Der BGH äußert sich in einer Bemerkung auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin dazu, dass polizeiliche Zeugen in der Hauptverhandlung nicht in jedem Fall ihre Namen nennen müssen. Es kann ausreichen, wenn die Zeugen anhand der Dienstnummer identifizierbar sind (BGH, Beschluss vom 26. 10. 2011 – 5 StR 292/11 (LG Berlin)). Das Landgericht Berlin hatte die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und jeweils zu unterschiedlichen Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten blieben ohne Erfolg.

Der fünfte Strafsenat bemerkte u.a. folgendes an:

„Gegen die Anordnung der Vorsitzenden, sämtlichen im „Rockermilieu” offen ermittelnden polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des LKA zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf § 68 Absatz III 1 StPO gestützten und nach Beanstandung gerichtlich bestätigten Anordnung (§ 238 Absatz II StPO) ging eine ausführlich begründete „Bitte” des Polizeipräsidenten Berlins voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die – als Ordnungsvorschrift für sich gar nicht revisible – Regelung des § 68 Absatz III StPO lag nicht vor (…); die gerichtliche Bestätigung der Anordnung beschränkte die Verteidigung daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach § 68 Absatz III StPO konkret Einfluss auf das Urteil gehabt haben soll (…) oder – mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Absatz II 2 StPO) – welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerlichen Namen der vom Angesicht her bekannten Beamten erbracht und welche Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie ermöglicht hätte“ (BGH, Beschluss vom 26. 10. 2011 – 5 StR 292/11 (LG Berlin)).

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