können, je länger die Vermögensverfügung vor der Antragsstellung vorgenommen wurde. Bei einer Vermögensverfügung, welche sechs Monate vor der Antragsstellung vorgenommen wurde, könnte der Vorsatz zu verneinen sein.

Folge: Aufforderung vom BAföG Amt

Sobald dem BAföG-Amt seitens des Bundesamtes für Finanzen Zinseinkünfte gemeldet wurden, die dem BAföG-Amt verdächtig erscheinen, fordert das BAföG-Amt den BAföG Empfänger bzw. Leistungsempfänger auf, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung offenzulegen. Dabei wird ein solches Auskunftsersuchen in der Regel auch mit einer Frist gekoppelt sein. Zu dieser sollte der BAföG Empfänger das Schreiben spätestens beantwortet haben.

„Offenlegung der Vermögensverhältnisse ist zu empfehlen.“

Dr. Baumhöfener & Team

Sie sollten sich bereits zu diesem Zeitpunkt den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Ihr Rechtsbeistand hat somit schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Möglichkeit, Einfluss auf das weitere BAföG Verfahren zu nehmen. Ganz grundsätzlich kann ich Ihnen den Rat erteilen, an der Offenlegung Ihrer Vermögensverhältnisse aktiv mitzuwirken. Dies deshalb, weil Ihre Kooperation maßgeblichen Einfluss auf die spätere staatliche Sanktion haben wird. Dies sollten Sie unbedingt in der vorgegebenen Frist tun. Sollten Sie nicht imstande sein, die Frist einzuhalten, sollten Sie das BAföG-Amt um Fristverlängerung bitten. In der Regel wird man Ihnen diesbezüglich großzügig entgegengekommen.

Sollten Sie der Aufforderung, Ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, nicht nachkommen, so hat das BAföG-Amt die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konten und Depots bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern abzurufen (§§ 93, 93b Abgabenordnung (AO)). Es macht also in der Regel keinen Sinn, die Mitwirkung an der Offenlegung der Vermögensdaten zu verweigern. Auch nicht in der Hoffnung, dass das BAföG-Amt Ihre wahren Vermögensverhältnisse ohne Ihre Mithilfe nicht aufdecken kann.

Antrag Bafög-Förderung

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Gemäß § 21 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) hat das Strafrecht grundsätzlich Vorrang vor dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht lebt gemäß § 21 II OWiG erst wieder auf, wenn eine Strafe nicht verhängt wurde.

Das BAföG-Amt wird die Angelegenheit also an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Diese wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) einleiten. Die Staatsanwaltschaft wiederum bedient sich für die weiteren Ermittlungen der Polizei, die Ihnen dann eine Vorladung zur Vernehmung zuschickt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich eines anwaltlichen Beistandes bedienen.

Absage des Termins bei der Polizei und Akteneinsicht

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, wird dieser – bevor irgendwelche Angaben gemacht werden – zunächst einmal den Anhörungstermin bei der Polizei wegen BAföG-Betrug für Sie absagen und Einsicht in die Ermittlungs- und Förderakte nehmen. Nach Akteneinsicht wird Ihr Rechtsanwalt das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. In der Regel empfiehlt es sich in Fällen von BAföG-Betrug für den Rechtsanwalt, mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen. So kann er mittels Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschuldigten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beeinflussen. Dies hat weit überwiegend großen Erfolg.

„Absage des Termins bei der Polizei und Einsicht in die Akten.“

Dr. Baumhöfener & Team

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Vorwurf des BAföG-Betruges erledigt werden kann. Die Fälle und zugrundeliegenden Sachverhalte sind zu unterschiedlich, um pauschal Antwort darauf zu geben, ob der jeweilige Fall von BAföG-Betrug bestraft werden wird, und wenn ja, mit welchen Konsequenzen der BAföG-Empfänger bzw. Leistungsempfänger zu rechnen hat. Grundsätzlich gibt es folgend Möglichkeiten:

Strafe beim BAföG-Betrug

Welche Strafe Sie zu erwarten haben, hängt maßgeblich von folgenden Faktoren ab:

  • Höhe des zu Unrecht erlangten BAföG-Betrages;
  • Länge der BAföG-Bezugsdauer;
  • Beweggründe für Ihre Falschangaben, wenn Ihre Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß angegeben wurden;
  • Vorstrafen.

Rückzahlung

Sind die Vermögensverhältnisse vom BAföG-Empfänger bei Antragstellung nicht ordnungsgemäß angegeben wurden und übersteigt das anrechenbare Vermögen den Freibetrag von 8.200 € (alleinstehender Antragsteller seit WS 20/21), so hat dies zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid rückwirkend rechtswidrig wird. Der Bewilligungsbescheid wird zurückgenommen und das erstattete Geld zurückverlangt (§ 45 SGB X).

Dies muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Rückforderungsberechtigung geschehen. Liegt zwischen Erhalt des Anhörungsschreibens und Zustellung des Rückforderungsbescheids mehr als ein Jahr, macht dies einen gleichwohl erlassenen Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Hiergegen können Sie als BAföG-Empfänger oder Ihr Rechtsanwalt mittels Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen.

Besonders schwer Fall des Betrugs

Sofern der Schadensbetrag jedoch 25.000,00 € übersteigt, kommt eine Einstellung (gegen Geldleistung) meiner Erfahrung nach nur noch ausnahmsweise in Betracht. In einem solchen Fall müssen Sie mit Erlass eines Strafbefehls, oder einer Gerichtsverhandlung rechnen. Hier wäre dann das primäre Verteidigungsziel, dass die Sanktion 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe nicht übersteigt. Natürlich nur, sofern ein Freispruch mangels erdrückender Beweislage nicht in Betracht kommt. Mit guter Argumentation lässt sich auch in einer Gerichtsverhandlung dieses Ziel in der Regel erreichen. Zumindest wurde noch kein von mir verteidigtes Bafög-Mandat mit einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen sanktioniert. Von einer Freiheitsstrafe ganz zu schweigen, dazu später mehr.

BAföG-Betrug und das Führungszeugnis

Einen Eintrag in das Führungszeugnis haben Sie auch beim BAföG-Betrug erst ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monate zu befürchten, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 BZRG). Deshalb kann sich als nicht vorbestraft bezeichnen, wer nicht zu 91 Tagessätzen oder mehr verurteilt wurde. Auch wenn andere Eintragungen im Bundeszentralregister vermerkt sind. Denn maßgeblich ist, dass laut Führungszeugnis keine Vorstrafe gegeben ist.

„Vermeidung eines Eintrags in das Führungszeugnis.“

Dr. Baumhöfener & Team

Auf folgende Besonderheit sei jedoch hingewiesen: Studenten, die einen Beruf im Staatsdienst anstreben, müssen wissen, dass der künftige Dienstherr hier besondere Einsichtsrechte in das Bundeszentralregister in Anspruch nehmen kann. Denn hier wird auch eine Strafe eingetragen, die 90 Tagessätze nicht übersteigt. Der private Arbeitgeber kann einen solchen Eintrag jedoch nicht sehen, weil der private Arbeitgeber nur die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen kann, in das, wie gesagt, eine solche Strafe nicht eingetragen wird. Beispielsweise den Finanzbehörden, der Polizei, den Gerichten und obersten Bundes- und Landesbehörden steht jedoch ein vollumfängliches Recht auf Einsicht in das Bundeszentralregister zu. Letztere können unter bestimmten Bedingungen die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch untergeordneten Behörden zur Kenntnis geben. Will man beispielsweise Lehrer werden, muss man diese Besonderheit im Auge behalten.

Löschung aus dem Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister

Sollten Sie zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden sein, so dauert es drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls, bis ihre Strafe nicht mehr in das Führungszeugnis eingetragen wird (§ 34 I Nr. 1a BZRG).

Wie gesagt, in das Bundeszentralregister werden alle Strafen eingetragen. Der private Arbeitgeber hat auf diese Einträge nur keinen Zugriff. Beispielsweise für Lehramtsstudenten hat dies zur Folge, dass – selbst wenn sie zu weniger als 91 Tagessätzen verurteilt worden sind – die Strafe erst nach fünf Jahren getilgt wird (§ 46 I Nr. 1a BZRG), der zukünftige Dienstherr über diesen Zeitraum den Eintrag also sehen kann.

Verjährung von BAföG-Betrug

Für Straftaten, die wie BAföG-Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, gilt nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem diese zu laufen beginnt. Diesbezüglich ist bei Betrugsvorwürfen eine Besonderheit zu beachten. Nach der allgemeinen Regelung des § 78a S. 1 StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Davon ausgenommen sind allerdings solche Taten, bei denen der tatbestandliche Erfolg erst später eintritt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des Erfolgseintritts für den Verjährungsbeginn maßgeblich (§ 78a S. 2 StGB).

Hier ist berücksichtigen, dass das Unrecht des Betruges erst dann vollständig verwirklicht ist, wenn dem Vermögensschaden auf der einen Seite ein entsprechender Vermögensvorteil auf der anderen Seite gegenübersteht. Nach allgemeiner Ansicht kommt es deshalb beim Betrug für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat an. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst mit der Erlangung des letzten Vermögensvorteils zu laufen beginnt; sprich mit der letzten Auszahlung des Betrages aufgrund des jeweiligen Bewilligungsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2001 – 2 StR 149/01).

BAföG-Betrug – Erfolgreiche Entscheidungen

Im Folgenden schildere ich einige Fälle, bei denen ich eine Einstellung erzielen konnte.

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg

In einem von der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Verfahren wegen Bafög-Betrugs wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 II Strafprozessordnung (StPO) und damit folgenlos eingestellt.

Der Betrag, den sie als BAföG-Empfänger vom Bafög-Amt zu Unrecht erlangt haben soll, war mit insgesamt 13.941,00 € nicht unerheblich. Bei ähnlich hohen Schadensbeträgen kommt es normalerweise zu einer Gerichtsverhandlung an deren Ende eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen und damit einem Eintrag in das Führungszeugnis stehen kann. Die Mandantin bezog in den Jahren 2008 und 2009 Bafög. Ihre Anträge stellte sie in den entsprechenden Jahren.

Der Staatsanwaltschaft Hamburg gegenüber haben wir uns für unsere Mandantin wie folgt erklärt

Auf dem Formular des ersten Antrages der Mandantin, welcher im August 2008 beim BAföG-Amt eingegangen war, befand sich noch nicht der Hinweis, der sich auf dem Vordruck des zweiten Antrages in Gliederungspunkt 121 befand, welchen die Mandantin ein knappes Jahr später eingereicht hatte. In diesem Antrag fand sich folgender Hinweis:

„Mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinem Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere meine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe.“

Unsere Mandantin handelte also zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Antrages insofern unvorsätzlich, als dass ihr nicht bewusst war, dass die aufgelösten Konten ihrem Vermögen zuzurechnen sind. Es hätte einer entsprechenden Änderung der Vordrucke nicht bedurft, wenn schon ohne Aufnahme des Gliederungspunktes 121 wie im zweiten Formular, in gleich gelagerten Fällen ein vorsätzliches Handeln ohne weiteres unterstellt werden könnte.

Den zweiten Antrag hatte die Mandantin im Juni 2009 eingereicht. Im Falle des zweiten Antrags hat sie trotz des Hinweises aus Gliederungspunkt 121 nicht über Tatsachen getäuscht, weil die Übertragung der Kontenguthaben weder im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages erfolgte, noch im Laufe der Ausbildung. Zwischen der zweiten Antragstellung im Juni 2009 und der Auflösung der Konten im August 2008 lagen zehn Monate. Es konnte insofern nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung bzw. Stellung des Antrages und der Kontenauflösung gesprochen werden.

Einstellung gegen Geldauflage in Lüneburg

In einem von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betrugs wird das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 153a StPO gegen Zahlung einer überschaubaren Geldsumme an das Studentenwerk eingestellt.

Die Schadenssumme, welche die Mandantin verursachte, war nicht unerheblich (über € 8.000). In Anbetracht dessen, dass gewissermaßen starre Grenzen in Abhängigkeit von der Schadenssumme für die Entscheidung darüber bestehen, ob noch eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Anklage in Betracht kommt, ein großer Erfolg. Normalerweisen wird bei einer derartigen Schadenshöhe angeklagt bzw. ein Strafbefehl mit Geldstrafe erlassen.

Der weitere große Vorteil bei der Einstellung nach § 153a StPO besteht darin, dass die Gerichtsverhandlung entfällt und die Entscheidung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, sodass man weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Doch noch mehr ist entscheidend: Eine Entscheidung nach § 153a StPO wird auch nicht in das Zentralregister aufgenommen. Strebt man also beispielsweise eine Beamtenlaufbahn an, oder möchte sich als Rechtsanwalt zulassen, hat die Einstellung nach § 153a StPO keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in den Beamtendienst oder auf die Zulassung als Rechtsanwalt. Dies wäre bei einer Geldstrafe, auch unter 91 Tagessätze, anders. Eine solche wird in jedem Fall in das Zentralregister aufgenommen.

Meine Mandantin hatte den Schadensbetrag sofort zurückgezahlt. Ich hatte mich für sie schriftsätzlich vor der Staatsanwaltschaft eingelassen und unter anderem dargelegt, warum sie warum für sie ein Eintrag in das Führungszeugnis bzw. Zentralregister (angehende Beamtin) besonders negativ folgen hätte.

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft München

In einem von der Staatsanwaltschaft München (!) geführten Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betrugs hat die zuständige Staatsanwältin das Verfahren nach § 170 II StPO und damit folgenlos eingestellt. Dafür, dass ja gewissermaßen starre Grenzen in Abhängigkeit von der Schadenssumme für die Entscheidung darüber bestehen, ob noch eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Anklage in Betracht kommt, ein großer Erfolg.

Mein Mandant hatte den Schadensbetrag (der nicht unerheblich war) sofort zurückgezahlt. Ich hatte mich für diesen in langen Ausführungen schriftsätzlich vor der Staatsanwaltschaft eingelassen und erklärt, warum mein Mandant schlicht unvorsätzlich handelte.

Nun sind Sachverhalte die Vorsatzfragen betreffen ohnehin schwer im Ermittlungsverfahren zu beenden, noch dazu ein solcher, der ansonsten ob der schieren Menge an Verfahren quasi schablonenhaft entschieden wird.

Umso bedeutender der Erfolg, der ermutigt, auch in solchen „Masseverfahren“ stets an die Einzelfallgerechtigkeit der Ermittlungsorgane zu appellieren.

„Erfolgreiche Verteidigung beim BAföG-Betrug.“

Dr. Baumhöfener & Team

Die Reihe ließe sich fortführen. Die Lehre daraus ist, dass es sich – wie eigentlich immer – auch in Fällen von BAföG-Betrug – lohnt, die Akten systematisch nach der Chance zu durchsuchen, die dem Mandanten eine folgenlose Einstellung des Verfahrens ermöglicht.

Einstellung des Verfahrens ohne Eintrag ins Führungszeugnis

Nicht immer lässt sich jedoch erreichen, dass ein Bafög-Betrugsverfahren folgenlos eingestellt wird. Gleichwohl hält die Strafprozessordnung mit den §§ 153, 153a StPO noch Instrumente bereit, die eine Gerichtsverhandlung verhindern und zur Folge haben, dass die Straftat unter keinen Umständen in das Führungszeugnis oder das Zentralregister aufgenommen wird.

So besteht bei einem Schadensbetrag von bis zu 2.000,00 € die Chance, dass das Verfahren nach § 153 I StPO eingestellt wird, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren nach § 153a StPO, in der Regel gegen Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (häufig: Studentenwerk) oder der Staatskasse, eingestellt wird. Diese Regelung kann in Betracht kommen, wenn der Schadensbetrag 10.000,00 € nicht übersteigt, der Täter geständig ist, den Schadensbetrag bereits zurückgezahlt hat und im Übrigen nicht vorbestraft ist. Ich habe jedoch auch schon häufiger bei Schadensbeträgen bis zu 20.000, 00 € und darüber Einstellungen nach § 153a StPO erwirkt, jüngst in einem von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Verfahren. Dies wird mit guter Argumentation auch in weiteren Fällen gelingen.

„Bislang wurden alle BAföG-Mandate eingestellt.“

Dr. Baumhöfener & Team

Der größte Vorteil einer Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO liegt darin, dass die Gerichtsverhandlung entfällt und die Entscheidung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, wodurch man weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

Fazit zum BAföG-Betrug

Mit großer Akribie und guter Argumentation lässt sich auch und gerade in Verfahren wegen BAföG-Betrug viel erreichen. Ich habe schon viele Verfahren aus diesem Bereich zu einem guten Ergebnis führen können. Ich freue mich, auch Ihren Fall mit diesem Anspruch betreuen zu dürfen.

„Bundesweite Vertretung beim Vorwurf des BAföG-Betrugs.“

Dr. Baumhöfener & Team

Dabei bin ich ob des weitgehend formalen BAföG-Betrugsverfahrens nicht auf einen Standort festgelegt. Ich vertrete Sie als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei BAföG-Betrug bundesweit. Selbstverständlich können Sie mich an unserem Standort in Hamburg persönlich aufsuchen. In strafrechtlichen BAföG-Betrugsverfahren lässt sich vieles aber auch telefonisch besprechen und klären. Ich richte mich ganz nach Ihnen.

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