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Deepfakes sind längst kein Randphänomen mehr. Besonders im Erwachsenenbereich gewinnen sie eine neue, gefährliche Dimension. Immer häufiger tauchen im Internet sogenannte Deepfake-Pornografien auf. Dabei handelt es sich um pornografische Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder manipuliert wurden und reale Personen täuschend echt in sexuelle Situationen versetzen. Der Begriff „Deepfake porno“ beschreibt genau dieses Phänomen. Für Betroffene ist dies eine massive Verletzung der Intimsphäre und der Menschenwürde. Für Beschuldigte kann bereits der Verdacht existenzielle Folgen haben.

Haben Sie Fragen zum Thema Deepfakes bei Erwachsenen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 38 65 23 44 oder per E-Mail an: info@strafverteidigung-hamburg.com

Viele Mandanten erleben, wie schnell sich digitale Vorwürfe verselbstständigen. Ein Link in einer Messenger-Gruppe, ein Screenshot auf einem Smartphone oder eine falsche Zuordnung durch Ermittlungsbehörden genügt, um in den Fokus eines Strafverfahrens zu geraten. Gerade bei digitalen Delikten kommt es häufig zu vorschnellen Bewertungen, obwohl die tatsächliche Verantwortlichkeit technisch und rechtlich äußerst komplex ist.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche strafrechtlichen Regelungen heute schon greifen können, wo bei rein synthetischen KI-Inhalten weiterhin rechtliche Unsicherheiten bestehen und was sich durch den geplanten § 201b StGB ändern soll. Vor allem erfahren Sie, warum in Verfahren rund um Deepfakes eine frühe und strategische Strafverteidigung entscheidend ist.

Was sind Deepfakes und warum sind sie strafrechtlich relevant?

Deepfakes sind durch künstliche Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, die so realistisch wirken, dass sie von echten Aufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Meist werden dabei Gesichter, Stimmen oder Bewegungsmuster echter Menschen verwendet, um neue Inhalte zu generieren oder bestehende Aufnahmen zu verändern.

Was ursprünglich als technologische Spielerei begann, ist inzwischen ein ernstzunehmendes strafrechtliches Problem. Deepfakes werden gezielt eingesetzt, um Personen zu diffamieren, zu erpressen, bloßzustellen oder in strafrechtlich relevanten Zusammenhängen zu belasten. Die Grenze zwischen digitaler Manipulation und realer Lebenszerstörung ist dabei erschreckend dünn.

Gerade im Erwachsenenbereich ist die missbräuchliche Verwendung von Deepfakes besonders sensibel. Denn hier geht es regelmäßig um den Schutz der Persönlichkeit, der Intimsphäre und der sozialen Existenz. Ein einziges täuschend echtes Video kann reichen, um berufliche Karrieren zu zerstören oder private Beziehungen dauerhaft zu beschädigen.

Deepfake-Pornografie bei Erwachsenen: besondere Gefahren

Ein Schwerpunkt der aktuellen Diskussion ist die sogenannte Deepfake-Pornografie. Darunter versteht man pornografische Inhalte, bei denen das Gesicht einer realen Person ohne deren Zustimmung in sexuelle Darstellungen eingebaut oder vollständig künstlich erzeugt wird. Der Begriff „Deepfake Porno“ beschreibt genau diese Konstellation.

Besonders häufig betroffen sind Frauen. Prominente ebenso wie Privatpersonen. Oft reicht bereits ein öffentlich verfügbares Foto aus sozialen Netzwerken, um ein täuschend echtes Video oder Bild zu erzeugen. Für die Betroffenen bedeutet dies eine extreme Form der Entwürdigung. Sie verlieren die Kontrolle über ihr eigenes Bild und sehen sich plötzlich mit sexuellen Darstellungen konfrontiert, die nie existiert haben.

Rechtlich sind solche Fälle besonders schwierig, weil viele Strafnormen ursprünglich auf reale Bildaufnahmen zugeschnitten wurden. Bei vollständig synthetischen Inhalten stellt sich daher die Frage, ob die bestehenden Vorschriften ausreichen oder ob neue Tatbestände notwendig sind.

Gleichzeitig gilt: Deepfake-Pornografie ist kein harmloser Spaß. Sie wird häufig als Mittel der Einschüchterung, der Bloßstellung oder der digitalen Gewalt eingesetzt. In vielen Fällen dient sie der Vorbereitung oder Begleitung von Erpressung, Stalking oder Nötigung.

Begriff "Deepfakes" als Wörterbucheintrag in Nahaufnahme

Mehr zum Thema Deepfakes im Strafrecht lesen Sie in diesem Beitrag.

Aktuelle Rechtslage: Wann sind Deepfakes heute schon strafbar?

Deepfakes sind als Technik nicht per se verboten. Strafbar wird nicht die künstliche Intelligenz, sondern ihr missbräuchlicher Einsatz. Entscheidend ist immer, ob durch die Verwendung eines Deepfakes Rechte anderer verletzt werden.

Im Erwachsenenbereich kommen heute bereits mehrere Strafvorschriften in Betracht:

  • § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich. Er kann einschlägig sein, wenn intime Inhalte verbreitet oder manipulierte Darstellungen geeignet sind, die Intimsphäre einer Person zu verletzen.
  • Ehrdelikte (§§ 185187 StGB) greifen, wenn Deepfakes dazu dienen, Personen herabzuwürdigen, zu diffamieren oder falsche Tatsachen zu behaupten.
  • §§ 240, 253 StGB(Nötigung und Erpressung) kommen in Betracht, wenn mit der Veröffentlichung gedroht wird, um Geld oder bestimmte Handlungen zu erzwingen.
  • § 238 StGB (Nachstellung) kann einschlägig sein, wenn Deepfakes Teil eines systematischen Belästigungs- oder Stalkingverhaltens sind.
  • § 202a StGB spielt eine Rolle, wenn Täter sich zuvor unbefugt Zugang zu Accounts oder Daten verschafft haben, um Material für Deepfakes zu gewinnen.

Darüber hinaus können auch Vorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches eine Rolle spielen, insbesondere das Kunsturhebergesetz mit dem Recht am eigenen Bild.

Problematisch ist dabei, dass bei vollständig synthetischen Deepfakes häufig gar keine „Bildaufnahme“ im klassischen Sinne vorliegt. Es wurde keine reale Situation gefilmt und kein tatsächlicher Eingriff in einen realen, höchstpersönlichen Lebensbereich vorgenommen. Genau hier stößt § 201a StGB in seiner derzeitigen Fassung an seine Grenzen.

Für die betroffenen Personen macht diese juristische Unterscheidung in der Praxis jedoch kaum einen Unterschied. Die Wirkung des Inhalts ist dieselbe: Bloßstellung, Rufschädigung und der Verlust der Kontrolle über das eigene Bild.

Die Praxis zeigt jedoch: Bei vollständig synthetischen Deepfake-Pornografien entstehen erhebliche Abgrenzungsprobleme. Und genau hier setzt die Diskussion um den neuen § 201b StGB an.

Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

Die rechtliche Grauzone bei rein synthetischem Deepfake Porno

Besonders schwierig wird die rechtliche Bewertung dort, wo ein Deepfake vollständig synthetisch ist. Gemeint sind Fälle, in denen es nie eine echte Aufnahme gegeben hat, sondern die künstliche Intelligenz das gesamte Bild oder Video neu erzeugt. Für Außenstehende wirkt der Inhalt dennoch real. Genau hier entsteht eine der größten Herausforderungen des Strafrechts.

Viele klassische Strafnormen knüpfen an den Begriff der „Bildaufnahme“ oder der „Darstellung einer realen Situation“ an. Sie sind historisch für Fotografien und Videos gedacht worden, die tatsächlich existierende Vorgänge zeigen. Bei synthetischen Deepfakes fehlt dieser Bezug zur Realität. Das führt dazu, dass Verteidigung und Staatsanwaltschaft häufig darüber streiten, ob ein Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

Gerade beim Thema Deepfake Porno wird diese Lücke deutlich. Für die betroffene Person ist der Unterschied zwischen einem real gefilmten und einem künstlich erzeugten pornografischen Video praktisch irrelevant.

Die Wirkung ist identisch: Bloßstellung, Entwürdigung und Rufschädigung. Strafrechtlich aber ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung.

Deshalb gibt es bislang Fälle, in denen zwar moralisch ein massiver Angriff auf die Persönlichkeit vorliegt, die strafrechtliche Bewertung aber unsicher bleibt. Diese Schutzlücke ist einer der Hauptgründe für die geplante Einführung des § 201b StGB.

Der geplante § 201b StGB: Ziel, Inhalt und Bedeutung

Mit dem neuen § 201b StGB soll erstmals ein eigener Straftatbestand geschaffen werden, der digitale Fälschungen ausdrücklich erfasst. Der Arbeitstitel lautet: „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“. Ziel ist es, strafrechtlich zu reagieren, wenn durch manipulierte oder vollständig künstlich erzeugte Inhalte der Eindruck einer realen Darstellung entsteht und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Der Paragraf soll gerade dort greifen, wo bestehende Normen an ihre Grenzen stoßen. Das betrifft vor allem:

  • synthetische Deepfake-Pornografie,
  • täuschend echte KI-Videos mit ehrverletzendem Inhalt,
  • KI-generierte Darstellungen, die Menschen in entwürdigenden oder kompromittierenden Situationen zeigen.

Künftig soll es also nicht mehr darauf ankommen, ob es eine „echte“ Aufnahme gab. Entscheidend soll sein, ob der Inhalt geeignet ist, das Ansehen, die Würde oder die Intimsphäre einer Person erheblich zu beeinträchtigen und beim Betrachter den Eindruck einer realen Situation zu erwecken.

Für Beschuldigte bedeutet das: Der strafrechtliche Prüfungsmaßstab wird sich verschärfen. Handlungen, die bislang in rechtlichen Graubereichen lagen, könnten künftig eindeutig als Straftat eingeordnet werden. Gleichzeitig wird die genaue Abgrenzung zwischen strafbarer Manipulation und zulässiger Satire oder Kunst noch wichtiger.

Der § 201b StGB ist derzeit noch nicht in Kraft. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, der sich aktuell im politischen Beratungsprozess befindet. Der genaue Wortlaut und der endgültige Anwendungsbereich können sich daher noch ändern. Stand Anfang 2026 existiert noch keine verbindliche gesetzliche Regelung, die Deepfakes als eigenständigen Straftatbestand ausdrücklich erfasst. Gerade deshalb ist die derzeitige Rechtslage von Unsicherheiten geprägt und erfordert eine besonders sorgfältige strafrechtliche Prüfung im Einzelfall.

Typische Praxisfälle: Betroffene und Beschuldigte

Fall 1: Die Betroffene

Typisch ist etwa der Fall, dass ein Deepfake-Video zunächst in einer Telegram-Gruppe oder über WhatsApp verbreitet wird. Kurz darauf taucht es auf einschlägigen Plattformen auf. Kolleginnen, Freunde oder sogar der Arbeitgeber werden darauf aufmerksam. Die betroffene Person steht plötzlich unter Rechtfertigungsdruck, obwohl sie mit dem Inhalt nie etwas zu tun hatte.

Fall 2: Der Beschuldigte

Ebenso häufig sind Fälle, in denen ein Beschuldigter allein deshalb in den Fokus gerät, weil ein Deepfake über seinen Account geteilt wurde. Ob dies bewusst, automatisiert, durch Dritte oder durch einen kompromittierten Zugang geschah, ist zu diesem Zeitpunkt meist völlig ungeklärt. Dennoch drohen bereits Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Smartphone und Laptop sowie erhebliche berufliche Folgen

Ermittlungsrealität: Technik, Beweisprobleme und Fehlzuordnungen

In Deepfake-Verfahren ist die technische Beweisführung oft der entscheidende Punkt. Es reicht nicht, dass ein Inhalt existiert. Es muss geklärt werden, wer ihn erstellt, wer ihn hochgeladen und wer ihn verbreitet hat. Das ist in der digitalen Welt deutlich komplexer als in klassischen Strafverfahren.

Häufige Fragen sind:

  • Über welchen Account wurde der Inhalt geteilt?
  • Von welchem Gerät aus?
  • Wer hatte Zugriff auf diesen Account?
  • Wurde das Gerät möglicherweise von Dritten genutzt?
  • Gab es Schadsoftware oder einen Fremdzugriff?

Nicht selten beruhen Anfangsverdachte auf unvollständigen Daten. Plattformen speichern Logfiles unterschiedlich lange. IP-Adressen lassen sich nicht immer eindeutig einer Person zuordnen. Messenger-Weiterleitungen können automatisiert erfolgen. All das eröffnet erhebliche Verteidigungsansätze.

Deshalb gilt: Wer vorschnell Angaben macht, ohne die Ermittlungsakte zu kennen, riskiert, technische Zusammenhänge falsch darzustellen. Und solche Fehler lassen sich später kaum korrigieren.

Was tun bei einer Beschuldigung wegen Deepfakes?

Der wichtigste Grundsatz lautet: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung.

Auch wenn der Wunsch groß ist, „alles richtigzustellen“, ist Zurückhaltung geboten. Jede Erklärung kann missverstanden oder verkürzt in die Ermittlungsakte übernommen werden.

Sinnvolle erste Schritte sind:

  • Ruhe bewahren und nicht reagieren, bevor die Akte bekannt ist.
  • Keine Gespräche mit Polizei ohne Verteidiger führen.
  • Keine Daten eigenmächtig löschen.
  • Beweise sichern, etwa Screenshots, Zeitpunkte, Chatverläufe.

Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Deepfake-Pornografie ist die öffentliche und persönliche Brisanz enorm. Umso wichtiger ist es, strukturiert vorzugehen.

Warum frühe Strafverteidigung entscheidend ist

In kaum einem anderen Bereich sind frühe Weichenstellungen so entscheidend wie bei digitalen Delikten. Bereits in der Anfangsphase kann ein Verteidiger Einfluss darauf nehmen,

  • ob Durchsuchungen notwendig sind,
  • wie mit beschlagnahmten Geräten umgegangen wird,
  • welche technischen Gutachten eingeholt werden,
  • ob der Anfangsverdacht überhaupt tragfähig ist.

Ein spezialisierter Strafverteidiger erkennt früh, ob die Ermittlungsbehörden von falschen Annahmen ausgehen oder technische Zusammenhänge unzutreffend bewerten.

Fazit: § 201b StGB und Deepfakes bei Erwachsenen – das Wichtigste im Überblick

Deepfakes und insbesondere Deepfake porno zeigen, wie rasant sich digitale Manipulationen entwickeln und wie groß der rechtliche Nachholbedarf ist. Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen echten und künstlich erzeugten Inhalten meist nebensächlich. Die Wirkung ist identisch: Bloßstellung, Angst, Kontrollverlust und oft nachhaltige Rufschädigung.

Für Beschuldigte gilt gleichzeitig, dass viele Vorwürfe auf unsicheren technischen Annahmen beruhen können. Gerade im Bereich synthetischer Deepfakes ist die Beweislage oft kompliziert und fehleranfällig. Ohne fundierte Verteidigung besteht die Gefahr, dass aus einem bloßen Anfangsverdacht ein belastendes Strafverfahren wird.

Der geplante § 201b StGB soll hier eine klare Grenze ziehen. Er soll Deepfakes erstmals ausdrücklich als eigene Form digitaler Persönlichkeitsverletzung erfassen und damit die bestehende Schutzlücke schließen. Künftig wird es dann nicht mehr entscheidend sein, ob eine Aufnahme real existiert hat. Maßgeblich wird allein sein, ob der Inhalt geeignet ist, die Würde, das Ansehen oder die Intimsphäre einer Person schwer zu beeinträchtigen.

Gerade deshalb gewinnt professionelle Strafverteidigung weiter an Bedeutung. Je klarer der Gesetzgeber den Tatbestand fasst, desto wichtiger wird eine präzise juristische Einordnung im Einzelfall.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Deepfakes sind KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die täuschend echt wirken.
  • Besonders Deepfake Porno stellt einen massiven Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar.
  • Im Erwachsenenbereich bestehen derzeit noch rechtliche Grauzonen, vor allem bei rein synthetischen Inhalten.
  • Der geplante § 201b StGB soll diese Lücke schließen und digitale Fälschungen ausdrücklich unter Strafe stellen.
  • Für Beschuldigte bedeutet das künftig eine klarere Strafbarkeit, aber auch strengere Maßstäbe.
  • Für Betroffene entsteht ein besserer strafrechtlicher Schutz.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Deepfakes sind durch Künstliche Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen. Sie wirken oft so realistisch, dass sie von echten Aufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Gerade dadurch entsteht ein hohes Missbrauchspotenzial.

Nicht immer. Die Strafbarkeit hängt stark vom Inhalt und von der technischen Umsetzung ab. Viele bestehende Strafvorschriften knüpfen historisch an den Begriff der „Bildaufnahme“ an. Sie wurden ursprünglich für klassische Fotografien und Videos entwickelt. In der Rechtsprechung werden jedoch zunehmend auch manipulierte oder künstlich erzeugte Darstellungen einbezogen, wenn sie beim Betrachter den Eindruck einer realen Situation erwecken und die Intimsphäre oder das Persönlichkeitsrecht erheblich verletzen. Gerade bei vollständig synthetischen Deepfakes bleibt die Abgrenzung jedoch im Einzelfall oft streitig.

Damit sind pornografische Inhalte gemeint, die durch KI erzeugt oder manipuliert wurden, sodass echte Personen darin scheinbar auftreten. In vielen Fällen wurden diese Personen nie gefilmt und haben niemals eingewilligt.

Der neue Straftatbestand soll digitale Fälschungen erstmals ausdrücklich erfassen. Künftig soll es nicht mehr darauf ankommen, ob es eine echte Aufnahme gab. Entscheidend wird sein, ob ein Deepfake die Persönlichkeit oder Intimsphäre einer Person schwer verletzt.

Je nach Vorwurf können Hausdurchsuchungen, Gerätebeschlagnahmen und erhebliche Rufschäden drohen. Auch berufliche Konsequenzen sind möglich. Deshalb sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Bildquellnachweis: KI – OpenAI | Chatgpt.com

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